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topplus Afrikanische Schweinepest

Biosicherheit: So muss der Maßnahmenplan für Ihren Schweinebetrieb aussehen

Wer bei einem ASP-Ausbruch keine Entschädigungskürzungen oder Vermarktungsbeschränkungen riskieren will, muss laut EU ein Konzept zum Schutz vor biologischen Gefahren vorlegen können.

Lesezeit: 7 Minuten

Die jüngsten Ausbrüche der Af­rikanischen Schweinepest (ASP) bei Haus- und Wildschweinen in Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg haben gezeigt, dass die Tierseuche überall und jederzeit auftreten kann. Deshalb ist das strikte Einhalten von Biosicherheitsregeln heute wichtiger denn je.

Landwirte in der Pflicht

Was vielen Schweinehaltern nicht bewusst ist: Seit April 2021 gelten in der EU neue Regeln für die Tierseuchenbekämpfung und Seuchenvorsorge. Basierend auf dem seit 2016 geltenden EU-Tiergesundheitsrecht (Animal Health Law) wurden neue Regeln für die Seuchenvorsorge formuliert. Und die gehen zum Teil deutlich darüber hinaus, was die deutsche Schweinehaltungs-Hygieneverordnung (SchHaltHygV) verlangt.

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Die wichtigste Neuerung ist, dass der Tierhalter stärker in die Pflicht genommen wird. Er ist für die Gesundheit seiner Schweine verantwortlich. Dazu gehört auch, dass er sie so gut wie möglich vor biologischen Gefahren von außen schützt. Das betrifft insbesondere die Gefahr durch Seuchenerreger wie der Afrikanischen Schweinepest. Dabei muss der Landwirt mit den zuständigen Behörden – in diesem Fall dem Veterinäramt – und seinem Hoftierarzt zusammenarbeiten.

Schnell gelesen

Seit April 2021 gelten in Europa neue Regeln für die ASP-Bekämpfung und die Seuchenvorsorge.

Im ASP-Fall müssen Tierhalter einen Biosicherheits-Maßnahmenplan vor­legen können, um keine Entschädigungskürzungen zu riskieren.

Niedersachsen hat dazu in einer Arbeitsgruppe ein umfangreiches Biosicherheitskonzept und Checklisten erarbeitet.

Nordrhein-Westfalen strebt ein ähn­liches Konzept an. Die meisten anderen Länder beschränken sich auf eine Bio­sicherheitsberatung.

Neu ist auch, dass die Mindestanforderungen in puncto Biosicherheit für alle Tierhalter gelten – egal wie groß der Bestand ist. Für Kleinst- und ­Hobbyhaltungen gibt es keine Ausnahmen. Wobei im Seuchenfall noch einmal besondere Schutzmaßnahmen verlangt werden.

Was speziell bei der Afrikanischen Schweinepest beachtet werden muss, ist in der EU-Durchführungsverordnung VO (EU) 2023/594 geregelt. Im Anhang III der Verordnung steht, welche Biosicherheitsanforderungen ein Schweinehalter erfüllen muss, dessen Betrieb in einer Restriktionszone liegt.

Erfüllt er die Vorgaben nicht, muss er mit erheblichen Konsequenzen rechnen:

  • Wurde der ASP-Erreger im eigenen ­Bestand nachgewiesen, bekommt der Schweinehalter von der Tierseuchenkasse unter Umständen nur einen Teil des Schadens (Tierwert, Kosten für ­Tötung, Beseitigung, Reinigung- und Desinfektion) erstattet.

  • Und Schweinehalter, die indirekt betroffen sind, weil ihr Betrieb in einem ASP-Restriktionsgebiet liegt, bekommen eventuell keine Ausnahmegenehmigung zum Verbringen ihrer verkaufsreifen Ferkel oder Mastschweine.

Einfriedung muss sein

Um das zu vermeiden, muss jeder Schweinehalter bereits in „Friedens­zeiten“ gemeinsam mit seinem Hoftierarzt einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren erarbeiten. Dazu gehören laut EU-Verordnung 2023/594 folgende Mindestanforderungen:

  • Der Landwirt muss sicherstellen, dass seine Tiere weder direkt noch indirekt mit Hausschweinen anderer Betriebe oder mit Wildschweinen in Kontakt kommen können. Das gilt auch für das Futter- und Einstreulager. Mit anderen Worten: Jeder Schweine haltende Betrieb muss über eine Einzäunung bzw. Einfriedung verfügen – unabhängig von der Bestandsgröße.

