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topplus Haltungskennzeichnung

In welche Haltungsform fällt mein Maststall?

Zum 1. August müssen Schweinemäster laut Tierhaltungskennzeichnungsgesetz die Haltungsformen ihrer Schweine angeben. Allerdings sind in vielen Bundesländern die Zuständigkeiten noch unklar.

Lesezeit: 7 Minuten

Egal, ob man ein Mastschwein hält oder tausende – ihre Haltungsform (HF) müssen alle Mastbetriebe melden, die ihre Schweine künftig vermarkten wollen. Auch Sauen­halter fallen darunter, wenn sie nur einzelne Ferkel mästen und mit mehr als 40 kg vermarkten, die den Qualitätskriterien der Abnehmer nicht genügen. Ebenso müssen sich auch Mäster, die lediglich den gesetzlichen Standard einhalten, registrieren lassen.

Denn die Schlachtunternehmen sind verpflichtet, inländisches Frischfleisch vom Schwein ab dem 1. August 2025 mit der gesetzlich definierten Haltungsform zu kennzeichnen. Damit die Rückverfolgbarkeit des Betriebs und der Haltungsform gewährleistet ist, werden sie beim Verkauf vom Mäster seine Registriernummer einfordern.

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Was gemeldet werden muss

Folgende fünf Punkte müssen laut dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKG) angegeben werden. Sie gelten für den Abschnitt der Aufstallung mit rund 30 kg bis zur Schlachtung:

  • Name und Anschrift des tierhaltenden Betriebs sowie des Inhabers,

  • VVVO-Nummer des Betriebs,

  • Lageplan der einzelnen Ställe, falls der Betrieb aus mehreren Betriebsstätten oder Standorten besteht.

  • Für jeden Stall die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche, die Zahl der Tiere, die dort gehalten werden sollen sowie die Haltungsform der Tiere. Unterschiedliche Haltungsformen innerhalb einer Betriebsstätte oder eines Standorts sind möglich. Es kann sogar innerhalb eines Gebäudes differenziert werden, wenn die baulichen Gegebenheiten eindeutig sind, weil z. B. nur ein Teil der Abteile einen Auslauf besitzt.

  • Nachweis, dass die angegebene Haltungsform den Vorgaben des Tier­haltungskennzeichnungsgesetzes entspricht. Geeignet sind amtliche Bescheinigungen sowie Bescheinigungen von akkreditierten Kontrollstellen. Für die Haltungsform „Stall“, die der gesetzlichen Grundlage entspricht, ist kein zusätzlicher Nachweis erforderlich.

  • Änderungen der Haltungsform, die mehr als zwei Wochen während der Mast eines Schweins andauern, müssen gemeldet werden. Ebenso die dauerhafte Beendigung der Schweinemast in einem Stall.

Fünf Haltungsformen

Künftig gibt es laut THKG fünf Haltungsformen. Die Spanne reicht vom gesetzlichen Standard bis Bio. Das Gesetz macht Vorgaben zur Fläche, die jedes Tier zur Verfügung hat, zur Bodengestaltung, zur Frischluftzufuhr für die Schweine und zur Ausgestaltung des Stalls.

Bei der Einstufung des eigenen Stalls kommt es auf die Details des Gesetzes an. Diese werden teilweise in den Ausführungshinweisen der Ländern präzisiert. So reicht ein Auslauf nicht immer aus für die Haltungsform 4 „Auslauf/Weide“. Wenn der Boden nicht geschlossen ist, sondern mit Spaltenboden ausgelegt, kommt der Stall trotz Auslauf nur in Haltungsform 3 „Frischluftstall“.

HF1 Stall: Die Vorgaben entsprechen dem gesetzlichen Standard der aktuellen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Jeder, der seine Haltungsform nicht in eine der vier anderen Kategorien einstufen kann, ist hier richtig.

