Um die GLÖZ 7-Regel zur Fruchtfolge der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu erfüllen, müssen Landwirte künftig weniger beachten. Die bisherige Regel wird so vereinfacht, dass der Fruchtwechsel auf jedem Ackerschlag spätestens im dritten Jahr erfolgen muss.
„Ab kommendem Jahr erhalten die Landwirtinnen und Landwirte mehr Flexibilität beim sogenannten Fruchtwechsel“, heißt es in einer Erklärung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), die top agrar exklusiv vorliegt.
Wechsel der Hauptkultur auf einem Drittel der Flächen
Das BMEL erklärt: „Neu bei der Fruchtwechselregelung ist, dass in einem Zeitraum von drei Jahren – für das Antragsjahr 2025 bedeutet das: 2023 bis 2025 – auf jedem Ackerschlag mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden müssen.
Zudem muss in jedem Jahr auf mindestens 33 Prozent der Ackerflächen eines Betriebes im Vergleich zum Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen oder bei gleichbleibender Hauptkultur eine Winterzwischenfrucht angebaut werden.“
Mais-Mischkulturen ab 2026 keine Hauptfrucht mehr
Bislang konnten Landwirte langjährige Mais-Selbstfolgen mit einem Mais-Stangenbohnengemisch abwechseln, um den Fruchtwechsel zu erfüllen. Das geht ab dem Erntejahr 2026 nicht mehr.
Ab dem Jahr 2026 zählen Maismischkulturen zur Hauptkultur Mais. Bei der Öko-Regelung zur vielfältigen Kultur (Öko-Regelung 2) gilt diese Zuordnung der Maismischkulturen zur Hauptkultur Mais bereits ab dem Jahr 2025, stellt das BMEL klar.
Ausnahmen für Bio- und kleine Betriebe
Bei zertifizierten Öko-Betrieben wird wie bisher davon ausgegangen, dass sie die Fruchtwechselvorgaben automatisch erfüllen. Betriebe mit bis zu zehn Hektar Ackerfläche sowie Betriebe mit hohem Grünland- bzw. Dauergrünlandanteil bleiben auch weiterhin von den Vorgaben ausgenommen.
Auch gilt die Verpflichtung zum Wechsel der Hauptkultur wie bislang nicht auf Ackerbrachen, beim Anbau mehrjähriger Kulturen sowie bei Roggen, Tabak und Mais zur Saatgutherstellung (jeweils in Selbstfolge) sowie für Ackerflächen mit dem Anbau von Gras- und Grünfutterpflanzen.
Grünes Licht aus Brüssel
Die Agrarministerinnen und -minister der Bundesländer einigten sich mit dem Bund auf die neuen Fruchtfolge-Regeln. Der Bund holte daraufhin die Zustimmung der EU-Kommission ein.
Die EU-Kommission hatte den Mitgliedstaaten im Frühjahr eingeräumt, einzelne GAP-Regeln wie die verpflichtende Stilllegung auszusetzen oder zu vereinfachen.
Das sind GLÖZ-Standards
Seit 2023 müssen Landwirte, die im Rahmen der EU-Agrarförderung Direktzahlungen beantragen, ihre Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (kurz: GLÖZ) erhalten. Die GLÖZ-Standards sind neben den Grundanforderungen an die Betriebsführung Teil der sogenannten Konditionalität. Der GLÖZ-Standard 7 regelt den Fruchtwechsel auf Ackerland. Insgesamt gibt es neun GLÖZ-Standards:
GLÖZ 1: Schutz Dauergrünland
GLÖZ 2: Mindestschutz Feuchtgebiete / Moore
GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
GLÖZ 4: Schaffung Pufferstreifen entlang Wasserläufen
GLÖZ 5: Begrenzung von Wasser- und Winderosion
GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten
GLÖZ 7: Fruchtwechselverpflichtung auf Ackerland
GLÖZ 8: Mindestanteil nichtproduktiver Flächen auf Ackerland (Brache)
GLÖZ 9: Sensibles Dauergrünland