Frage:
Ich habe meine Grasfläche für die Siloernte geschnitten. Beim Wenden fiel mir ein Hundehalter auf, der seinen Hund in das Gras koten ließ. Ich habe ihn angesprochen und gesagt, dass er den Kot von der Fläche entfernen und den Hund nicht mehr dort laufen lassen soll. Der Kot verunreinige mein Futter, sodass meine Tiere erkranken können. Es entwickelte sich ein Streit. Jetzt hat er mich bei der Polizei angezeigt. Droht mir eine Strafe? Kann ich Gegenanzeige stellen?
Antwort:
Bei Grassilage handelt es sich um Futter für Tiere, das zur Lebensmittelgewinnung bestimmt ist. Damit sind Sie als Landwirt Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer im Sinne der Europäischen Verordnung. Daher haben Sie dafür zu sorgen, dass Ihre Tiere kein kontaminiertes Futter erhalten. Sie dürfen Lebensmittel aus einem kontaminierten Fütterungszyklus nicht in den Verkehr bringen.
Verstöße dagegen werden hart und scharf verfolgt. Bei Hundekot handelt es sich im Bereich der Produktion von Futter- und Lebensmittel um einen gefährlichen Stoff. Denn anders als bei Pferde- oder Rindermist beinhaltet Hundekot anhaltend keimbildende Einheiten wie krankheitsübertragende Bakterien.
Ihnen droht also keine Strafe durch die Anzeige des Hundehalters, Sie befinden sich im Recht. Und ja, Sie können eine Gegenanzeige erstatten. Lässt ein Hundehalter seinen Hund auf einer Grünfläche koten, deren Gras für Silage bestimmt ist, kann er sich erhebliche rechtliche und finanzielle Probleme einfangen. Besonders, wenn er Ihren Anweisungen nicht gefolgt ist. Sie können ihn zum einen wegen Sachbeschädigung anzeigen, wenn er den Kot nicht entfernt oder seinen Hund weiterhin auf der Fläche koten lässt. Zudem können Sie ihm Hausfriedensbruchs vorwerfen, wenn er auf Ihre Aufforderung, Ihr Eigentum zu verlassen, nicht reagiert.
Es ist also Ihr gutes Recht, wenn Sie dem Hundebesitzer verbieten, seinen Hund auf der Fläche koten zu lassen und ihn auffordern, den Kot zu entfernen. Beseitigen Sie den Kot selber, können Sie dem Hundehalter diese Arbeitskosten in Rechnung stellen. Sie dürfen zudem in unbegrenzter Höhe Schadenersatzansprüche gegen den Hundehalter geltend machen. Also, wenn Schäden an Ihrem Futter auftreten oder Ihre Tiere im Nachgang an verunreinigtem Futter erkranken. Außerdem dürfen Sie Kosten angeben, die Ihnen entstehen, wenn Verbraucher Gesundheitsschäden nachweisen können, die durch die von Ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel entstanden sind.
Unser Experte: Dr. Philipp Gregor, Rechtsanwalt, Mediator, NRW
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