Unsere Experten: Tierärzte der Vetxperts
Nie war Biosicherheit so wichtig wie heute: Zum Schutz des eigenen Bestandes, aber auch, um im Seuchenfall Schweine liefern zu können und die volle Entschädigungssumme zu erhalten. Mit diesen Tipps verbessern Sie den Außenschutz Ihres Betriebes.
Einfriedung: Bei einem Seuchenausbruch in der Nähe gelten verschärfte Biosicherheitsvorgaben der EU. Um als Compliant-Betrieb (siehe Kasten) Schweine verbringen zu dürfen, muss der Bereich der Schweinehaltung eingefriedet sein – unabhängig von der Betriebsgröße. Man darf ihn nur über verschließbare Türen und Tore betreten bzw. befahren können. Dazu gehören auch das Futterlager (CCM-Fahr-silos, Hochsilos) und das Lager für die Einstreu und das Beschäftigungsmaterial.
Schwarz-Weiß-Trennung: Untergliedern Sie Ihr Betriebsgelände durch eine Einfriedung in einen Schwarz- und Weißbereich. Dabei können Stallmauern integriert werden. Den Weißbereich sollten betriebsfremde Personen bzw. Zuliefer- und Abholfahrzeuge nicht betreten oder befahren dürfen. Das Kadaverlager und der Güllebehälter gehören zum Schwarzbereich.
Bodennaher Abschluss: Die Einzäunung sollte mindestens 1,50 m hoch sein. Im Idealfall gibt es wie hier einen bodennahen Abschluss in Form eines Betonkranzes, der von Wildtieren nicht untergraben werden kann.
Hygieneschleuse: Der Zutritt zu den Ställen darf für das Stallpersonal und Besucher nur über eine Hygieneschleuse erfolgen. Hier werden Straßenkleidung und -schuhe gegen betriebseigene Overalls und Stiefel gewechselt und zumindest Hände sowie Unterarme sorgfältig gewaschen. Im Idealfall wird eingeduscht. Besucher tragen sich in ein Besucherbuch ein. Eine Toilette, das Stallbüro und eventuell ein Aufenthaltsraum für das Stallpersonal befinden sich hinter dieser Hygieneschleuse, sodass der saubere Bereich während der Arbeitszeit nicht verlassen werden muss.
Schleuse für Bedarfsartikel: Bedarfs- und Verbrauchsartikel wie Schaufeln, Besen, Einmalhandschuhe und Futtermittelzusätze lagern eine Woche in einer Quarantänebox, bevor sie in den Weißbereich gelangen. Die Box, in größeren Betrieben kann es auch in Container sein, steht an der Grenze vom Schwarz- zum Weißbereich und besitzt auf jeder der beiden Seiten einen Zugang. Zur Keimabtötung kann die Box zusätzlich mit einer zeitgeschalteten UV-Lampe ausgestattet sein.
Silobefüllung: Die Futtersilos für die Schweine stehen im Weißbereich des Betriebes. Damit Futtermittellieferanten den Weißbereich nicht befahren müssen, werden die Befüllrohre für die Silos bis zur Einfriedung verlängert, sodass die Befüllstutzen von außen problemlos erreichbar sind.
Quarantänestall: Zugekaufte Zuchttiere sollten vor ihrer Eingliederung in die Herde eine mindestens sechswöchige Quarantäne in einem abseits gelegenen Stall durchlaufen. Hier erfolgt zunächst eine dreiwöchige Isolationsphase, in der die Tiere keinen Kontakt zu den Tieren des Bestands haben dürfen. Daran schließt sich eine dreiwöchige Adaptationsphase an, in der sich die Zukauftiere an das Keimspektrum der Kernherde gewöhnen können und notwendige Impfungen erhalten.
Schadnager bekämpfen: Führen Sie eine regelmäßige Schadnagerbekämpfung durch. Verwenden Sie dazu geeignete Köderboxen, die regelmäßig mit Schüttködern, Pasten oder Feststoffködern bestückt werden. In der Regel kommen Blutgerinnungshemmer zum Einsatz. Achten Sie dabei auf regional bestehende Resistenzen und führen Sie über die Kontrolle und das Nachfüllen der Boxen Buch. Immer mehr Landwirte beauftragen professionelle Schädlingsbekämpfer.
Fliegenbekämpfung: Beginnen Sie bereits im Frühjahr mit einer systematischen Bekämpfung der Fliegen im Stall. Für die Larvenbekämpfung eignen sich Larvizide und Güllefliegen oder Schlupfwespen. Adulte Fliegen bekommen Sie mit UV-Lampen, Ködergranulaten, Leimfallen oder Fliegenbändern in den Griff. Präventiv sollten Sie regelmäßig die Gülle ablassen sowie Futter-, Kot- und Milchreste regelmäßig entfernen. Sinnvoll ist zudem Fenster und Zulufttüren mit einem Fliegengitter zu versehen.
Das kennzeichnet Compliant-Betriebe
Ausnahmegenehmigungen vom generellen Verbringungsverbot von Schweinen in ASP-Restriktionszonen sieht das Tiergesundheitsrecht der EU für sogenannte Compliant-Betriebe vor. Frei übersetzt sind das Schweinehalter, die sich an die Regelungen der EU-Durchführungsverordnung 2023/594 halten und in dem Zusammenhang erhöhte Biosicherheitsvorgaben erfüllen. Dazu gehört z. B., dass sie einen Biosicherheits-Managementplan vorhalten, die Schweinehaltung inklusive des Futterlagers eingezäunt haben, den Bestand regelmäßig amtstierärztlich klinisch untersuchen lassen, jede Woche die ersten beiden verendeten Schweine zur Untersuchung geben und die zu schlachtenden Schweine klinisch und ggf. virologisch untersuchen lassen.