Die Reform der Höfeordnung ist endgültig in trockenen Tüchern. Zu dem entsprechenden Gesetzbeschluss hat der Bundesrat in seiner Sitzung am Freitag, den 22.11.24, nicht den Vermittlungsausschuss angerufen. Sie kann damit zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Die neue Höfeordnung war eines der ersten Vorhaben, die der Bundestag nach dem Ampel-Aus mit der Minderheitsregierung mit den Stimmen einer ganz großen Koalition aus SPD, Grünen, CDU/CSU, FDP und BSW zugstimmt hatte.
Abfindung der weichenden Erben errechnen
Notwendig wurde die Reform durch das neue Berechnungsverfahren für den Einheitswert ab 2025. Reformziel war es, den Betrieben ab Januar einen leicht zu ermittelnden Wert an die Hand zu geben, anhand dessen sie die Hofeigenschaft feststellen und die Abfindung der weichenden Erben errechnen können. Die Abfindung soll so hoch ausfallen, dass der Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt wird.
Konkret soll die Hofeigenschaft dem Gesetzentwurf zufolge künftig bei einem Grundsteuerwert A des Betriebes von mindestens 54.000 € angenommen werden. Bisher sind Höfe im Sinne der Höfeordnung solche, die einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 € haben.
Hofeigenschaft zuweisen
Daneben soll es auch in Zukunft möglich sein, Höfen per Erklärung die Hofeigenschaft zuzuweisen. Voraussetzung dafür soll ein Wirtschaftswert des Betriebes in Höhe von mindestens 27.000 € sein. Bisher war ein Wert von mindestens 5.000 € nötig. Der Hofeswert inklusive Wohngebäude, aus dem sich die Mindestabfindung der weichenden Erben errechnet, soll künftig das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A betragen.
Die Höfeordnung gilt derzeit in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.