Wenn Sie durch die Coronakrise in finanzielle Schieflage geraten, können Sie beim Finanzamt, Ihrer Kommune und auch bei der SVLFG einige Erleichterungen beantragen. Wie Sie die Notlage nachweisen müssen, steht noch nicht fest (Redaktionsschluss 7.4.2020). Vermutlich verlangen die Behörden Einsicht in Ihre Umsätze oder Sie müssen diesen gekündigte Verträge vorlegen. Außerdem gibt es für Vermieter und Verpächter einiges zu beachten.
Steuern: Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass Sie fällige oder fällig werdende Steuern auf Antrag zinslos stunden können (Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Auch die Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaft- sowie Gewerbesteuer sollen Sie senken dürfen. Zudem werden Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt und Säumniszuschläge erlassen. Darüber hinaus haben einige Bundesländer weitere Maßnahmen ergriffen. Alle Details hierzu und was nun für Betriebsprüfungen und die Abgabe der Steuererklärung gilt, haben wir ausführlich im Internet für Sie zusammengefasst: www.topagrar.com/steuern2020
Sozialversicherungsbeiträge für Sie als Unternehmer und auch die für Ihre Mitarbeiter können Sie stunden. Das gilt zunächst für die Monate März und April 2020. Voraussetzung: Sie müssen alle Hilfsmaßnahmen des Bundes in Anspruch genommen haben. Sozialversicherungsprüfungen gibt es derzeit keine mehr. Mahnungen und Vollstreckungen will die SVLFG zunächst bis Ende Juni 2020 aussetzen. Mehr Infos unter: www.svlfg.de
Miet- und Pachtverträge dürfen Sie bei einem Zahlungsrückstand im Zeitraum April bis Juni 2020 nicht kündigen, wenn Ihr Mieter oder Pächter wegen der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten ist. Ihr Mieter muss nachweisen, dass er durch die Pandemie nicht dazu in der Lage ist, die Beträge zu zahlen, z.B. durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers. Die Schulden muss er bis zum 30. Juni 2022 nachzahlen. Ralf Stephany, Bonn