Die Corona-Fälle nehmen zu. Diese Rechte und Pflichten haben Sie als Arbeitgeber im Falle eines Falles:
- Zunächst sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiter auf den Infektionsschutz und die erforderlichen Hygienemaßnahmen hinzuweisen. Muster-Betriebsanweisungen in verschiedenen Sprachen finden Sie auf der Homepage der SVLFG (www.svlfg.de).
- Ist ein Mitarbeiter an Corona erkrankt müssen Sie eine Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen leisten. Hat der Mitarbeiter gegen eine Reisewarnung des auswärtigen Amtes verstoßen, können Sie die Lohnfortzahlung ggf. verweigern.
- Steht ein Mitarbeiter unter Quarantäne und weist dies mit einer Kopie der Quarantäneanordnung nach, müssen Sie dem Mitarbeiter bis zu sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des regulären Gehaltes zahlen. Diese bekommen Sie zurückerstattet, wenn Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Quarantäneanordnung geltend machen. Die dafür zuständige Behörde erfragen Sie beim Gesundheitsamt.
- Ist ein Kind eines Mitarbeiters an Corona erkrankt bzw. unter Quarantäne gestellt, kann der Mitarbeiter als pflegendes Elternteil nach den üblichen Regeln für erkrankte Kinder unter 12 Jahren Kinderkrankengeld der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Je nach Arbeitsvertrag müssen Arbeitgeber dem pflegenden Mitarbeiter aber erst die volle Lohnfortzahlung leisten, bis bei fortdauernder Erkrankung die Krankenkasse Krankengeld erstattet.
- Muss ein Mitarbeiter ein Kind wegen geschlossener Kita/Schule zuhause betreuen, hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Hier könnten Sie jedoch z.B. eine Arbeitszeitverschiebung, die Gewährung von Urlaub, den Abbau von Überstunden oder auch Homeoffice vereinbaren.
- Erkrankt ein Landwirt selbst bzw. muss in Quarantäne, sollte er sich mit dem Gesundheitsamt über den Einsatz seiner Mitarbeiter oder z.B. Betriebshelfer verständigen. Bei Quarantäne besteht ggf. ein Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalles.
Inwieweit Landwirte weitere staatl. Hilfen für Corona-betroffene Betriebe beanspruchen können, ist noch offen.
Bernadette Epping und Marion von Chamier, WLAV Münster