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Abschuss erst ab 39 Wolfsrudeln im Land

Wegen des EuGH-Urteils darf kein Wolf geschossen ­­werden, erklärt Europarechtsexperte Franz Leidenmühler.

Lesezeit: 2 Minuten

Derzeit werden Problemwölfe bejagt, wird das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs an der aktuellen Situation etwas verändern?

Leidenmühler: Ja, das sollte es. Der EuGH hat klargestellt, dass der Wolf nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie streng ­geschützt ist und nur unter zwei Voraussetzungen bejagt werden darf: Zum Ersten muss die Population im betreffenden Gebiet in einem guten Erhaltungszustand sein und das ist in Österreich nicht der Fall. Zum Zweiten darf der Abschuss nur das allerletzte Mittel sein. Hier weist der EuGH darauf hin, dass Herdenschutz durch Hunde oder Hirten ein schonenderes Mittel ist, auch wenn das natürlich einiges ­kostet – was laut EuGH hinzunehmen ist. Das alles gilt auch für Problemwölfe.

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LK und Bauernbund sehen die Vorgehensweise mit den ­Abschüssen bestätigt, ist das ein ­Irrglaube?

Leidenmühler: Nach den Zahlen des EuGH gibt es im österreichischen Alpenraum derzeit zwei Wolfsrudel, 39 wären aber für ­einen günstigen Erhaltungszustand der Art erforderlich. ­Daher ist eine Bejagung aktuell ausgeschlossen. Und wie schon gesagt, das gilt nicht nur für die allgemeine Bejagung, sondern explizit auch für sogenannte ­Problemwölfe. Kurzum: Ein ­Abschuss ist derzeit unionsrechtswidrig.

Welche Konsequenzen drohen Österreich, wenn weiter auf Wölfe gejagt wird?

Leidenmühler: Jegliche Ermächtigung zum Abschuss, egal ob auf Grundlage eines Bescheides oder einer Verordnung, ver­stößt nach dem EuGH-Urteil derzeit gegen das EU-Recht. Wenn nun wie in Salzburg ein Problemwolf zum Abschuss freigegeben wird, dann droht Österreich ein Vertragsverletzungs­verfahren durch die Europäische Kommission und eine Verurteilung durch den EuGH. Unter Umständen sogar empfindliche Geldbußen.

Mit welcher Gesetzesänderung könnte der aktuelle Umgang mit Problemwölfen auf rechtlich sichere Beine gestellt werden?

Leidenmühler: Der Gesetzgeber kann hier nicht viel machen. Die Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sind, wie sie sind und stellen den Wolf, auch den „bösen“, unter entsprechenden Schutz. Grundsätzlich wird eine Bejagung erst dann möglich, wenn die Wolfspopulation in einem entsprechend guten Zustand ist. Allerdings könnte der Ge­setzgeber dafür sorgen, dass die Landwirte bei den vom EuGH angesprochenen notwendigen Herden- und Almschutzmaßnahmen, die erhebliche Kosten nach sich ziehen könnten, entsprechende finanzielle Unterstützung erhalten.

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