HF2 Stall + Platz: Die Schweine erhalten 12,5 % mehr Platz. In der Endmast sind 0,844 m²/Tier gefordert. Die Grö­ße der Liegefläche entspricht dem gesetzlichen Standard. Zusätzlich zum Beschäftigungsmaterial muss Raufutter angeboten werden. Darüber hinaus gibt das Gesetz dem Tierhalter zwei Alternativen zur Auswahl:

  • Bei Alternative 1 werden die Buchten mit mindestens drei von neun im THKG aufgeführten Strukturelementen ausgestattet, die im Kasten „Mehr Struktur in der Bucht“ erläutert sind.

  • In Alternative 2 bietet der Mäster jederzeit Zugang zu einem Auslauf, wo die Schweine äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrnehmen können. Größenvorgaben gibt es dabei nicht (siehe Übersicht 1).

HF3 Frischluftstall: Auch hier sind zwei Varianten möglich (siehe Übersicht 2):

  • Bei Variante 1 hat das Außenklima in jeder Bucht wesentlichen Einfluss auf das Stallklima, wobei jedes Tier jederzeit Zugang zu unterschiedlichen Klimabereichen hat. Im Liegebereich muss ein Mikroklima geschaffen werden, das den physiologischen Anforderungen der Tiere während des Ruhens entspricht. Die Tiere benötigen deutlich mehr nutzbare Bodenfläche als bei gesetzlichem Standard, so beispielsweise 1,3 m² in der Endmast bis 120 kg.

  • Auch hier ist Variante 2 mit einem Auslauf verknüpft, der jedem Schwein jederzeit Zugang zu äußeren Witterungseinflüssen und Umwelteindrücken bietet. Der Platzbedarf verringert sich durch den Auslauf auf 1,1 m² in der Endmast bis 120 kg.

HF4 Auslauf/Weide: Auch bei HF 4 sieht das Gesetz zwei Alternativen vor:

  • Bei Variante 1 muss ein befestigter, ganz oder teilweise überdachter und zumindest überwiegend geschlossener Raum oder Gebäude vorhanden sein. Der überwiegende Teil der Bodenfläche ist geschlossen, der Liegebereich eingestreut. In der Endmast bis 120 kg Lebendgewicht stehen jedem Tier 1,0 m² uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung. Die Werte für die übrigen Gewichtsklassen zeigt Übersicht 3. Zusätzlich müssen die Tiere jederzeit Zugang zu einem Auslauf mit ge­schlossener Bodenfläche haben. Dieser muss für Endmastschweine mindestens 0,5 m²/Tier vorsehen.

  • Variante 2 sieht die dauerhafte Haltung im Freien ohne festen Stall vor.

HF5 Bio: Hier macht das THKG keine Vorgaben. Ein gültiges Biozertifikat reicht, das die Kriterien für die ökologische Tierhaltung nach EU-Verordnung 2018/48 erfüllt.

Neue Registriernummer

Wenn die Meldung plausibel erscheint, erhält der Mäster innerhalb von zwei Monaten eine Registriernummer. Landwirte, die mehrere Ställe oder verschiedene Haltungsformen in ihrem Betrieb haben, bekommen mehrere. Diese setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • Tierart: „SW“ für Schwein;

  • Haltungsform:

  • STA für Stall (HF 1),

  • STP für Stall + Platz (HF 2),

  • FRI für Frischluftstall (HF 3),

  • AFW für Auslauf/Weide (HF 4),

  • BIO für Bio (HF 5);

  • Herkunftsland: DE (Deutschland);

  • Bundesland: von 1 = Schleswig-Holstein bis 16 = Thüringen;

  • Betriebsnummer: zehnstellige Identifizierungsnummer für den Betrieb;

  • Stallnummer: Jeder Stall bekommt eine eigene Kennnummer.

Ein nordrhein-westfälischer Mäster mit Frischluftstall bekäme die Haltungskennung SWFRIDE05. Angefügt werden die Identifizierungsnummern von Behörde (zweistellig), Betrieb (zehnstellig) sowie Haltungseinrichtung (zweistellig). Das Ergebnis ist ein „Bandwurm“ mit 23 Stellen:

SWFRIDE0505123456789001.

