Aus rechtlicher Sicht beschreibt das Ausgedinge das Recht einer Person, die ihren Hof an jemanden anderen übergibt, weiterhin bestimmte Leistungen zu erhalten.
Die vereinbarten Leistungen zwischen Übergeber und Übernehmer können unterschiedlich sein und werden in einem Übergabevertrag festgelegt. In der Regel umfasst das Ausgedinge Leistungen wie Unterhalt, Wohnrecht, Betreuung, Verpflegung und Krankenpflege. Möchte man die Ansprüche aus dem Ausgedinge im Grundbuch eintragen, gelten bestimmte Grundsätze:
Es ist möglich, das Ausgedinge als Ganzes, einschließlich aller Ansprüche wie dem Wohnrecht, im Grundbuch zu verbüchern. Jedoch ist es auch anerkannt, dass einzelne Leistungen separat eingetragen werden. Die Rechtsprechung betrachtet jedoch alle in einem Ausgedinge enthaltenen Rechte als eine Einheit.
Diese Betrachtungsweise hat zur Folge, dass das separat eingetragene Wohnrecht im Todesfall des Berechtigten nicht sofort gelöscht werden kann. Sollte das ursprünglich vereinbarte Ausgedinge wiederkehrende Leistungen umfassen, ist eine Löschung nur möglich, wenn drei Jahre seit dem Erlöschen des Bezugsrechts vergangen sind und keine Klage auf Zahlung von Rückständen im Grundbuch vermerkt ist.
Um rechtliche Komplikationen zu vermeiden, sollte man das Ausgedinge als Ganzes im Grundbuch eintragen lassen. Dabei sollten die Leistungen, soweit es aus rechtlicher Sicht möglich ist, offengelegt werden.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Die vereinbarten Leistungen zwischen Übergeber und Übernehmer können unterschiedlich sein und werden in einem Übergabevertrag festgelegt. In der Regel umfasst das Ausgedinge Leistungen wie Unterhalt, Wohnrecht, Betreuung, Verpflegung und Krankenpflege. Möchte man die Ansprüche aus dem Ausgedinge im Grundbuch eintragen, gelten bestimmte Grundsätze:
Es ist möglich, das Ausgedinge als Ganzes, einschließlich aller Ansprüche wie dem Wohnrecht, im Grundbuch zu verbüchern. Jedoch ist es auch anerkannt, dass einzelne Leistungen separat eingetragen werden. Die Rechtsprechung betrachtet jedoch alle in einem Ausgedinge enthaltenen Rechte als eine Einheit.
Diese Betrachtungsweise hat zur Folge, dass das separat eingetragene Wohnrecht im Todesfall des Berechtigten nicht sofort gelöscht werden kann. Sollte das ursprünglich vereinbarte Ausgedinge wiederkehrende Leistungen umfassen, ist eine Löschung nur möglich, wenn drei Jahre seit dem Erlöschen des Bezugsrechts vergangen sind und keine Klage auf Zahlung von Rückständen im Grundbuch vermerkt ist.
Um rechtliche Komplikationen zu vermeiden, sollte man das Ausgedinge als Ganzes im Grundbuch eintragen lassen. Dabei sollten die Leistungen, soweit es aus rechtlicher Sicht möglich ist, offengelegt werden.