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Lebensmittelhygiene

EU-Verordnung verbietet Landfrauen Kuchenverkauf auf Weihnachtsmarkt

Im schleswig-holsteinischen Bordesholm gibt es Frust wegen den Torten. Seit 50 Jahren verkaufen die Landfrauen diese auf dem Weihnachtsmarkt. Die EU verbietet das allerdings - und zwar schon seit 2007

Lesezeit: 2 Minuten

„Gesetz ist Gesetz“: Die Landfrauen aus Bordesholm in Schleswig-Holstein haben sich – aufgeschreckt durch Medienberichte – mit der geltenden Gesetzeslage für Lebensmittel befasst. Die traurige Erkenntnis: Der Verkauf von selbstgebackenen Kuchen und Torten auf dem örtlichen Weihnachtsmarkt ist in der Form, wie es die Landfrauen machen, verboten. Damit beenden sie die seit 50 Jahren liebgewordene Tradition.

Laut der Holsteiner Zeitung regelt die EU-Verordnung Nr. 852/2004 die Details. Danach gelten die Landfrauen als „Lebensmittelunternehmen“, und für die gelten strenge Regeln. So müsste es z. B. zu jeder Torte eine Zutatenliste samt Allergenen geben und die Küchen müssten amtlich zertifiziert sein. Weitere Vorgaben betreffen die Einhaltung der Kühlkette und die Vorlage von Zeugnissen des Gesundheitsamtes. Das kann und will der Verein mit seinen 430 Mitgliedern nicht stemmen und steigt nun aus.

In anderen Regionen gab es bereits Kontrollen, Verbote und Bußgelder, berichten die Landfrauen gegenüber der Zeitung und verweisen beispielsweise auf Dithmarschen. Die Bildzeitung hat daraufhin bei der Kreisverwaltung nachgefragt. Eine Ausnahme zur Erfüllung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen durch Kenntlichmachung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, heißt es dort. Denn mit Taschenspielertricks könnte sich theoretisch sonst auch jedes Café um die Ecke aus dem EU-Recht ausklinken.

Ausnahmen gibt es nur für kleinere Veranstaltungen. Ein Weihnachtsmarkt mit rund 8.000 Besuchern sei zu groß.

Die EU-Verordnung Nr. 852/2004 umfasst "allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer". Und Ausnahmen gelten nur für Veranstaltungen, "für die typisch ist, dass insbesondere Privatpersonen die Herstellung von Speisen und Getränken sowie deren Ausgabe übernehmen", schreibt zum Beispiel die "Deutsche Gesellschaft für Hauswirtschaft" in einer Broschüre (PDF)

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