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topplus Beschluss im Kabinett

Diese Änderungen bei den Agrarzahlungen sollen ab 2025 gelten

Ab 2025 wird es eine Reihe von Änderungen für den Erhalt von Agrarzahlungen aus der GAP geben. Sie betreffen u.a. Mindestbodenbedeckung, Fruchtwechsel, Öko-Regelungen und Mutterkuhhalter.

Lesezeit: 7 Minuten

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch die von Bund und Ländern ausgehandelten Änderungen für den Erhalt der Agrarzahlungen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2025 beschlossen. Damit soll laut dem Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) die EU-Agrarförderung in Deutschland ab 2025 weiter vereinfacht werden.

Özdemir will mit Änderungen Bürokratie abbauen

Wert legt das Haus von Agrarminister Cem Özdemir vor allem darauf, dass die freiwilligen Öko-Regelungen (Eco-Schemes) für Landwirtinnen und Landwirte attraktiver werden. Im August hatte das BMEL bereits einen entsprechenden Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan bei der Europäischen Kommission eingereicht.

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Agrarminister Özdemir erhofft sich nach eigener Aussage von den Änderungen effizientere Regelungen und eine praxisgerechtere Förderung. „Die Ernte ist eingefahren und unsere Landwirtinnen und Landwirten bestellen ihre Felder für das kommende Jahr. Damit sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können, schaffen wir weiter Freiräume und bauen bürokratische Lasten ab“, sagte er. Die Änderungen bei den Öko-Regelungen sollen laut Özdemir mehr Anreize für freiwillige Leistungen für die Umwelt und das Klima leisten.

Weniger Stichtage und häufigerer Fruchtwechsel

Bei den Anforderungen für die Agrarzahlungen aus der Konditionalität konzentrieren sich die Anpassungen vor allem auf die Standards zum Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards). Diese Regelungen gelten sowohl für konventionelle als auch für ökologisch wirtschaftende Betriebe. Die Änderungen betreffen insbesondere den Erosionsschutz (GLÖZ 5), die Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6), den Fruchtwechsel (GLÖZ 7) und die nichtproduktiven Flächen (GLÖZ 8). Folgende Änderungen sollen ab 2025 gelten:

Erosionsschutz (GLÖZ 5)

  • Ökologisch wirtschaftende Betriebe erhalten die Möglichkeit, beim Anbau früher Sommerkulturen (ohne Reihenkulturen) auf Ackerflächen der Erosionsgefährdungsstufen KWasser1 und KWasser2 die sogenannte „raue Winterfurche“ zu nutzen. Dadurch soll den Besonderheiten ökologisch zertifizierter Betriebe besser Rechnung getragen und dem Risiko der Verengung von Fruchtfolgen vorgebeugt werden.

  • Außerdem wird für diese Betriebe das Pflügen unmittelbar vor dem Anbau von Reihen-Sommerkulturen auf stark erosionsgefährdeten Ackerflächen ermöglicht, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht angebaut wurde.

Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6)

  • Künftig wird im Grundsatz auf ein feststehendes Datum für den Beginn des Zeitraumes der Mindestbodenbedeckung verzichtet. Bestehen bleibt der 15. November als Beginn des Zeitraumes der Mindestbodenbedeckung nur für Ackerland mit zur Bestellung im Folgejahr vorgeformten Dämmen und bei Dauerkulturflächen, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden.

Fruchtwechsel (GLÖZ 7)

  • Der Fruchtwechsel wird neu geregelt. Künftig müssen auf den Ackerschlägen zwei Hauptkulturen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut werden. Alle Ackerschläge müssen damit im Zeitraum 2023 bis 2025 mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen aufweisen.

  • Zusätzlich ist auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes eines Betriebes ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur vorgeschrieben, also vom Anbaujahr 2024 zum Anbaujahr 2025, oder es muss bei gleicher Hauptkultur ein Zwischenfruchtanbau erfolgen.

  • Diese Regelungen zum Fruchtwechsel sind auch auf solchen Ackerflächen zu beachten, die zwischenzeitlich zum Beispiel durch Pacht neu übernommen werden.

