Während eine Molkerei ihre Landwirte für angelieferte Milch innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen entlohnt, zahlt die Edeka Zentralhandelsgesellschaft mbH ihrer Lieferantin den Kaufpreis für frische Milch- und Sahneprodukte erst nach mehr als 49 Tagen.
Die BLE hat festgestellt, dass der erzeugergetragenen Molkerei durch die notwendige Zwischenfinanzierung Kosten entstanden und so die Erlöse geschmälert wurden, die sie als Milchgeld an ihre Landwirte weitergeben konnte. Diese überlangen Zahlungsziele hat die BLE der Edeka als unlautere Handelspraktiken nun untersagt.
Verderbliche Produkte müssen innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden
Das Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (AgrarOLkG) sieht vor, dass für die Lieferung verderblicher Erzeugnisse – wie frischer Milch- und Sahneprodukte – innerhalb von 30 Tagen gezahlt werden muss.
Ob Edeka diese Zahlungsfrist auch im Verhältnis zu der betroffenen Molkerei beachten musste, hing davon ab, ob der Umsatz der Molkerei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr als 20 % des Umsatzes von Edeka betrug. Edeka vertrat die Auffassung, dass sie und die selbstständigen Edeka-Einzelhändler keine miteinander verbundenen Unternehmen seien und die Außenumsätze der selbstständigen Einzelhändler ihr nicht zuzurechnen seien.
„Eine wirtschaftliche Einheit“
Die BLE hat jedoch festgestellt, dass sämtliche Unternehmen des Edeka-Verbunds aufgrund ihrer Verflechtungen, ihrer einheitlichen unternehmensstrategischen Leitung, ihres überwiegend zentralen Einkaufs, ihrer einheitlichen Markenstrategie sowie Außendarstellung, ihres arbeitsteiligen Handelns innerhalb des dreistufigen Aufbaus (Edeka Zentrale, Großhandel und Einzelhandel) sowie der Vergemeinschaftung von Kosten eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Somit greift das AgrarOLkG und Edeka muss auch die betroffene Molkerei innerhalb des gesetzlichen Zahlungsziels von 30 Tagen bezahlen.
Edeka kann gegen die Entscheidung klagen
Die Entscheidung der BLE ist noch nicht bestandskräftig. Edeka kann dagegen Klage erheben, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.