Frage:
Mich beschäftigt gerade GLÖZ 7, der Fruchtwechsel. Welches Jahr ist das anzunehmende Referenzjahr? Ist es dieses Jahr und ich könnte nach Mais in diesem Jahr bspw. wieder Mais im nächsten Jahr anbauen oder ist das Referenzjahr das letzte Jahr und ich hätte bei letztjährigem Maisanbau dieses Jahr zu wechseln?
Antwort:
Nach dem derzeit geltenden Rech § 18 GAPKondV müssen Sie drei wesentliche Vorgaben bezüglich des Fruchtwechsels (GLÖZ 7) beachten:
Spätestens im dritten Jahr müssen Sie auf jeder Fläche eine andere Hauptkultur anbauen.
Eine Hauptkultur ist die Kultur, die im Zeitraum vom 01.06. -15.07. des Antragsjahres am längsten auf der Fläche steht und daher im Sammelantrag codiert wird. Die maßgeblichen Bezugsjahre sind die beiden vorangegangenen Jahre. Eine schlaggenaue Betrachtung ist notwendig. D.h., haben Sie z.B. 2022 und 2023 Mais auf einem Schlag angebaut, müssen Sie 2024 auf dem Schlag eine andere Kultur pflanzen und im Sammelantrag codieren.
Auf mindestens 33 % der Ackerflächen eines Betriebes bezogen auf das Vorjahr hat ein jährlicher Fruchtwechsel zu erfolgen.
Jährlicher Fruchtwechsel bedeutet der Wechsel der Hauptkultur in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Hier ist das Bezugsjahr immer das Vorjahr, d.h. im Antragsjahr 2024 musste auf mind. 33 % der Ackerfläche eine andere Kultur angebaut sein als im Vorjahr 2023. Aufgrund der vom Fruchtwechsel befreiten Kulturen kann sich die Berechnungsbasis der Prozentwerte jährlich ändern. Alle grundsätzlich befreiten Kulturen zählen ab dem zweiten Anbaujahr nicht zur Berechnungsbasis und auch nicht zum Fruchtwechsel. Auch die Landschaftselemente an Ackerland sind zu berücksichtigen.
Auf mindestens weiteren 33 % der Ackerfläche eines Betriebes hat ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaaten zu erfolgen.
Der weitere Fruchtwechsel bis mindestens 66 % kann über den Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaat erfolgen. Wichtig ist, dass diese bereits im Vorjahr angebaut und codiert wird. D.h. damit die Zwischenfrucht/ Untersaat für 2024 angerechnet werden kann musste diese vom 15. Oktober 2023 bis 15. Februar 2024 angebaut werden und im Sammelantrag 2023 codiert worden sein.
Änderungen möglich
Die genannten Regelungen spiegeln das derzeit geltende Recht wieder. Für das Antragsjahr 2025 sind Anpassungen für GLÖZ 7 in Planung. Diese müssen aber noch von der EU genehmigt und anschließend in Gesetzen und Verordnungen verankert werden. Nach aktuellem Diskussionsstand sollen die Vorgaben ab 2025 sein, dass schlagbezogen spätestens im dritten Jahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen muss (Bezugsjahre 2023 und 2024) und zusätzlich auf mind. 33 % der Ackerfläche eines Betriebes ein jährlicher Fruchtwechsel einzuhalten oder bei gleichbleibender Hauptkultur eine Zwischenfrucht anzubauen ist.
Unsere Expertin: Laura Jans-Wenstrup, Fachreferentin Betriebswirtschaft, LWK Niedersachsen, Oldenburg
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