Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bundestagswahl 2025 Maul- und Klauenseuche Gülle und Wirtschaftsdünger

topplus Recht & Rat

Natürlicher Wasserzufluss: Wenn die Natur die Regeln diktiert

Ob Regenwasser oder Hangwasser, oft führt es zu Konflikten. Doch wie ist die rechtliche Lage in Bezug auf den natürlichen Wasserfluss?

Lesezeit: 2 Minuten

In der Landwirtschaft sind natürliche Wasserzuflüsse oft ein zentrales Thema und können Spannungen zwischen benachbarten Grundstückseigentümern hervorrufen. Ob Regenwasser oder Hangwasser, das von höhergelegenen Flächen abfließt – solche natürlichen Phänomene führen nicht selten zu Konflikten. Doch wie ist die rechtliche Lage in Bezug auf den natürlichen Wasserfluss?

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch liefert klare Regelungen zu diesem Thema. Gemäß § 364 ABGB können Eigentümer gegen unzumutbare Einwirkungen, sogenannte Immissionen, vorgehen. Hierbei wird zwischen unmittelbaren und mittelbaren Immissionen unterschieden.

Eingriffe in Wasserführung müssen nicht geduldet werden

Unmittelbare Immissionen sind direkte Eingriffe, wie das gezielte Ableiten von Wasser oder das Eindringen von Fremdstoffen auf das Nachbargrundstück. Solche Handlungen müssen nicht geduldet werden. Betroffene Grundstückseigentümer können ihre Rechte unter anderem mittels Eigentumsfreiheitsklage geltend machen und eine Unterlassung einfordern.

Natürliche Veränderung: Eigentümer haben keine Ansprüche

Im Unterschied dazu entstehen mittelbare Immissionen durch natürliche Prozesse, beispielsweise der Wasserzufluss aufgrund der Lage oder Beschaffenheit des Geländes. Wasser, das auf natürlichem Wege von einem höhergelegenen auf ein tieferliegendes Grundstück fließt, muss in der Regel hingenommen werden. Selbst wenn der Wasserfluss die Nutzung des betroffenen Grundstücks erheblich beeinträchtigt, besteht meist kein Anspruch auf Unterlassung. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung (1 Ob 245/22v) diesbezüglich klargestellt, dass kein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, den natürlichen Wasserlauf zu verändern oder Maßnahmen zu ergreifen, um den Zufluss zu verhindern.

Landwirte müssen Ernteschäden oft akzeptieren

Für Landwirte bedeutet dies, dass sie sich mit natürlichen Wasserzuflüssen arrangieren müssen. Die Rechtslage lässt wenig Spielraum, um gegen natürliche Wasserbewegungen vorzugehen. Selbst wenn erhebliche Beeinträchtigungen oder Ernteschäden auftreten, bleibt oft nur die Möglichkeit, die Situation zu akzeptieren. Ausnahmefälle bestehen lediglich dann, wenn der Wasserzufluss auf bauliche Maßnahmen oder gezielte Handlungen des Nachbarn zurückzuführen ist. In solchen Fällen kann ein Unterlassungsanspruch erfolgreich geltend gemacht werden.

Ihre Meinung ist gefragt

Was denken Sie über dieses Thema? Was beschäftigt Sie aktuell? Schreiben Sie uns Ihre Meinung, Gedanken, Fragen und Anmerkungen.

Wir behalten uns vor, Beiträge und Einsendungen gekürzt zu veröffentlichen.

Mehr zu dem Thema

top + Wissen, was zählt.

Voller Zugriff auf alle Beiträge, aktuelle Nachrichten, Preis- und Marktdaten - auch in der App.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.