  • Warnschilder müssen darauf hin­weisen, dass unbefugte Personen oder Fahrzeuge das Betriebsgelände nicht betreten bzw. befahren dürfen.

  • Es müssen Aufzeichnungen geführt werden, welche Personen oder Transportfahrzeuge das Betriebsgelände erlaubt betreten oder befahren haben.

  • Landwirte, die selbst jagen, müssen nach der Jagd eine mindestens 48-stündige Quarantäne einhalten, bevor sie wieder ihren Schweinestall betreten.

  • Es muss ein Raum bzw. eine Hygieneschleuse vorhanden sein, in dem vor Betreten und nach Verlassen des Stalles Kleidung und Schuhe gewechselt werden können. Straßen- und Stallkleidung sind getrennt aufzubewahren.

  • Vor dem Betreten des Stallbereichs müssen Hände gereinigt und desinfiziert werden. Und es muss eine Möglichkeit zum Desinfizieren der Schuhe vorhanden sein.

  • Darüber hinaus muss der Landwirt einen Biosicherheits-Maßnahmenplan vorlegen können. Aus ihm geht hervor, wie im Betrieb zwischen sauberem (weißen) und unsauberem (schwarzen) Bereich unterschieden wird und wie neue Schweine (z. B. Jungsauen) in den Betrieb integriert werden (Quarantäne). Zum Plan gehört zudem eine Beschreibung, wie Stallbereiche, Treibewege, Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände nach Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden. Wichtig sind zudem klare Regelungen, ob, wo und welche Lebensmittel die Mitarbeiter im Betrieb verzehren dürfen. Notfalls kann der ­Betriebsleiter seinen Mitarbeitern auch verbieten, privat Schweine zu halten.

Außerdem muss aus dem Maßnahmenplan hervorgehen, dass alle im Betrieb tätigen Mitarbeiter regelmäßig in puncto Biosicherheit geschult und an die im Betrieb geltenden Vorgaben erinnert werden.

Niedersachsen geht voran

Daneben gibt es auch noch nationale Bestimmungen, die in puncto Biosicherheit zu beachten sind. Um beides zusammenzufassen, hat sich in Niedersachsen im Jahr 2021 auf Initiative der Niedersächsischen Tierseuchenkas­se und des Landvolks Niedersachsen eine Arbeitsgruppe gebildet. Sie sollte ein Biosicherheitskonzept für Schweine haltende Betriebe erarbeiten.

An diesem Konzept haben 21 Organisationen mitgewirkt, angefangen von der Tierseuchenkasse und Veterinärbehörden über Tierärzte, landwirtschaftliche Interessenvertreter und Universitäten bis hin zu Erzeugergemeinschaften und der Qualität und Sicherheit GmbH.

Das Konzept besteht aus drei Bausteinen:

  • In einem  Leitfaden  steht, welche Vorgaben der Tierhalter nach nationalem und europäischem Recht erfüllen muss. Dabei wird je nach Betriebstyp und Seuchenlage zwischen drei Sicherheitsstufen unterschieden: Sicherheitsstufe I muss von allen Schweinehaltern zu jeder Zeit erfüllt werden. Das höhere Niveau der Sicherheitsstufe II muss von Betrieben mit mehr als 20 Mastschweinen bzw. drei Zuchtsauen, Landwirten mit wertvollem Tierbestand (z. B. Zuchttiere) oder Herden mit speziellem Gesundheitsstatus (z. B. PRRSV-unverdächtig) erfüllt werden. Und Sicherheitsstufe III gilt für Betriebe, die nach einem Seuchenausbruch in einem ASP-Restriktionsgebiet liegen.

  • Mithilfe von  Checklisten  kann der Tierhalter dann prüfen, ob sein Betrieb die Vorgaben der für ihn relevanten Sicherheitsstufe erfüllt. Für jede Sicherheitsstufe steht eine separate Checkliste zum Download bereit.

  • Und mit einem  Managementplan  dokumentiert der Landwirt das mit seinem Hoftierarzt erarbeitete, betriebsindividuelle Biosicherheitskonzept. Im Seuchenfall kann der Plan gegenüber den Veterinärbehörden oder der Tierseuchenkasse als Nachweis dienen.

Alle Dokumente des Biosicherheitskonzepts stehen auf der Homepage der Niedersächsischen Tierseuchenkasse  (www.ndstsk.de) in der Rubrik „Biosicherheit/Tierhaltungen“  kostenlos zum Download bereit. Hier finden Schweinehalter zudem einen Leitfaden zum Einfrieden ihres Betriebes und einen Link zur ASP-Risikoampel, mit der sie die Biosicherheit online prüfen können.

