Wer in einem Waldstück, das ihm nicht gehört, Holz sammelt, zuschneidet, spaltet oder anderweitig zerkleinert, um es anschließend als Bau- oder Brennholz zu nutzen, zählt zur Gruppe der Selbstwerber.
Selbstwerber sind bei der Arbeit nur dann ausnahmsweise bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert, wenn sie das Holz in ihrem versicherten landwirtschaftlichen Haushalt verwenden oder es im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen nutzen, zum Beispiel für eine Baumaßnahme im eigenen Betrieb. In allen anderen Fällen sind bei einem Unfall gegebenenfalls andere Kostenträger, zum Beispiel die Krankenkasse, zuständig.
Grundsätzlich haftet der Selbstwerber für alle Schäden, die für ihn oder seine Helfer bei der Durchführung der Selbstwerbung entstehen.