Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Start der Ernte 2024 Agrarpaket der Bundesregierung Pauschalierung

topplus Beschlossen – und nun?

Wie die Mitgliedsstaaten das EU-Renaturierungsgesetz umsetzen sollen

Das EU-Gesetz zur Wiederherstellung der Natur ist abgesegnet. Was auf Land- und Forstwirte in NRW zukommt, hängt von Berlin und Düsseldorf ab.

Lesezeit: 3 Minuten

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".

Die Umweltminister haben die EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur förmlich angenommen. 15 der 27 Mitgliedstaaten stimmten zu, sie vertreten 66,07% der EU-Bevölkerung. Damit übertreffen sie knapp das nötige Quorum von 65% der EU-Bevölkerung und 55% der EU-Mitgliedstaaten.

Letztlich verhalf die Stimme von Österreichs grüner Umweltministerin Leonore Gewessler dem EU-Renaturierungsgesetz zur Mehrheit. Gewessler stimmte gegen den Willen des Wiener Bundeskanzleramtes bzw. ihres Koalitionspartners, der konservativen Österreichischen Volkspartei (ÖVP), für das Gesetz – und riskierte damit Koalitionskrach.

Die Mitgliedstaaten, das EU-Parlament und die EU-Kommission hatten sich schon vor Monaten informell auf einen Gesetzestext verständigt. Unter den Mitgliedstaaten fand sich jedoch zunächst keine Mehrheit. Nun ist das EU-Renaturierungsgesetz abgesegnet.

Freiraum zur Umsetzung

Ziel ist, dass die Mitgliedstaaten bis 2030 mindestens 20% der Land- und Meeresgebiete der EU und bis 2050 alle Ökosysteme, bei denen es nötig ist, „wiederherstellen“. Dabei gelten Ziele und Pflichten für die Wiederherstellung der Natur in Land-, Meeres-, Süßwasser-, Wald-, landwirtschaftlichen und städtischen Ökosystemen.

Bei der Umsetzung haben die Mitgliedstaaten große Freiräume. Sie müssen Wiederherstellungspläne erstellen und der Europäischen Kommission vorlegen. In den Plänen benennen die EU-Länder die wiederherzustellenden Flächen und führen die Maßnahmen auf. In den Folgejahren stehen die Mitgliedstaaten in der Pflicht, die Entwicklung der Ökosysteme zu überwachen und der Kommission zu berichten. Bis Sommer 2032 steht eine erste Überprüfung und gegebenenfalls auch Überarbeitung der Wiederherstellungspläne an. Das ist analog zu den nationalen Strategieplänen aus der Agrarpolitik.

Die EU-Verordnung sieht landwirtschaftliche Ökosysteme und Wälder mit biologischer Vielfalt als ­erforderlich, um die Widerstands­fähig­keit gegenüber dem Klima­wandel zu erhöhen und die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Holz zu sichern. Weil eine Bewertungsmethode für die Zustände von Wald- und landwirtschaftlichen Ökosystemen fehlt, sind im Naturwiederherstellungsgesetz Indikatoren zur Messung der biologischen Vielfalt festgelegt.

Indikatoren, Vögel, Moore

Dazu müssen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene bei mindestens zwei dieser drei Indikatoren bis 2030 ein „zufriedenstellendes Niveau“ erzielen:

  • Index der Schmetterlinge im Grünland,

  • Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit vielfältigen Landschaftsmerkmalen,

  • Bestand an organischem Kohlenstoff in mineralischen Acker­böden.

Was ein „zufriedenstellendes Niveau“ ist, soll die Europäische Kommission noch festlegen.

Konkreter sind Vorgaben für die Verbesserung des nationalen Index der häufigen Feldvogelarten. Für Deutschland sind unter anderem Feldlerche, Kiebitz und Steinkauz maßgeblich. Ausgehend vom Jahr 2025 soll der Index bis 2030 um 10 %, bis 2040 um 20 % und bis 2050 um 30 % steigen. Weiter gibt es Zielvorgaben zur Wiederherstellung bzw. Wiedervernässung von entwässerten Torfgebieten. Dabei soll die Wiedervernässung für die Eigentümer freiwillig sein – es sei denn, das nationale Recht regelt die Wiedervernässung anders.

In Waldökosystemen sollen Indikatoren ebenfalls „zufriedenstellende Niveaus“ erreichen. Die Indikatoren umfassen Totholz, Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur und überwiegend heimischen Baumarten. Zudem sollen bis 2030 mindestens 3 Mrd. zusätzliche Bäume gepflanzt sein.

Für Land- und Forstwirte

Der Anhang zur Verordnung listet Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten in die „Fahrpläne“ zur Wiederherstellung aufnehmen können.

Für die Forstwirtschaft zählen dazu die Förderung reifer Bestände durch Aufgabe der Holzernte und die Anwendung von „naturbasierten“ forstwirtschaftlichen oder „Dauerwald“-Ansätzen.

Für die Landwirtschaft werden Pufferstreifen und Feldränder mit heimischen Blühpflanzen vorgeschlagen. Zur Wiederherstellung beitragen soll der Ausbau des ­Ökolandbaus, weitere Fruchtfolgen sowie Reduzierung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln.

Insbesondere auf Druck des Europaparlaments enthält das Gesetz eine „Notbremse“, sodass die Ziele für landwirtschaftliche Ökosysteme unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehend ausgesetzt werden können. Das soll genügend Fläche für eine ausreichende Nahrungsproduktion in der EU sichern.

Mehr zu dem Thema

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.