  • Ab dem Jahr 2026 zählen Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais.

Nichtproduktive Flächen (GLÖZ 8)

  • Die Vorschriften zum Mindestanteil nichtproduktiver Flächen werden, mit Ausnahme des Beseitigungsverbots von Landschaftselementen einschließlich des Schnittverbots zum Schutz der Vögel, aufgehoben.

Dauergrünland (GLÖZ 1)

  • Zudem wird bei Umwandlung einer Dauergrünlandfläche in eine nicht-landwirtschaftliche Flächen bei GLÖZ 1 auf das Einholen einer vorherigen Genehmigung nunmehr verzichtet.

  • Entscheidet sich ein Betrieb beispielsweise, auf einer Weide einen Stall zu bauen, reicht die baurechtliche Genehmigung. Der Betrieb muss sich nicht nochmals um eine Umwandlungs-Genehmigung nach dem EU-Agrarförderrecht kümmern.

Öko-Regelungen sollen so attraktiver werden

Auch die Öko-Regelungen, einjährige Maßnahmen, mit denen konventionelle wie Bio-Betriebe für freiwillige Umweltleistungen honoriert werden, werden vereinfacht. Folgende Anpassungen der Öko-Regelungen sollen ab 2025 gelten:

Alle Öko-Regelungen (ÖR)

  • Die geplanten Höchsteinheitsbeträge für alle ÖR sollen auch für die verbleibenden Jahre der Förderperiode auf 130 % angepasst werden. Das heißt, falls die Mittel für die ÖR nicht ausgeschöpft werden sollten, könnten die Prämien auf bis zu 130 % der geplanten Prämie steigen.

Öko-Regelung 1a (Brache)

  • Es sollen bis zu 8 % anstatt bisher nur 6 % des förderfähigen Ackerlands eingebracht werden können (bzw. im Falle von nur einem Hektar ggf. auch mehr). Die Prämienstaffelung bleibt erhalten. Das heißt, die zusätzlichen zwei Prozent sollen die dritte Prämienstufe erweitern, so dass weiterhin für die über den Umfang von 2 % hinausgehende ÖR 1a-Fläche die dritte Prämienstufe von 300 €/ha gelten soll (falls nicht die sogenannte 1-Hektar-Regel greift).

  • Im Fall einer Begrünung durch Aussaat soll folgende Anforderung für die Saatgutmischung vorgesehen werden: mindestens fünf krautartige zweikeimblättrige Arten und maximal 25 % Gräser

Öko-Regelung 1b (Blühstreifen oder –flächen auf ÖR 1a-Flächen)

  • Abweichungen von der Mindestbreite sollen unschädlich sein, solange die Vorgabe auf der überwiegenden Länge eingehalten wird.

Öko-Regelung 1d (Altgrasstreifen oder –flächen in Dauergrünland)

  • Analog zur 1-Hektar-Regelung der ÖR 1a sollen Altgrasstreifen oder –flächen im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig sein, wenn diese mehr als 6 % des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs ausmachen. Für diesen Hektar soll die höchste Prämienstufe (900 €/ha) gewährt werden.

  • Die Verpflichtung, den Standort des Altgrasstreifens oder der –fläche alle zwei Jahre zu ändern, soll entfallen. Es wird aber aus Naturschutzgründen empfohlen, den Standort zu wechseln.

  • Altgrasstreifen oder –flächen in Dauergrünland sollen bis zu einer Größe von 0,3 Hektar begünstigungsfähig sein, auch wenn diese mehr als 20 % einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Die Altgrasfläche muss aber weiterhin abgrenzbar sein.

  • Es soll klargestellt werden, dass Altgrasstreifen oder-flächen das ganze Jahr über nicht gemulcht werden dürfen (Unzulässigkeit einer Zerkleinerung und ganzflächigen Verteilung des Aufwuchses).

Öko-Regelung 2 (Anbau vielfältiger Kulturen)

  • Es soll eine bessere Berücksichtigung der Kulturvielfalt des „Beetweisen Anbaus“ bei der Anzahl der erforderlichen Hauptfruchtarten erfolgen (siehe auch detaillierter unten).

