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Was 2025 für Landwirte beim GAP-Agrarantrag wichtig ist

Mit dem Jahr 2025 sind Vereinfachungen beim GAP-Agrarantrag in Kraft getreten. Sie sollen Direktzahlungen und Öko-Regelungen für Landwirte attraktiver gestalten. Ein Überblick dazu, was jetzt gilt:

Lesezeit: 7 Minuten

Mit dem Jahr 2025 sind einige Änderungen für den GAP-Agrarantrag 2025 in Kraft getreten. Sie sollen den Agrarantrag für die EU-Agrarzahlungen in erster Linie vereinfachen. Sie gehen auf die politischen Verhandlungen zurück, die die EU, die Bundesregierung und die Bundesländer nach den Bauernprotesten 2024 auf Weg gebracht haben.

Den diesjährigen Agrarantrag müssen Landwirte wie gewohnt bis zum 15. Mai abgeben. Bis Ende September können dann noch Änderungen am Agrarantrag erfolgen, zum Beispiel, wenn das Flächenmonitoring Abweichungen erkannt hat. Die Auszahlung der Agrarzahlungen erfolgt dann in den Bundesländern Ende Dezember, meist zwischen Weihnachten und Silvester.

Die Vereinfachungen für 2025 beziehen sich vor allem auf die für den Erhalt von Direktzahlungen verpflichtenden GLÖZ-Standards, die in der Abkürzung für einen "guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand" stehen. Neu sind 2025 die Anforderungen der sozialen Konditionalität, die ebenfalls zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind. Änderungen und Vereinfachungen gibt es außerdem bei den freiwilligen Öko-Regelungen, über die bundesweit Agrarumweltmaßnahmen honoriert werden.

Änderungen bei den GLÖZ-Standards ab 2025

GLÖZ 1: Schutz von Dauergrünland

  • Bei der Umwandlung einer Dauergrünlandfläche in eine nicht-landwirtschaftliche Fläche wird nun auf das Einholen einer vorherigen Umwandlungs-Genehmigung nach dem EU-Agrarförderrecht verzichtet. Es reicht z.B. die baurechtliche Genehmigung.

  • Eine Genehmigung zur Umwandlung infolge des Anbaus von Paludikulturen (standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung nasser Hoch- und Niedermoore) wird ohne Anlage einer Ersatzfläche erteilt.

  • Soll auf einer Pachtfläche eine Narbenerneuerung beim Dauergrünland stattfinden, braucht man keine Zustimmung des Eigentümers mehr.

GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Mooren

  • Außer bei Obstbaum-Dauerkulturen wird die Umwandlung von Dauerkulturen in Ackerland erlaubt, da deren Bodenbearbeitung vergleichbar mit dem Ackerbau ist.

  • Die Anlage einer Paludikultur auf Dauergrünland ist von dem Dauergrünlandumwandlungsverbot ausgenommen.

GLÖZ 5: Mindestpraktiken Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion:

  • Beim Anbau früher Sommerkulturen, ausgenommen Reihenkulturen, dürfen Öko-Betriebe auf KWasser1- und KWasser2-Ackerflächen ab dem Jahr 2025 eine raue Winterfurche anlegen.

  • Bei Sommer-Reihenkulturen ist für Öko-Betriebe auf KWasser2-Ackerflächen ein Pflügen nur nach vorhergehendem Anbau einer Winterzwischenfrucht (auch als Untersaat) zulässig und wenn das Pflügen unmittelbar vor der Einsaat erfolgt.

GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung

  • Ab 2025 wird weitgehend auf ein festgelegtes Datum für den Beginn der Mindestbodenbedeckungszeiträume (bisher 15. November) verzichtet.

  • Zwischenfrüchte oder Begrünungen sollen dabei zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Ernte der Hauptkultur etabliert werden. Das Ende des Antragsjahres (31. Dezember) markiert grundsätzlich das Ende des Zeitraumes.

  • Ausnahmen gelten weiterhin für schwere Böden, Sommerkulturen, Ackerland mit zur Bestellung im Folgejahr vorgeformten Dämmen sowie für Dauerkulturflächen, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, bei denen feste Zeiträume bestehen bleiben.

