Für Flächen mit Windkraftanlagen (WKA) kann die Hofeigenschaft entfallen und die Herausnahme aus dem Hofgrundbuch nötig werden. Das gilt für selbstgenutzte und für verpachtete Parzellen. Dies geht aus einem Beschluss des Amtsgerichtes Beckum hervor (Az.: 100 Lw 21/19).
Im entschiedenen Fall hatte ein Landwirt eine WKA auf einer ausparzellierten Fläche zunächst durch eine GbR betrieben und später an einen gewerblichen Betreiber verkauft, der die Anlage nach dem Repowering voraussichtlich noch mehrere Jahrzehnte betreiben wird. Da die WKA-Fläche ausparzelliert und davon auszugehen sei, dass die Fläche dauerhaft aus dem Hofverband falle, sei keine Hofeszugehörigkeit mehr gegeben, so das Amtsgericht. Dabei bezieht es sich auf einen grundlegenden Beschluss des Bundesgerichtshofes aus 2014 (Az.: V ZB 1/12).
Solche Parzellen gehören also zum hofesfreien Vermögen und werden im ungeregelten Erbfall nicht mit dem Hof auf den Hoferben übergehen, sondern nach dem BGB vererbt. Wollen Sie das verhindern, sollten Sie die Fläche bei lebzeitiger Übergabe gesondert übertragen oder entsprechende Regelungen in Ihr Testament aufnehmen. Weichenden Erben stehen hier dann aber möglicherweise Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche zu.
Gerald Lückemeier, Hamm