Weil sie den Landpreis zu hoch angesetzt hatte, verdonnerte das Kammergericht Berlin die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) kürzlich zur Rückzahlung von über 700000 € zuzüglich 5% Zinsen an einen Landkäufer. Im Rechtsstreit geht es um einen Kaufvertrag nach den Privatisierungsgrundsätzen (PG 2010). Diese sehen u.a. vor, dass die BVVG einen Gutachter beauftragt, falls man sich über den Preis nicht einig wird. Das hatte die BVVG regelmäßig eigenmächtig verweigert. Der Käufer beauftragte deshalb nach Abschluss des Kaufvertrags einen eigenen Gutachter, der einen über 700000 € geringeren Verkehrswert ermittelte. Der Käufer forderte das Geld zurück und setzte sich vor Gericht durch.
Die Richter entschieden, die BVVG müsse sich an die PG 2010 halten (Az.: 23 U 76/18). Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Denn zu dieser Rechtsfrage gibt es ein weiteres Urteil, in dem sich bislang jedoch die BVVG durchsetzte (Az.: 5 U 59/18). Nun muss der BGH entscheiden.
Deutlich überhöhte Landpreise waren bei Käufen nach den PG 2010 nicht selten. Betroffene Käufer sollten überlegen, den tatsächlichen Verkehrswert zum Kaufzeitpunkt gutachterlich zu ermitteln und die Differenz von der BVVG zurückzufordern.
Achtung: Nach dem Urteil verjähren Ansprüche aus 2016 abgeschlossenen Verträgen zum 31.12.2019! Der BGH hat bei EALG-Kaufverträgen die Verjährung aber auf 10 Jahre festgesetzt, was möglicherweise auch hier gilt.
RA Franz-Christoph Michel, Templin