Güllefahren auf Grünland ist ab dem 1. Februar nur noch mit bodennaher und streifenförmiger Technik erlaubt. Doch nun hat sich auch das Land Schleswig-Holstein dazu entschieden, einzelne Ausnahmen für den Breitverteiler zuzulassen. Das gab die Landesregierung im Dezember bekannt.
Welche Technik ist ab dem 1. Februar erlaubt?
Regulär sind ab dem 1. Februar nur noch z. B. Scheppschuh- und Schleppschlauchverteiler, sowie Gülleinjektoren erlaubt. Der Breitverteiler ist dann nur noch auf unbestelltem Ackerland zulässig, sofern man die Gülle sofort einarbeitet (ab 01. Februar 2025 spätestens innerhalb einer Stunde).
Welche Ausnahmen gibt es in Schleswig-Holstein?
Die Länder dürfen aber innerhalb eines gewissen Rahmens, den die Düngeverordnung (DüV) vorgibt, Ausnahmen für den Breitverteiler festlegen.
Schleswig-Holstein hat sich dazu entschieden, Ausnahmen nur auf Antrag und in definierten Einzelfällen zuzulassen. Verglichen mit anderen Bundesländern ist die Liste der Ausnahmen im Norden eher kurz.
Eine genehmigungswürdige Ausnahme kann erhalten,
wer Wirtschaftsdünger mit < 2 % TS (z.B. Rinderjauche) einsetzt oder
wer Feldblöcke < 1 ha Landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie
Streuobstflächen mit Grünlandnutzung bewirtschaftet.
Andere Flächen, wie Baumschulen, gartenbaulich genutzte Flächen oder Kurzumtriebsplantagen mit Energiehölzern sind generell von der der Pflicht zu streifenförmiger Technik ausgenommen (siehe § 2 S. 1 Nr. 1 DüV).
Wie läuft das Genehmigungsverfahren in Schleswig-Holstein?
In Schleswig-Holstein entscheidet das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landesentwicklung (LLnL) über die Ausnahmegenehmigungen.
Die Antragsformuliere finden Sie unter www.endo-sh.de. Fragen zum Antragsverfahren können Sie an die düngerechtliche Hotline des LLnL unter Tel.: 04347 704-777 sowie an die E-Mail-Adresse endo-sh@llnl.landsh.de richten.