Durch die Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung (GLÖZ 8) fällt im Jahr 2025 die Einstiegshürde für die Öko-Regelung 1a, die freiwillige Bracheflächen mit bis zu 1.300 €/ha vergütet, weg. Die Prämie für die Öko-Regelung 1a kann damit 2025 bereits mit dem ersten Prozent Brache bzw. mit dem 1. Hektar im Betrieb beantragt werden.
Aussaat bis zum 31. März mit zweikeimblättrigen Arten
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat im Dezember 2024 allerdings Änderungen bei den Vorschriften für das Saatgut für die Ökoregelung 1a veröffentlicht. Danach müssen für den Agrarantrag 2025 bei der Ökoregelung 1a Saatgutmischungen mindestens fünf krautige, zweikeimblättrige Arten enthalten. Wie im Vorjahr müssen die Flächen, wenn sie nicht der Selbstbegrünung überlassen werden, durch Aussaat bis zum 31. März begrünt werden.
Doch mit welchem Saatgut lässt sich die Öko-Regelung 1 in diesem Jahr erfüllen? Das NRW-Landwirtschaftsministerium aus Düsseldorf teilt dazu gegenüber top agrar mit, dass es keine Liste mit zugelassenen Pflanzenarten für die Öko-Regelung 1 gibt, weil das dem angestrebten Bürokratieabbau zuwiderlaufen würde. Die nun vom Bund vorgegebene Angabe von „mindestens fünf krautigen, zweikeimblättrigen Arten“ stelle lediglich eine Abgrenzung gegenüber verholzenden Pflanzen dar. „Es müssen zweikeimblättrige Arten sein, die nicht verholzen“, teilt das Ministerium mit.
Saatguthersteller bereiten Mischungen vor
Die Saatguthersteller bereiten sich indes bereits auf die Änderungen vor. „Wir sind dabei, neue Mischungen zu konzipieren“, sagt der Fachberater für GAP, Agrarumweltmaßnahmen und Wildacker von Feldsaaten Freudenberger Benedikt Blumenraht. Da das Wort krautig nicht näher definiert ist, fallen für Feldsaaten Freudenberger alle zweikeimblättrigen Arten unter die Auswahlliste, die den fachlichen Ansprüchen für eine Brache genügen. In den Mischungen würden lediglich Gehölze ausgeschlossen.
Bei Feldsaaten Freudenberger werde es pünktlich zur Aussaat zwei Mischungen geben, die die geforderten Ansprüche durch den Einsatz von Feldsaaten erfüllen, berichtet das Unternehmen. Dazu gehören ein Kleegemenge für eine mehrjährige Dauer- und Rotationsbrache sowie ein artenreiches Gemenge für eine Dauer- und Rotationsbrache mit Gräsern. Die zwei Mischungen enthalten folgende Zusammensetzung an Arten:
Dauer- und Rotationsbrache Kleegemenge mehrjährig
45 % Rotklee
20 % Weißklee
15 % Luzerne
10 % Esparsette
10 % Schwedenklee
Dauer- und Rotationsbrache artenreich mit Gräsern
20 % Rotschwingel
20 % Luzerne
20 % Phacelia
15 % Alexandrinerklee
15 % Öllein
10 % Weißklee
Die wichtigsten Vorgaben für die Öko-Regelung 1a (Brache) in Kürze:
Öko-Regelung 1a kann 2025 bereits mit dem ersten Prozent Brache bzw. mit dem 1. Hektar in jedem Betrieb beantragt werden.
Es können bis zu 8 % anstatt bisher nur 6 % des förderfähigen Ackerlands eingebracht werden.
Die Prämienstaffelung nach Prozent des Ackerlandes aus dem vergangenen Jahr bleibt erhalten (1 % = 1.300 €/ 2 % = 500 €/ > 3 % = 300 €).
Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland können für bis zu einem Hektar die Prämie der ersten Stufe (1.300 €/ha) beziehen.
Im Fall einer Begrünung durch Aussaat muss die Saatgutmischung mindestens fünf krautartige zweikeimblättrige Arten enthalten (und kann zusätzlich auch weiterhin Gräser enthalten).
Die Flächen können der Selbstbegrünung überlassen werden oder durch Aussaat bis zum 31. März begrünt werden.
Im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten.