Die Teuerung trifft jeden Konsumenten und auch die Landwirte. Durch höhere Preise und höhere Kosten können zahlreiche Betriebe die Grenzen bei der Voll- und Teilpauschalierung überschreiten. Obwohl das Produktionsvolumen gleich bleibt, steigen die Umsätze, mit der Buchführungspflicht steigt der bürokratische Aufwand.
Deshalb hat die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich eine regelmäßige Inflationsanpassung der Umsatzgrenzen in der Voll- und Teilpauschalierung sowie in der Buchführungspflicht gefordert.
„Es ist entscheidend, dass die Umsatzgrenzen regelmäßig und automatisch an die Inflation angepasst werden, um zu verhindern, dass landwirtschaftliche Betriebe aus steuerlichen Gründen ihren Produktionsumfang reduzieren. Nur so können wir die Versorgungssicherheit bei Lebensmitteln in Österreich langfristig gewährleisten. Zudem stellt dieser Schritt lediglich eine Gleichbehandlung mit anderen Bevölkerungsgruppen dar.
Schließlich hat die Bundesregierung ab dem Jahr 2023 die Abschaffung der kalten Progression beschlossen, wodurch die Grenzbeträge im Einkommensteuertarif und bestimmte Steuerabsetzbeträge jährlich an die Inflation angepasst werden“, erklärt Landwirtschaftskammer OÖ-Präsident Franz Waldenberger.
Anpassung der Einnahmengrenze für Nebentätigkeiten
Die Vollversammlung plädiert zudem für eine Erhöhung der Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf 55.000 €, um diese an die Kleinunternehmerregelung anzupassen. „Auch dieser Schritt ist notwendig, da viele Betriebe aufgrund steigender Kosten die derzeitige Grenze schneller überschreiten, was ihre wirtschaftliche Stabilität gefährdet. Wir streben gleiche und damit faire Bedingungen wie für gewerbliche Betriebe an“, betont Waldenberger.
Wann ist eine Vollpauschalierung des Betriebs möglich
Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert maximal 75.000 € und
maximal 15.000 € Forsteinheitswert (isoliert für die Forstwirtschaft)
maximal 60 Ar Weinbaufläche (isoliert für Weinbau)
Im Gartenbau gibt es ebenfalls – unter bestimmten Voraussetzungen – die Möglichkeit, den Gewinn nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen (vollpauschaliert) zu ermitteln.
Wann kommt eine Teilpauschalierung zur Anwendung
Selbstbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert mehr als 75.000 € bis maximal 165.000 € oder
Sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption oder
Antragsoption (Teilpauschalierungsoption) bei Betrieben mit Einheitswert bis 75.000 Euro (ohne sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption; fünfjährige Bindungsfrist)
Anwendungskriterien für die pauschale Gewinnermittlung (Voll- und Teilpauschalierung) sind:
Für den Betrieb besteht keine Buchführungsverpflichtung. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Umsätze von jeweils mehr als 700.000 € netto erzielt, tritt mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres automatisch die Buchführungspflicht ein.
Für den Betrieb werden nicht freiwillig Bücher geführt.
Einhaltung der 600.000 € Umsatzgrenze: Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2023 und 2024) Umsätze von jeweils mehr als 600.000 € netto erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung (Voll-/Teilpauschalierung) ermittelt werden. Auf Antrag kann die pauschale Gewinnermittlung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist.