Die verschärfte Auslegung der EU-Ökoverordnung zur Weidepflicht hat für betroffene Betriebe weitreichende Folgen. Biobetriebe, die Raufutterfressern keinen Weidezugang gewähren können, müssen nicht nur auf konventionelle Haltung rückumstellen, sondern auch die Ökoförderung im Rahmen der 2. Säule-Programme kündigen, sofern die Verpflichtung nicht ohnehin bereits Ende 2024 ausgelaufen ist, weil der 5jährige Verpflichtungszeitraum zu Ende war. In Bayern ist die Ökoförderung Teil des bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (KULAP), in Baden-Württemberg des Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II).
Kündigung spätestens bis 15. Mai
Wer aus der Ökoförderung aussteigen wird, muss dies bis spätestens 15. Mai 2025 seinem zuständigen Landwirtschaftsamt bzw. seiner unteren Landwirtschaftsbehörde mitteilen. In diesem Fall müssen bereits erhaltene Fördermittel nicht zurückgezahlt werden. „Ein späterer Ausstieg ohne Rückforderungen ist dann nicht mehr möglich“, so das Stuttgarter Landwirtschaftsministerium.
„Beantragung nur, wenn Erfüllung der Weidepflicht sicher ist“
Das bayerische Landwirtschaftsministerium rät Betrieben, die auf absehbare Zeit die Weideverpflichtung bei allen Tiergruppen nicht vollumfänglich umsetzen können oder wollen, von einer Beantragung der Ökoförderung im KULAP dringend ab. Betriebe, die sich unsicher sind, ob sie in ihrem Betrieb auf absehbare Zeit die Weideverpflichtung bei allen Tiergruppen umsetzen können, sollen sich laut Ministerium mit Ihrer Erzeugerring-Beratung in Verbindung setzen und das geforderte Weidekonzept besprechen. Falls in einem der Folgejahre die Erfüllung der Weidepflicht für die Ökoförderung möglich sein sollte, bestehe grundsätzlich wieder die Möglichkeit, die Ökoförderung zu beantragen.
Fristen für Beantragung von Alternativen laufen bald ab
Betriebe, bei denen die Ökoförderung ausgelaufen ist, und Kündiger können alternativ andere Maßnahmen über das KULAP- bzw. FAKT II-Programm beantragen. Antragsfrist ist in Bayern dafür der 27. Februar 2025, in Baden-Württemberg der 15. Februar 2025. In Bayern gilt zudem: Wer alternative KULAP-Maßnahmen, die nicht mit der Öko-Förderung kombinierbar sind, beantragt, muss bereits zuvor seine Ökoförderung gekündigt haben.