Anders als vom Unabhängigen Bauernverband (UBV) in dem offenen Brief dargestellt, geht es bei dieser Thematik nicht um Nitrat/Wasser, sondern um Ammoniak/Luftreinhaltung, schreibt die LK Österreich als Reaktion auf die Forderungen des UBV. Weiters stellt sie einen Vergleich der Situationen in Deutschland und Österreich an. Die LK Ö schreibt dazu:
Situation in Deutschland:
Um die Ziele der NEC-Richtlinie zu erreichen, sieht DE ab 2025 auch im Grünland ein Verbot der Gülleausbringung per „Prallteller“ vor. Ab 2025 soll in DE nur noch die sog. bodennahe Gülleausbringung erlaubt sein.
Ausnahmen sind für kleine Betriebe (unter 15 ha landwirtschaftliche Nutzfläche) und bei naturräumlichen und agrarstrukturellen Besonderheiten (starke Hangneigung) vorgesehen.
Bayern hat eine Ausnahmegenehmigung für das Ausbringen von Rindergülle mit Breitverteiler ab Februar 2025 erteilt. Demnach dürfen Landwirt:innen unter bestimmten Voraussetzungen Rindergülle mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 4,6% (Gülle wird 1:1 mit Wasser verdünnt) mittels Breitverteiler auch nach dem 1. Februar 2025 ausbringen, auch auf Ackerland.
Diese Entscheidung beruht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Demnach ist die Minderung der Ammoniakemissionen beim Ausbringen mit Breitverteilern gegenüber bodennahen Verfahren gleichwertig.
Situation in Österreich:
Anders als in DE sieht die Ammoniakreduktions-Verordnung in AT kein Verbot des Pralltellers vor.
In AT gibt es auch keine verpflichtenden Ausbringungsvorschriften im Hinblick auf eine bodennahe Ausbringung (Es darf daran erinnert werden, dass das BMK im Erstentwurf zur Ammoniakreduktions-VO ein solches Verbot vorgesehen hatte, dieses jedoch von uns wegverhandelt werden konnte).
Die österreichischen Landwirt:innen können (unter Einhaltung von Verpflichtungen, wie z.B. der Einarbeitungsfrist oder Düngeobergrenzen) frei entscheiden, ob sie ihre Gülle verdünnt, nicht verdünnt, per Prallteller oder bodennah ausbringen.
Für die Zielerreichung des Ammoniak-Emissions-Minderungsziels bis 2030 ist angesichts eines bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens grundsätzlich eine Synergie aller möglichen Maßnahmen (in den Bereichen Fütterung – Stall – Lager – Ausbringung – Weide – Mineraldünger) als sinnvoll zu erachten, die wirksam und kosteneffizient sind und von der bäuerlichen Praxis akzeptiert werden.
Gülleverdünnung ist neben der bodennahen Gülleausbringung auch eine Maßnahme, die zu einer Minderung der Ammoniakemissionen beiträgt.
In Österreich wird als einzigem EU-Mitgliedsstaat die Gülleverdünnung seit 2005 auf Basis von Tierhaltungsstudien (HBLFA Raumberg-Gumpenstein TIHALO I, II und TIHALO III) in der Österreichischen Luft-Schadstoff-Inventur bereits berücksichtigt.
Prinzip „Freiwilligkeit vor Zwang“: Im Rahmen des Agrarumweltprogramm ÖPUL gibt es die Möglichkeit einer Leistungsabgeltung für Separierung und bodennahe Ausbringung. Weiters kann die/der Bewirtschafter:in eine Investitionsförderung für die Anschaffung von Geräten für die bodennahe Ausbringung oder für Gülleseparatoren beantragen.
Somit werden vom BML und den Bundesländern gemeinsam mehrere Varianten für betriebsspezifische Lösungen unter dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität angeboten.
Weiters stellt die LKÖ fest, dass dieser Sachverhalt auch zum UBV bereits mehrmals kommuniziert worden sei.
ÖPUL-Änderung ist nicht vorgesehen
Auf mehrfache Nachfrage von Landwirten baten wir die LK Österreich noch um eine Einordnung der Gülleverflüssigung im Zusammenhang mit dem ÖPUL. Hierzu erklärt die LK:
Eine Änderung des ÖPUL ist nicht vorgesehen. Die nationale Verordnung zur Umsetzung des GAP-Strategieplans wurde von der Bundesregierung gerade erst novelliert.
Eine Verdünnung von Gülle wird weder in Bayern noch im österreichischen ÖPUL direkt abgegolten. Bis zu max. 50m³/ha kann aber Gülle in der Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“ sehr wohl auch verdünnt ausgebracht werden. Die Definition der Gülle laut ÖPUL-Sonderrichtlinie lautet „Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann", wodurch die abgegoltene bodennah ausgebrachte Gülle unverdünnt bis stark verdünnt sein kann. Abgegolten werden Mehrkosten des jeweiligen Ausbringungsverfahrens unabhängig vom Verdünnungsgrad der bodennah ausgebrachten Gülle. Zudem wird seit 2023 neben der bodennahen Gülleausbringung auch die Gülleseparation als weitere freiwillige Maßnahme zur Emissionsreduktion angeboten.
Bis Ende 2026 wird geprüft, ob Ziele erreicht werden
Die LKÖ hat sich gemäß dem Grundprinzip „Freiwilligkeit vor Zwang“ erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Maßnahmen freiwillig bleiben. Die hohen Teilnahmeraten und die damit anerkannt erzielte Emissionsreduktion, insbesondere bei der bodennahen Gülleausbringung, ermöglichen es, dass die Maßnahmen in Österreich freiwillig bleiben, jeder Betrieb über die Teilnahme selbst entscheiden kann und diese Maßnahmen weiterhin abgeltungsfähig sind und keine gesetzlich verpflichtenden Vorgaben erforderlich sind. Gemäß Ammoniak-Reduktionsverordnung ist bis Ende 2026 die Evaluierung der Zielerreichung der Reduktionsverpflichtungen vorgesehen. Das Evaluierungsergebnis wird den weiteren Weg für die Zielerreichung bestimmen.