Tierärzte werden geschult

Die niedersächsische Arbeitsgruppe empfiehlt, den betriebsindividuellen Biosicherheitsmanagementplan gemeinsam mit dem bestandsbetreuenden Tierarzt und/oder einem Berater zu erarbeiten. Beide Berufsgruppen werden derzeit dafür geschult.

Die Tierseuchenkasse in Hannover bezuschusst seit Mai 2024 die Biosicherheitsberatung in Form einer Beihilfe. Im Rahmen einer Erstberatung übernimmt sie die Kosten für vier Beratungsstunden und in den Folgejahren für jeweils eine Beraterstunde pro Jahr. Voraussetzung für die Beihilfe ist, dass dabei ein Biosicherheitsmanagementplan für den Betrieb erstellt und dieser Plan zur Anerkennung beim zuständigen Veterinäramt hochgeladen wird.

Ab 2026 drohen Leistungskürzungen

Ab 1. Januar 2026 wird es dann ernst. Schweinehaltern, die bis dahin keinen Biosicherheitsmanagementplan vorlegen können, drohen bei einem ASP-Ausbruch Leistungskürzungen in Höhe von 15 bis 25 % der Entschädigungssumme. Betrieben, deren Biosicherheit zwar noch nicht perfekt ist, die aber über einen Managementplan verfügen und den Verbesserungsbedarf dokumentiert haben, müssen keine Kürzungen befürchten.

Wie gehen die anderen Bundesländer vor?

Nordrhein-Westfalen: Auch die Tierseuchenkasse NRW plant eine ­Beihilferegelung. Schweinehalter können sich in puncto Biosicherheit von ­ihrem Hoftierarzt oder vom Schweinegesundheitsdienst beraten lassen. Die Tierärzte werden dafür aber nicht speziell geschult. Die Tierseuchenkasse bezahlt zwei Beratungseinheiten, bestehend aus jeweils zwei Stunden. In den ersten beiden Stunden soll geklärt werden, wo sich die betriebliche Biosicherheit noch ­verbessern lässt – z. B. mithilfe der ASP-Risikoampel. Die beiden übrigen Stunden sollen darauf verwendet werden, einen Maßnahmenplan zu ent­wickeln. Der Plan muss nicht vom ­Veterinäramt begutachtet werden, im Falle eines ASP-Ausbruchs aber ­griffbereit sein. Liegt kein Plan vor, sind Leistungskürzungen der Tier­seuchenkasse angedacht.

Sachsen: Kostenlose Biosicherheitsberatung und Hilfe beim Erstellen eines Biosicherheitskonzeptes für alle Schweinehalter durch den Schweinegesundheitsdienst. Der Beratungsumfang richtet sich nach dem Bedarf.

Baden-Württemberg: Kostenlose Biosicherheitsberatung für alle Schweinehalter durch den Schweinegesundheitsdienst. Der Beratungsumfang richtet sich nach dem Bedarf. Zurzeit haben Betriebe in den ak­tuellen ASP-Restrikionsgebieten Vorrang.

Bayern: Betriebe in Restriktionsgebieten, die am freiwilligen „ASP-Statusprogramm“ teilnehmen, können eine Ausnahmegenehmigung zum Ver­bringen von Schweinen bekommen. Das zuständige Veterinäramt kann den betreuenden Hoftierarzt mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen beauftragen. Dabei wird auch überprüft, ob die verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen erfüllt werden.

Thüringen: Kostenlose Biosicherheitsberatung und Hilfe beim Erstellen eines Biosicherheitskonzeptes für alle Schweinehalter durch den Schweinegesundheitsdienst. Der Beratungsumfang richtet sich nach dem Bedarf.

Sachsen-Anhalt: Kostenlose Bio­sicherheitsberatung und Hilfe beim ­Erstellen eines Biosicherheitskonzeptes für alle Schweinehalter durch den Schweinegesundheitsdienst. Der Beratungsumfang orientiert sich am Bedarf.

Schleswig-Holstein: Voraussetzung für das Verbringen von Schweinen aus ASP-Restriktionszonen ist die Teilnahme am „ASP-Früherkennungsprogramm“. Dazu gehören auch regelmäßige amtliche Kontrollen zur Einhaltung der Biosicherheitsanforderungen.

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