Um die Lärmbelastung für benachbarte Wohngebäude nicht erheblich über die der TA Lärm festgelegten Richtwerte steigen zu lassen, hatte die genehmigende Behörde einen schallreduzierten nächtliche Betriebsmodus vorgeschrieben.
Dies galt für 3 Windenergieanlagen, die zu einem bereits bestehenden Windpark mit 24 Anlagen hinzu gebaut wurden. Das Problem: Der Bestandswindpark führt zu einer Vorbelastung mit Lärm, durch die Richtwerte bereits nahezu erreicht oder überschritten wurden. Das Oberverwaltungsgericht hatte geurteilt, die vom beklagten Landesamt für Umwelt Brandenburg durchgeführte Prüfung der Lärmbelastung im Sonderfall und die daraus resultierenden nächtlichen Betriebsbeschränkungen sei nicht zu beanstanden.
Wohnbebauung liegt nicht im Einwirkungsbereich
Das Bundesverwaltungsgericht dagegen hat nun die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz im betroffenen Windpark aufgehoben. Die Richter bezogen sich auf den Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage, der in der TA Lärm abschließend und verbindlich festgelegt ist.
Dieser Einwirkungsbereich beschränke sich laut TA Lärm auf die Fläche, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Hiervon ausgehend befindet sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die schutzbedürftige Wohnbebauung außerhalb der Einwirkungsbereiche der Windenergieanlagen. Die außerhalb des Einwirkungsbereichs liegende Zusatzbelastung rechtfertigt keine Sonderfallprüfung, wenn sie - wie hier - nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist. (Az.: 7 D 4.24)