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Wolfsabschüsse: "Einzelentnahmen weiterhin möglich"

Eine Entgegnung von Prof. Roland Norer zur Einschätzung des EuGH-Urteils zur Wolfsentnahme in Tirol durch Franz Leidenmühler (top agrar 8/2024, S. 5)

Lesezeit: 3 Minuten

Franz Leidenmühler kritisiert in seiner Einschätzung des EuGH-Urteils zur Wolfsentnahme in Tirol das Vorgehen der Bundesländer, auf Basis ihrer Wolfsverordnungen Entnahmen durchzuführen, als rechtswidrig. Dazu möchte ich klarstellen: Diese Interpretation beruht hauptsächlich auf einer irreführenden Pressemitteilung des EuGH und der offenbaren Unkenntnis der vollständigen Rechtslage.

Einzelentnahme nicht tangiert

Zwar hat der EuGH in einem kurz danach veröffentlichten Urteil zu Spanien deutlich gemacht, dass eine reguläre Bejagung (ob mit Quoten oder Abschussplänen) wenn, dann nur bei günstigem Erhaltungszustand möglich ist. Für Einzelentnahmen jedoch wird die bestehende Rechtsprechung des EuGH durch das neue Urteil nicht tangiert und ist weiterhin aufrecht.

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Danach können Einzelentnahmen unter gewissen Voraussetzungen sehr wohl auch bei nicht günstigem Erhaltungszustand durchgeführt werden. Darauf beruhen denn auch die aktuellen Entnahmen. Insofern sind diese bis auf Weiteres als rechtskonform einzuschätzen. Andernfalls könnten in Gebieten, die z. B. aufgrund ihrer Kleinheit oder dichten Besiedlung einen solchen Zustand nicht erreichen können, nie verhaltensauffällige Problem- oder Risikowölfe entnommen werden. Das ist nicht Ziel der FFH-Ausnahmen.

Wenn Herr Leidenmühler im Zusammenhang mit dem günstigen Erhaltungszustand vom Erfordernis von 39 Rudeln in Österreich spricht, bezieht er sich auf eine acht Jahre alte Studie einer Arbeitsgruppe der Alpenkonvention. Doch diese Zahl stellt nicht mehr als eine seinerzeitige Empfehlung dar. Sie fußt ausschließlich auf ökologischen Kriterien. Hier ist man gerade dabei, neue und umfassendere Habitatanalysen mit aktuellen Vorkommensnachweisen zu erstellen. Damit wird man zu anderen Ergebnissen kommen. Die Wildtierbiologie kennt hier ganz unterschiedliche Ansätze, die von der ökologischen Tragfähigkeit bis zur letztlich politisch festzulegenden gesellschaftlichen Akzeptanz reichen.

Was Herdenschutzmaßnahmen betrifft, bedarf es für den Gerichtshof einer Abwägung sämtlicher betroffener Interessen und Kriterien. Dazu zählen die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vor- und Nachteile. Wirtschaftliche Kosten dürfen auch weiterhin als eines der abzuwägenden Kriterien berücksichtigt werden. Sie werden jedoch nicht allein ausschlaggebenden Charakter haben.

Gewisse Almgebiete nicht schützbar

Da die Beurteilung der Nichtschützbarkeit gewisser österreichischer Almgebiete nach einem fachlichen Kriterienkatalog erfolgt ist, wird davon auszu­gehen sein, dass die entsprechenden An­forderungen hier erfüllt sind.

Das aktuelle Urteil ist nur ein (wenig Neues bringender) Mosaikstein in einem komplexen rechtlichen Gefüge. Blendet man diese Bezüge aus und interpretiert den EuGH-Entscheid isoliert, besteht die Gefahr, der Öffentlichkeit, aber auch der Politik, ein falsches Bild zu vermitteln.

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