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Das Risiko für einen Ausbruch der ASP in Österreich ist hoch. Viele Nachbarländer haben mit der Seuche zu kämpfen.
Es wird unterschieden, ob die Seuche bei einem Wildschwein oder einem Betrieb ausbricht. Es gibt Sperrzonen, in denen es verstärkte Kontrollen und Beschränkungen gibt.
Es gibt Versicherungen, die im Seuchenfall die Ausfälle übernehmen.
Wichtig ist, Biosicherheitskontrollen durchzuführen, so können Schwachpunkte am Betrieb ausgebessert werden.
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) rückt immer näher. Kommt es zu einem Ausbruch der Seuche, gibt es gravierende Folgen für Schweinebetriebe. Wie die jüngsten Ausbrüche in Deutschland zeigen, führen sie zu vollen Ställen und überschweren Schweinen, die kaum ein Schlachthof haben will. Die finanziellen Auswirkungen sind immens.
Die Seuche ist stark ansteckend und kann von Wildschweinen über weite Strecken verbreitet werden. Es gibt keine Impfung und Behandlung, ein Großteil der infizierten Tiere verendet. Im September 2024 wurden in Europa 38 Ausbrüche bei Hausschweinen und 287 Ausbrüche bei Wildschweinen gemeldet (Stichtag: 3.10.2024), heißt es im Tierseuchenradar der AGES.
13 Länder in EU betroffen
Die Gesamtzahl von 325 gemeldeten Ausbrüchen habe sich im Vergleich zum August (671) halbiert. Derzeit sind 13 Länder in Europa betroffen. Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kroatien, Nordmazedonien, Schweden und Tschechien haben zuletzt keine Ausbrüche gemeldet. In Österreich sind die Gesundheitsbehörden der Länder und auch die Vermarktungsorganisationen bei der ASP im ständigen Austausch. Denn das Risiko ist groß. Was dann zu tun ist, ist genau geregelt. Es wird unterschieden, ob ein infiziertes Wildschwein gefunden wird oder ob ein Hausschweinebestand betroffen ist.
Ausbruch bei Wildschweinen
Jedes verendet aufgefundene Wildschwein muss gemeldet werden. Wird das Virus bestätigt, werden alle Betriebe in der infizierten Zone (Sperrzone II) erhoben und kontrolliert. In der Sperrzone I gibt es mehrere Maßnahmen, jedes verendete oder erkrankte Schwein muss durch einen Amtstierarzt untersucht werden. Ohne behördliche Genehmigung können keine Schweine mehr aus der Zone hinausgebracht werden. Beim Stall muss eine Desinfektionsmöglichkeit beim Betreten und Verlassen eingerichtet werden.
Problematisch ist auch Futter, Stroh, Heu und Gras, das in einer infizierten Zone geerntet wurde, deshalb darf es nicht direkt an Schweine verfüttert werden. Frisches Gras und Grünfutter können nach einer Behandlung zur Inaktivierung des Virus ins Futter, oder müssen mindestens 30 Tage außerhalb der Reichweite von Wildschweinen gelagert werden, bei Stroh beträgt die Lagerdauer 90 Tage.
Ausbruch bei Schweinebetrieb
Bricht die Seuche in einem Betrieb aus, wird dieser gesperrt und alle Schweine gekeult. Produkte der Tiere am Betrieb sowie Futter und sonstige Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen, werden vernichtet. Eine Sperrzone im Radius von min. 3 km ist vorgesehen und die Überwachungszone beträgt 10 km (gemeinsam Sperrzone III). Es wird eine Reinigung und Desinfektion durchgeführt. Auch alle Kontaktbetriebe müssen kontrolliert werden. Es gilt ein Verbringungs- und Schlachtverbot in der Schutzzone mit 3 km Radius, alle Betriebe darin müssen kontrolliert werden.
Wichtige Maßnahmen sind wilddichte Zäune, um Kontakt zwischen Wildschweinen und Hausschweinen, aber auch mit Futtermitteln, Stroh und Heu zu verhindern. Vorsicht gilt auch bei betriebsfremden Personen und bei Fahrzeugen, die aufs Gelände fahren.
Ein Eintrag der ASP in Österreich würde, laut der Landwirtschaftskammer, aufgrund einer zu erwartenden Exportsperre für Fleisch einem Wertverlust von 20 € pro Schwein entsprechen. Dies würde einen jährlichen Verlust von 90 Mio. € bedeuten und weitere negative Konsequenzen für die nachgelagerten Bereiche.
Biosicherheitskontrollen für den Ernstfall
„Wir bereiten die Öffentlichkeit und die Bauern seit zehn Jahren vor, dass hier eine latente Gefahr besteht“, erklärt Johann Schlederer, Geschäftsführer der Schweinebörse. Biosicherheitsmaßnahmen und auch die dazugehörigen Kontrollen sind für die Betriebe wichtig, meint auch Franz Rauscher, Obmann des Verbandes Schweinehaltung Österreich: „Wir können nur jedem Schweinebetrieb raten, an den Biosicherheitskontrollen teilzunehmen, je besser die Betriebe vorbereitet sind, desto leichter wird es im Ernstfall, die nicht infizierten Schweine aus der Sperrzone zu bekommen.“
TGD überprüft Betriebe
Die Überprüfungen werden etwa vom Tiergesundheitsdienst in NÖ durchgeführt und bestätigen den Betrieben, dass sie die Biosicherheitsmaßnahmen einhalten. Dies ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Dabei soll vor allem der Kontakt zwischen Hausschweinen und Wildschweinen verhindert werden. Dazu gehört auch die sichere Lagerung von Futter, Einstreu und Arbeitsgeräten. Mithilfe von Biosicherheits-Checklisten können Betriebsführer schon vor der Überprüfung einen Selbstcheck machen, um mögliche Risiken zu identifizieren.
Mit der amtlichen Bestätigung können die teilnehmenden Betriebe im Idealfall einen zeitlichen Vorteil bei der Vermarktung von Schweinen im Seuchenfall haben. Nach einer generellen, mehrtägigen Verbringungssperre dürfen Schweine aus Betrieben mit einer amtlich bestätigten Biosicherheitskontrolle unter amtlicher Überwachung wieder aus der Restriktionszone verbracht werden. Solange diese Bestätigung nicht vorliegt, ist keine Verbringung aus der Zone möglich.
Wirtschaftliche Folgen
Im Falle eines Ausbruchs ist mit einem Preissturz zu rechnen. Dabei sei es egal, ob ein Wildschwein oder ein Hausschweinebestand befallen ist. „Die richtige Katastrophe betrifft die Betriebe in den Sperrzonen, wo über Wochen kein Tierverkehr stattfinden kann“, sagt Schlederer.
„Wir können nur jedem Betrieb raten, eine Versicherung abzuschließen“, sagt Rauscher. „Rund 70 % der Schweine in Österreich sind bei uns versichert“, sagt Mario Winkler, Sprecher der Hagelversicherung. Die Durchversicherung sei hoch, insbesondere bei spezialisierten Betrieben. „Gruppen wie Streitdorf sind bei uns bereits versichert“, sagt Winkler. Eine Entschädigung gibt es etwa bei Leerstand, behördlich angeordneten Tötungen, verzögerte Belegung, Keulung und Kosten für behördlich angeordnete Entsorgung oder die Wiederaufbereitung von kontaminierter Gülle, Mist und Futtermitteln. Es gibt auch Entschädigungen nach der Wiedereinstallung bis zur vollen Produktion.