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topplus Meldepflicht für Haltungsform

NRW-Ministerium: „Wir geben Schweinehaltern einen Vertrauensvorschuss“

Eigentlich gilt die verpflichtende Haltungskennzeichnung für Schweine bereits seit Anfang August. Doch noch immer sind viele Fragen unklar. NRW liefert jetzt die wichtigsten Antworten.

Lesezeit: 5 Minuten

Hintergrund

Die verpflichtende staatliche Haltungskennzeichnung wird im August 2025 für frisches Schweinefleisch eingeführt. Mäster in NRW sollten die Haltungsform ihrer Schweine dafür eigentlich bis zum 1. August 2024 online melden – so fordert es das aktuelle Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKG). In vielen Bundesländern hakte es aber bei der Umsetzung, so auch in NRW. Vergangene Woche Donnerstag hatte das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) dann auf seiner Internetseite das entsprechende Meldeportal freigeschaltet.

Fragen zur verpflichtenden Meldung der Haltungsform für Schweinehalter aus NRW beantwortete Dr. Patrick Steinig vom Landesministerium in einer Videokonferenz des WLV und beruhigte die Gemüter.

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wer muss überhaupt melden?

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Seine Haltungsform angeben muss im Grunde jeder, der Schweine zur Schlachtung hält. Dabei handelt es sich prinzipiell um Mastschweine in der klassischen Mastphase im Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung.

Wie sieht es dann mit Ferkeln und Sauen aus?

„Für ein Spanferkel werden wir die Kirche im Dorf lassen“, versprach Dr. Patrick Steinig, Referatsleiter beim NRW-Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, gestern während der kurzfristig anberaumten Videokonferenz des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes (WLV). Diese Form der Vermarktung sei nicht nennenswert. „Bei den Schlachtsauen streiten wir uns noch, haben aber am 4. September einen Termin mit dem Bundesministerium, bei dem sich hoffentlich noch viele Fragen klären.“

„Es sind pragmatische Lösungen für NRW nötig, welche die Landwirtschaft nicht unnötig belasten.“
Dr. Patrick Steinig, MLV NRW

Bis wann muss die Meldung erfolgen?

Die gesetzlich verankerte Meldefrist zum 1. August 2024 ist nicht mehr einzuhalten. Jetzt aber ist das Portal freigeschaltet. Müssen Schweinehalter sofort reagieren? Steinig gab Entwarnung: „Wir werden Ihnen da keinen Strick draus drehen. Die Behörde trägt die Schuld für die Verspätung.“

Wünschenswert sei eine Meldung bis zum 1. November 2024 für die erste Bestandsaufnahme. Dann könne man hoffentlich bis zum Jahresende alles abarbeiten. Gerade in NRW sei der Aufwand durch den großen Tierbestand aber sehr hoch.

Wie werden die behördlichen Kennnummern vergeben?

Die Zuständigkeit innerhalb der Behörde ist laut Steinig noch nicht abschließend geklärt. Vermutlich wird aber das LANUV den Zugriff auf die isolierte Datenbank erhalten. Es hat nach der Meldung zwei Monate Zeit, um dem Betrieb eine unbefristete behördliche Kennnummer zur angegebenen Haltungsform auszustellen.

Was brauche ich für die Meldung?

Über die HI-Tier-Datenbank überprüft das Meldeportal die Identität des meldenden Betriebs. Damit sind auch die Grunddaten sofort hinterlegt. „Uns fehlen dann aber noch Ihre konkreten Angaben zur Haltungsform“, erklärt Steinig. Als Nachweis müssen ihm zufolge keine ausführlichen Baupläne oder gar notariell beglaubigte Architektenzeichnungen hochgeladen werden. Der Aufwand soll vertretbar bleiben.

Welche Nachweise sind gefragt?

Das Ministerium will laut Steinig zunächst die Meldungen abwarten und dann abwägen, welche Nachweise akzeptiert werden können. Es müsse aber nicht immer das Optimum sein.

Die Anforderungen an Haltungsstufe 1 sollten alle Betriebe erfüllen, da sie gesetzlicher Standard sind. Klar ist die Situation auch für Biobetriebe, die ihr entsprechendes Zertifikat vorlegen.