  • Mischkulturen von feinkörnigen und großkörnigen Leguminosen sollen als unterschiedliche Hauptfruchtarten berücksichtigt werden. Zudem soll zwischen Winter- und Sommermischkulturen differenziert werden.

  • Alle Mischkulturen mit Mais sollen wegen der üblichen Dominanz von Mais zu der Hauptfruchtart Mais zählen (Gleichklang mit GLÖZ 7, dort aber erst ab 2026).

Öko-Regelung 3 (Agroforst)

  • Ein Abstand zum Rand der Fläche soll nur noch erforderlich sein, wenn die Fläche an Wald oder bestimmte Landschaftselemente angrenzt.

  • Die Mindestbreite von Gehölzstreifen soll entfallen.

  • Abweichungen bei Abstandsregelungen sollen unschädlich sein, solange die Vorgaben auf der überwiegenden Länge eingehalten werden.

  • Der maximale Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Acker- oder Dauergrünlandfläche soll auf 40 % statt bisher 35 % angehoben werden.

Öko-Regelung 4 (Extensivierung des Dauergrünlands)

  • Auch Dam- und Rotwild sollen bei der Berechnung der raufutterfressenden Großvieheinheiten berücksichtigt werden (siehe auch detaillierter unten). Damit können auch Betriebe teilnehmen, die diese Tiere halten.

Öko-Regelung 6 (PSM-Verzicht)

  • Zusätzlich sollen auch bei Hirse und Pseudogetreide wie Amaranth, Quinoa oder Buchweizen der Verzicht auf die Verwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel gefördert werden können.

Mehr Geld und einfachere Regelungen für Mutterkuh Prämien

Zusätzlich gibt es weitere Vereinfachungen bei den Direktzahlungen. Sie betreffen insbesondere die gekoppelten Zahlungen für Mutterkühe, -schafe und -ziegen. Bei den Direktzahlungen sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit

  • Bislang galt der zweijährliche Turnus zur Erbringung der Mindesttätigkeit lediglich für AUKM-Bracheflächen-, GLÖZ 8-Flächen sowie Flächen, die der ÖR 1 unterliegen. Dieser Turnus soll nun zur Vereinheitlichung auch für andere Ackerland-, Dauerkultur- und Dauergrünlandflächen, die nicht für die Erzeugung genutzt werden, von einem auf zwei Jahre erhöht werden.

Definition Agroforstsystem

  • Im Sinne einer Vereinfachung für Betriebe soll die Verpflichtung gestrichen werden, dass für Agroforstsysteme Nutzungskonzepte vorzulegen sind.

Agri-Photovoltaik

Mit der geplanten Aufhebung der Beschränkung der Förderung auf 85 % der Fläche bei Agri-Photovoltaik-Anlagen soll – abhängig vom ermittelten Umfang der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung auf der betreffenden Fläche –auch ein geringerer Abzug als 15 % der Fläche und damit eine höhere Förderung möglich werden.

Erhöhung von Prämien bei gekoppelten Direktzahlungen

  • Auf der Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme der gekoppelten Direktzahlungen sollen die geplanten Einheitsbeträge für Mutterkühe, Mutterschafe und -ziegen für die Antragsjahre 2025 und 2026 gegenüber den bisher geplanten Einheitsbeträgen jeweils um rund zehn Prozent erhöht werden. Diese geplanten Anpassungen sollen dazu beitragen, diese ökologisch wertvollen Bewirtschaftungsweisen weiter zu stabilisieren und die dafür reservierten Mittel besser auszuschöpfen.

Keine Stichtagsmeldung für Mutterschafe und -ziegen

  • Es soll die durch die sogenannte Stichtagsregelung festgelegte Obergrenze für die Anzahl der förderfähigen Tiere entfallen.

Kein Mindestalter für Mutterschafe und -ziegen mehr

  • Mit der Streichung der Vorgabe zum Mindestalter für förderfähige Tiere bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen soll eine Vereinfachung für Verwaltung und Landwirte erreicht werden. Entsprechende Aufzeichnungen und Kontrollen entfallen.

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