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Windkraftverträge nicht vorschnell unterschreiben!

Oft klingen die Angebote für Pachtzahlungen von Windkraftanlagenbetreibern verlockend. Wir zeigen, was Grundstücksbesitzer im Burgenland beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen beachten sollten.

Lesezeit: 2 Minuten

Um Standorte im Burgenland für Windenergieanlagen zu finden, unterbreiten die Betreiber den Grundeigentümern verlockende Vertragsentwürfe. Was sollten diese beachten, wenn sie so ein Angebot erhalten?

Kandlhofer: Die Verträge sollten nicht leichtfertig oder voreilig unterschrieben werden, da dies langfristige Auswirkungen haben kann. Die LK Burgenland hat Rahmenvereinbarungen mit den meisten Windkraftbetreibern abgeschlossen. Diese regeln die wesentlichen Punkte für die Options-, Grundnutzungs- und Dienstbarkeitsverträge zwischen Betreibern und Grundeigentümern. Vorteil der Rahmenübereinkommen: sie bieten eine einheitliche Basis für alle Verträge, wodurch alle Grundeigentümer gleichbehandelt werden. Darüber hinaus bieten sie den Grundeigentümern die Sicherheit, dass wichtige rechtliche Fragen zu Rückbau, Vertragsdauer, Haftung, Flurschäden und Servitutsentgelten bereits geklärt sind.

Wie gehen Windkraftbetreiber üblicherweise vor?

Kandlhofer: Sie legen den Grundeigentümern einen Optionsvertrag vor, mit dem sie sich die Rechte an Flächen sichern, auf denen Windenergieanlagen (WEA) errichtet werden sollen. Dieser Vertrag erlaubt es dem Betreiber, das Grundstück zu betreten, um z. B. Bodenproben zu entnehmen oder andere vorbereitende Maßnahmen durchzuführen. Mit dem Optionsvertrag müssen auch der Grundnutzungs- und Dienstbarkeitsvertrag vorgelegt werden.

Welche Pflichten übernimmt der Flächenbesitzer mit dem Optionsvertrag?

Kandlhofer: Er bindet den Grundeigentümer an die Grundnutzungs- und Dienstbarkeitsverträge. D. h., er verpflichtet sich, den vom Windkraftbetreiber vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag zu unterschreiben, wenn dieser es verlangt. Dabei ist die Dauer des Optionsvertrages zu beachten. Denn dieser hindert den Grundeigentümer während der Laufzeit daran, Verträge mit anderen Interessenten abzuschließen.

Welche Punkte sollten Grund­eigentümer sonst beachten?

Kandlhofer: Die Dienstbarkeitseinräumung: Sie regelt, welche Anlagen errichtet werden und welcher Leistungsumfang vorgesehen ist. Von Bedeutung ist ebenfalls die Vertragsdauer: Die Laufzeit sollte innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens liegen. Darüber hinaus sollten Haftungsregelungen und die Rechte und Pflichten der Parteien geklärt werden: Sowohl die Verpflichtungen des Betreibers als auch die des Grundeigentümers müssen definiert sein. Alle Entschädigungen, z. B. für verbaute Flächen, überstrichene Flächen oder Anrainerflächen, sollten im Vertrag festgelegt werden, auch die von Flurschäden.

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