Im Jahr 2024 konnte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erstmals Unterlautere Handelspraktiken (UTP) in zwei Fällen untersagen. Zwei Verfahren leitete die BLE 2024 ein – eines befindet sich noch in der Bearbeitung, ebenso wie zwei weitere Verfahren aus dem Jahr 2023.
Darum ging es
Die BLE hatte Unlautere Handelspraktiken von Lebensmitteleinzelhändlern gegenüber wirtschaftlich schwächeren Lieferanten von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen festgestellt und untersagt.
In einem der Verfahren ging es laut BLE um überlange Zahlungsziele für frische Milch- und Sahneprodukte. Das Einzelhandelsunternehmen hatte in diesem Fall einer Molkerei erst nach mehr als 49 Tagen den Kaufpreis bezahlt. Die Molkerei entlohnte wiederum ihre liefernden Landwirte gesetzeskonform innerhalb von 30 Tagen. Da der Molkerei durch die Zwischenfinanzierung Kosten entstanden sind, erklärte die BLE die Praxis zur unlauteren Handelspraktik.
Im zweiten Fall ging es um sogenannte Sortimentsleistungen. Laut BLE hatte der Lebensmitteleinzelhändler von den betroffenen Lieferanten umsatzunabhängige Fixgebühren dafür verlangt, „breitere Sortimente“ als „im durchschnittlichen Einzelhandel üblich“ zu listen. Auch mussten sich Lieferanten an den Kosten für die Eröffnung neuer Filialen und die Wiedereröffnung von Bestandsfilialen beteiligen. Gleichzeitig gab es aber keinen garantierten Anspruch des Lieferanten, dass dessen Produkte in den neu- und wiedereröffneten Verbrauchermärkten auch tatsächlich angeboten wurden. Die BLE hat dem nun vorerst einen Riegel vorgeschoben.
Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, da sie von den jeweiligen Unternehmen angefochten wurden. Die Klagen sind beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig und werden nach Einschätzung der BLE „zur Klärung wichtiger Grundsatzfragen im Recht der unlauteren Handelspraktiken beitragen“.