  • Von dem Verbot im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August den Aufwuchs von brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und Dauergrünland zu mähen oder zu zerkleinern sind bewirtschaftete Streuobstwiesen, auf denen der Aufwuchs nicht genutzt wird, ausgenommen.

GLÖZ 7: Fruchtwechsel

  • Der Fruchtwechsel wird vereinfacht. Nun müssen auf den Ackerschlägen zwei Hauptkulturen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut werden. Alle Ackerschläge müssen damit im Zeitraum 2023 bis 2025 mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen aufweisen.

  • Zusätzlich ist auf mindestens 33 % des Ackerlandes eines Betriebes ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur vorgeschrieben: Also vom Anbaujahr 2024 zum Anbaujahr 2025. Oder es muss bei gleicher Hauptkultur ein Zwischenfruchtanbau (auch als Untersaat) erfolgen, der mindestens bis zum 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist.

  • Diese Regelungen zum Fruchtwechsel sind auch auf solchen Ackerflächen zu beachten, die zwischenzeitlich zum Beispiel durch Pacht neu übernommen werden.

  • Ab dem Jahr 2026 zählen Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais.

GLÖZ 8: Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen

  • Die Verpflichtung, einen Mindestanteil des Ackerlandes als nichtproduktive Fläche vorzuhalten, ist gestrichen.

  • Es gilt nur noch ein Beseitigungsverbot von Landschaftselementen und die zeitliche Einhaltung des Schnittverbots bei Hecken und Bäumen.

Soziale Konditionalität ab 2025 neu eingeführt

Ab 2025 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften für bestimmte Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen geknüpft. Diese Verknüpfung wird als ,soziale Konditionalität‘ bezeichnet.

Die Verpflichtungen der sozialen Konditionalität gelten für alle Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger unabhängig von der Betriebsgröße. Verstöße gegen die Verpflichtungen der sozialen Konditionalität führen zu einer Kürzung der Direktzahlungen (einschließlich Öko-Regelungen und gekoppelte Tierprämien), sowie der flächen- und tierbezogenen Fördermaßnahmen des ländlichen Raumes in den Länderprogrammen.

Weitere Informationen zu den Verpflichtungen der sozialen Konditionalität gibt es hier:

Anpassungen bei den Direktzahlungen ab 2025

Bei den Direktzahlungen sind zum 1. Januar 2025 folgende Änderungen in Kraft getreten:

Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit

  • Ackerland-, Dauerkultur- und Dauergrünlandflächen, die nicht für die Erzeugung genutzt werden, müssen nur noch im zweijährigen Turnus eine Mindesttätigkeit nachweisen.

  • Bisher galt der zweijährliche Turnus für die Mindesttätigkeit nur für AUKM-Bracheflächen-, GLÖZ 8-Flächen sowie Öko-Regelung 1 Flächen.

Definition Agroforstsystem

Fläche bei Agri-Photovoltaik-Anlagen

  • Bei Agri-Photovoltaik-Anlagen wird die Beschränkung der Förderung auf 85 % der Fläche aufgehoben. Abhängig vom ermittelten Umfang der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung auf der betreffenden Fläche ist damit auch ein geringerer Abzug als 15 % der Fläche und damit eine höhere Förderung möglich.

Gekoppelte Zahlungen für Mutterkühe, -schafe und Ziegen

  • Die Prämien für Mutterkühe steigen auf rund 86 € je Tier (bisher 78 €). Für Mutterschafe und -ziegen steigen die Prämien auf rund 39 € je Tier (bisher 35 €).

  • Bei den Prämien für Mutterschafe und -ziegen entfällt außerdem die Vorgabe zum Mindestalter und die Obergrenze für die Anzahl der förderfähigen Tiere, so dass es keine Stichtagsmeldung in der HI-Tier mehr braucht.