Was wird aus der ITW?

Mastbetriebe, die an der Initiative Tierwohl (ITW) teilnehmen, erfüllen nicht die Anforderungen der Haltungsform 2 „Stall + Platz“. So sind bei ITW aktuell 10 % mehr Platz gefordert als gesetzlich vorgeschrieben, während das THKG 12,5 % mehr Platz vorschreibt. Auch die notwendigen Strukturelemente müssen die meisten ITW-Mäster noch installieren oder alternativ einen Auslauf hinzufügen.

Doch will die ITW zum Jahresbeginn 2025 ihre Kriterien an die Stufe 2 des staatlichen Tierwohllabels anpassen. Ob die ITW-Teilnahme aktuell schon als Haltungsform 2 anerkannt wird, entscheiden die Länder.

Denn der Bund hat zwar das Gesetz erlassen. Aber die Registrierung der Tierhalter hat er den Ländern zugeschoben. Diese müssen die zuständigen Behörden benennen. Vor allem aber können diese durch Ausführungshinweise die Regelungen konkretisieren, die für die fünf Haltungsformen im Bundesgesetz in Grundzügen festgelegt sind.

Bundesländer in Verzug

Doch mit der Umsetzung des THKG lassen sich die Bundesländer Zeit. Infos gab es bis zum Redaktionsschluss (9. Juli 2024) lediglich von drei Ländern. Davon hatte nur Rheinland-Pfalz seine Hausaufgaben vollständig erledigt. Zuständig ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier. Das Meldeformular ist schlank gehalten, ebenso die Ausführungshinweise.

Als geeignete Nachweise für die Haltungsform werden Bescheinigungen von Kontrollstellen wie QS oder ITW sowie von Bioverbänden anerkannt. Bei der Anerkennung von Haltungsform 2 (Stall + Platz) geht Rheinland-Pfalz einen pragmatischen Weg. Als Nachweis wird die aktuelle Teilnahme an ITW akzeptiert, wenn der Landwirt zusichert, künftig die angepassten ITW-Kriterien der Haltungsstufe 2 zu erfüllen.

In Niedersachsen ist das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Laves) für die Registrierung verantwortlich. Seit dem 8. Juli ist das Meldeportal auf der Internetseite des Laves freigeschaltet. Dort finden Landwirte eine detaillierte Anleitung, in der Schritt für Schritt der Mitteilungsweg beschrieben wird.

Auf 32 Seiten präzisiert der niedersächsische Kriterienkatalog kleinteilig die Anforderungen an die verschiedenen Haltungsformen. Schweinemäster aus Niedersachsen kommen um eine eingehende Lektüre nicht herum, um sicherzugehen, dass ihr Stall alle Anforderungen der gewählten Haltungsform erfüllt.

Einige Beispiele: Von der Bodenfläche müssen Pfosten, Automaten, Tröge oder Abluftschächte, die nicht ­unter- bzw. überquert werden können, abgezogen werden. Raufutter muss es zusätzlich zum Beschäftigungsmaterial und getrennt vom regulären Futter geben. Bei Raufen wird der Stababstand vorgegeben – bei Langstroh mindestens eine Rüsselbreite! Kontaktgitter müssen mindestens 99 cm breit sein (dreifache Fressplatzbreite). Der Mikroklimabereich muss mindestens 0,3 m²/Tier vorhalten. Offene Tränken müssen sich füllen, ohne dass das Schwein das Trinken unterbricht.

Aus NRW gibt es bislang lediglich erste Infos. Zuständig für die Registrierung und die Vergabe der Registriernummern ist das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (Lanuv), wie das Landwirtschaftsministerium auf Nachfrage mitteilte. Am elektronischen Meldeportal werde auf Hochtouren gearbeitet.

Die Freischaltung soll über die Presse bekannt gegeben werden. Ob die eingereichten Unterlagen ausreichend sind, um die Haltungsformen anzuerkennen, werde das Lanuv nur im Einzelfall prüfen.

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