Zur Frischluft-, Auslauf- und Weidehaltung laufen auf Landesebene hingegen kontroverse Diskussionen. Steinig sieht die Situation aber gelassen. Solange es keine konkreten Vorgaben gibt, können Landwirte die Einhaltung der Kriterien auf unterschiedlichste Art belegen. Sollte ein Nachweis nicht genügen, müsse sich das Ministerium beim Betrieb melden.

Was gebe ich jetzt an, wenn ich demnächst die Haltungsform wechseln will?

Erst einmal sollte man das melden, was da ist. Wer gerade umbaut, kann das auch jetzt schon angeben und Bescheinigungen nachreichen. Aufpassen sollte man beim „Downgrading“: Die eigene Haltungsform vorzeitig herabzustufen, könnte zu Problemen in der Vermarktung führen, wenn dann zwei verschiedene Kennzeichen auf dem Produkt kleben.

Schwierig könnte es auch werden, wenn man spontan wechseln will, weil die Vergabe der neuen Kennnummer kaum innerhalb von zwei Tagen abgewickelt sein dürfte. Allerdings ist das staatliche Kennzeichen erst ab August 2025 vorgeschrieben. Die Entscheidung bleibt also vorerst dem Schweinehalter überlassen.

Kann man sich auch in Haltungsstufe 2 einordnen, wenn man nicht (mehr) an der Initiative Tierwohl teilnimmt?

Ja. Wer zum Beispiel vor der nächsten Programmphase aus der ITW aussteigen will, landet nicht automatisch in Haltungsform 1. Um Nachweise für die staatliche Stufe 2 zu erbringen, müssen Betriebe an keinem privatwirtschaftlichen System teilnehmen. Wichtig ist nur, dass sie die Vorgaben des staatlichen Tierwohlkennzeichens einhalten. Wichtig ist zu berücksichtigen, dass die ITW in der aktuellen Programmphase noch 10 % und ab 2025 erst 12,5 % mehr Platz fordert. Für die Stufe 2 des THKG werden aber ab sofort 12,5 % erwartet.

Was, wenn ich die angegebenen Kriterien kurzfristig nicht einhalten kann?

Wenn es dem Tierschutz nicht im Wege steht, sind laut Steinig vorübergehend auch Ausnahmen akzeptabel: „Wir gehen davon aus, dass Sie als Landwirte sich darüber Gedanken gemacht haben. Geben Sie uns das nötige Futter, damit wir ihre Entscheidungen nachvollziehen können.“

Was, wenn die Tiere nicht durchgängig in einer Haltungsform gehalten werden?

Es zählt die Länge der einzelnen Haltungsabschnitte. Das THKG sagt: Der dominierende Teil der Mast muss in dieser Haltungsform stattgefunden haben. Steinig hofft an dieser Stelle noch auf ein „einheitliches Wording“.

Wie hängt meine VVVO-Nummer mit der behördlichen Kennnummer zur Haltungsform zusammen?

Pro VVVO-Nummer muss mindestens eine Kennnummer vergeben werden, aber auch mehrere Nummern sind möglich. „Wenn es für Sie von Vorteil ist, können wir verschiedene Nummern vergeben. Das liegt an Ihrem Antrag“, erläutert Steinig. Schlachtunternehmen und andere Branchenbeteiligte würden das kritisch sehen. Diese Diskussion laufe aber außerhalb behördlicher Vorgaben.

Warum gibt es keine bundeseinheitliche Datenbank?

Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sieht die Ministerien der Bundesländer in der Pflicht, Lösungen für ihr Einzugsgebiet zu erarbeiten. Die sehen je nach Tierbestand unterschiedlich aus – vom Onlineportal bis zur Excelliste. Auch datenschutzrechtlich dürfte es schwierig werden, die Systeme zusammenzuführen.

Wie geht es weiter?

Auf Einladung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) treffen sich am Mittwoch, 04.09.2024, Vertreterinnen und Vertreter der Bundesländer zum Austausch über Auslegungsfragen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes. Ziel ist es, dass sich die zuständigen Landesbehörden unter fachlicher Moderation des BMEL auf möglichst einheitliche Vorgehensweisen und Regelungen verständigen. Dieser Schritt ist nötig geworden, weil eine entsprechende vom Bund vorgelegte Änderung in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die die Rechtsauslegung in den Bundesländern vereinheitlichen sollte, im Juli 2023 kurzfristig keine Mehrheit im Bundesrat fand.

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