Anpassungen der Öko-Regelungen ab 2025

Auch bei den einjährigen Öko-Regelungen sind zum Jahr 2025 Vereinfachungen in Kraft getreten. Dazu zählen Blühstreifen auf Ackerland oder in Dauerkulturen, der Anbau vielfältiger Kulturen, Agroforst oder die Bewirtschaftung ohne Verwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel. Ziel der meisten Anpassungen ist es, die Attraktivität der jeweiligen Öko-Regelung für die Folgejahre zu erhöhen und somit die Landwirtinnen und Landwirte für ihre Umweltleistungen zu honorieren.

Alle Öko-Regelungen (ÖR)

Die geplanten Höchsteinheitsbeträge für alle ÖR werden auch für die verbleibenden Jahre der Förderperiode auf 130 % angepasst. Das heißt, falls die Mittel für die ÖR nicht ausgeschöpft werden sollten, können die Prämien auf bis zu 130 % der geplanten Prämie steigen.

Öko-Regelung 1a (Brache)

  • Es können bis zu 8 % anstatt bisher nur 6 % des förderfähigen Ackerlands eingebracht werden.

  • Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland können bis zu 1 ha einbringen und dafür die Prämie der ersten Stufe (1.300 €/ha) beziehen.

  • Die Prämienstaffelung nach Prozent des Ackerlandes aus dem vergangenen Jahr bleibt erhalten (1 % = 1.300 €/ 2 % = 500 €/ > 3 % = 300 €).

  • Im Fall einer Begrünung durch Aussaat muss die Saatgutmischung mindestens fünf krautartige zweikeimblättrige Arten enthalten (und kann zusätzlich auch weiterhin Gräser enthalten).

Öko-Regelung 1b (Blühstreifen oder –flächen auf ÖR 1a-Flächen)

  • Abweichungen von der Mindestbreite werden unschädlich sein, solange die Vorgabe auf der überwiegenden Länge eingehalten wird.

Öko-Regelung 1d (Altgrasstreifen oder –flächen in Dauergrünland)

  • Analog zur 1-Hektar-Regelung der ÖR 1a sind Altgrasstreifen oder –flächen im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn diese mehr als 6 % des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs ausmachen. Für diesen Hektar wird die höchste Prämienstufe (900 €/ha) gewährt.

  • Die Verpflichtung, den Standort des Altgrasstreifens oder der –fläche alle zwei Jahre zu ändern, entfällt.

  • Altgrasstreifen oder –flächen in Dauergrünland sind bis zu einer Größe von 0,3 Hektar begünstigungsfähig, auch wenn diese mehr als 20 % einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken.

  • Altgrasstreifen oder-flächen dürfen das ganze Jahr über nicht gemulcht werden.

Öko-Regelung 2 (Anbau vielfältiger Kulturen)

  • Der „Beetweise Gemüseanbau“ ist bei der Anzahl der mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten besser berücksichtigt.

  • Mischkulturen von feinkörnigen und großkörnigen Leguminosen werden als unterschiedliche Hauptfruchtarten berücksichtigt. Zudem wird zwischen Winter- und Sommermischkulturen differenziert.

  • Alle Mischkulturen mit Mais zählen wegen der üblichen Dominanz von Mais zu der Hauptfruchtart Mais (Gleichklang mit GLÖZ 7, dort aber erst ab 2026).

Öko-Regelung 3 (Agroforst)

  • Ein Abstand zum Rand der Fläche ist nur noch erforderlich, wenn die Fläche an Wald oder bestimmte Landschaftselemente angrenzt.

  • Die Mindestbreite von Gehölzstreifen entfällt.

  • Abweichungen bei Abstandsregelungen sind unschädlich, solange die Vorgaben auf der überwiegenden Länge eingehalten werden.

  • Der maximale Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Acker- oder Dauergrünlandfläche wird auf 40 % statt bisher 35 % angehoben.

Öko-Regelung 4 (Extensivierung des Dauergrünlands)

  • Auch Dam- und Rotwild werden bei der Berechnung der raufutterfressenden Großvieheinheiten berücksichtigt.

Öko-Regelung 6 (Pflanzenschutzmittel-Verzicht)

  • Auch Hirse und Pseudogetreide wie Amaranth, Quinoa oder Buchweizen können beim Verzicht auf die Verwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel gefördert werden.

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