Wer es dieses Jahr noch nicht geschafft hat, seine Brachen zu bearbeiten, muss bis zum Sommer warten. Denn ab dem 1. April ist das Mähen und Mulchen von brachliegenden Ackerflächen und Dauergrünland untersagt.
Das Mäh- und Mulchverbot gilt auch für freiwillig angelegte Brachen im Rahmen der Öko-Regelung 1 (Eco Scheme). Ebenfalls von dem Mäh- und Mulchverbot betroffen sind auf Brachen angelegte Blühflächen (Ökoregelung 1b).
Auch der Umbruch sowie Bodenbearbeitung sind auf diesen Flächen erst wieder ab dem 16. August erlaubt. Zu diesem Zeitpunkt darf man auch wieder Winterraps und Wintergerste aussäen. Alle anderen Winterungen dürfen hingegen erst ab dem 1. September gedrillt werden. Auch die Beweidung oder Mahd der Altgrasstreifen aus der Ökoregelung 1d (Anlage von Altgrasstreifen) mit anschließender Abfuhr ist erst ab dem 1. September wieder möglich.
Das Mäh- und Mulchverbot hatte sich 2023 im Vergleich zur früheren GAP verlängert. Damals galt es nur bis zum 30. Juni.
Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit nachweisen
Um eine landwirtschaftliche Mindesttätigkeit auf der beantragten Brachfläche nachzuweisen, muss man alle zwei Jahre vor dem 16. November mähen oder mulchen. Das ist für die mehrjährige Pflichtbrache im Rahmen der Konditionalität relevant. Freiwillig angelegte Brachen im Rahmen der Öko-Regelungen sind ohnehin einjährig.
Ausnahme für Blühstreifen
Die Brache darf man zwischen dem 1. April und dem 15. August nur umbrechen, wenn man auf dieser Fläche Blühflächen und Blühstreifen anlegen will. Dieser Umbruch ist allerdings nur im Rahmen von Öko-Regelungen oder Agrarumweltmaßnahmen zulässig. Nicht erlaubt ist, die Brache für außerhalb der Förderung angelegte Blühflächen, wie etwa Wildäcker, umzubrechen.