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Fruchtfolgeplanung und GLÖZ 8: Stilllegung entfällt ab Förderjahr 2025

Ständige Änderungen in den Förderbedingungen machen es schwer, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Was gilt zum Beispiel bei der Stilllegung?

Lesezeit: 2 Minuten

Nach der Ernte steht jetzt auf den Betrieben die Fruchtfolgeplanung an. Wegen der zahlreichen Änderungen sind mittlerweile viele Landwirte verwirrt und fragen sich, wie es im Jahr 2025 mit der Stilllegung weitergeht. Die Antwort darauf ist: Die 4%-ige-Pflichtstilllegung auf landwirtschaftlichen Flächen entfällt ab dem Jahr 2025 komplett, ist aus dem BMEL zu hören. Weiterhin können Sie allerdings freiwillig Flächen stilllegen (z.B. über die Öko-Regelung 1a oder den Kulturcode 590 "Ackerland aus der Erzeugung genommen") oder Prämien für Landschaftselemente beantragen.

Wie kam es zur neuen Regelung?

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Als Reaktion auf die Bauernproteste im vergangenen Winter machten EU-Parlament und EU-Ministerrat den Weg frei für den Wegfall der Stilllegung, einfachere Regelungen zum Fruchtwechsel und Dauergrünland und weitere Erleichterungen.

Das so geschaffene neue EU-Recht will Deutschland nahezu 1:1 umsetzen. Die Änderungen wurden gemeinsam mit den Beschlüssen der Sonderagrarministerkonferenz (zusammengefasst im Umlaufbeschluss ) in den deutschen GAP-Strategieplan für 2025 eingearbeitet.

Der Strategieplan wurde am 2.8.2024 eingereicht, formal billigen wird ihn die EU-Kommission in frühestens einigen Monaten/Herbst. Die Änderungen im Strategieplan wurden aber schon informell mit der EU-Kommission vorverhandelt, damit sie einer formalen Billigung nicht im Wege stehen.

Gesetzlich geregelt in der Bundesrepublik wird der Wegfall der Stilllegung im GAP-Konditionalitäten-Gesetz, dass durch den Bundestag geht. Andere Änderungen werden in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung geregelt, die voraussichtlich im Herbst im Bundesrat behandelt wird.

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