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Breitverteiler-Verbot 2025: Wo gelten Ausnahmen?

Wer bestimmte Bedingungen erfüllt, darf auch künftig noch mit dem Breitverteiler düngen. Ob es Ausnahmen gibt, regelt jedes Bundesland anders. Wir geben einen Überblick, was wo gilt.

Lesezeit: 4 Minuten

Auf bestelltem Acker darf das Güllefass mit Breitverteiler schon seit 2020 nicht mehr eingesetzt werden. Ab dem 1. Februar 2025 – mit dem Ende der Sperrfrist – gilt das auch fürs Grünland. Flüssige Wirtschaftsdünger wie Gülle darf man dann auch dort nur noch mit streifenförmiger und bodennaher Technik ausbringen.

Rechtsgrundlage dieser Regelung ist die Düngeverordnung von 2017. Sie ist ein Baustein, um den Ausstoß von ­klimaschädlichem Ammoniak in der Landwirtschaft weiter zu reduzieren – denn zur Reduktion der Emissionen hat sich die Bundesregierung verpflichtet. Ammoniak entsteht in der Landwirtschaft vor allem beim Lagern und Ausbringen von Wirtschaftsdüngern.

Die bodennahe und streifenförmige Ausbringung gilt als wichtiger Hebel, um diese Emissionen zu reduzieren. Die Düngeverordnung definiert die beiden Begriffe wie folgt:

  • Streifenförmig“ bedeutet, dass mindestens 50 % der Fläche nicht mit dem Dünger benetzt ist. Der Streifen selbst darf maximal 25 cm breit sein.

  • „Bodennah“ bedeutet, dass das Ausbringorgan – also z. B. der Schleppschlauch – nicht mehr als 20 cm vom Boden entfernt sein darf.

Als emissionsarme Techniken, die Gülle streifenförmig und bodennah ausbringen, gelten demnach u. a. der Schleppschuh- und Schleppschlauchverteiler sowie die Schlitztechnik.

Ausnahmen für bestimmte ­Flächen und Betriebe

Doch gerade in den Mittelgebirgsregionen setzen viele kleinere Betriebe auf Breitverteiler und haben sich teils auch politisch gegen das Breitverteiler-Aus engagiert. Trotz der höheren Emissionen brachte die Technik für diese Landwirte einige Vorteile mit sich: So gilt sie für einige landwirte auf hängigen Flächen als praktisch, da Breitverteiler leicht und kompakt gebaut sind, was beim Rangieren vorteilhaft ist.

Zudem kann man so auch dickflüssige Rindergülle streifenfrei auf dem Grünland ausbringen. Einige Bundesländer haben deshalb Ausnahmen von dieser Regel eingeführt. Möglich macht das § 6 (3) der Düngeverordnung. Dieser besagt, dass die Bundesländer Ausnahmen zum Verbot für den Breitverteiler erlassen dürfen, wenn bestimmte

  • naturräumliche (z. B. hängige, schwer erreichbare Flächen) oder

  • agrarstrukturelle Besonderheiten (z. B. kleinstrukturierte Betriebe/Flächen) bestehen.

Ein Ausnahmefall liegt besonders dann vor, wenn der Einsatz der alternativen Techniken aus Sicherheitsgründen ausscheidet. Häufig werden etwa Steigungen von über 20 % als unzumutbar ein­gestuft. Agrarstrukturelle Ausnahmen gelten oft für Betriebe unter 15 ha sowie für Sonderkulturen. Besonders viele Ausnahmen für den Breitverteiler gibt es in den südlichen Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg.

Andere Länder wie Rheinland-Pfalz haben sich dazu entschieden, dass jede Ausnahme beantragt werden muss. Flache­re und größer strukturierte Bundes­länder wie Mecklenburg-Vorpommern oder Brandenburg haben hingegen oft keine Ausnahmeregelungen eingeführt. Details zu den Regelungen der einzelnen Bundesländer können Sie der verlinkten Übersicht entnehmen.

Nachtrag

Auch Schleswig-Holstein hat sich dazu entschieden, in Einzelfällen Ausnahmen für den Breitverteiler zuzulassen. Einen Ausnahmeantrag darf nur stellen,

  • wer Wirtschaftsdünger < 2 % TS (z.B. Rinderjauche) einsetzt oder

  • wer Feldblöcke < 1 ha Landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie

  • Streuobstflächen mit Grünlandnutzung bewirtschaftet.

Für die Anträge ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landesentwicklung (LLnL) zuständig. Fragen zum Antragsverfahren können Sie an die düngerechtliche Hotline des LLnL unter Tel.: 04347 704-777 sowie das E-Mail-Funktionspostfach endo-sh@llnl.landsh.de richten.

Emissionsarme Alternative für Rindergülle?

Einige Bundesländer nutzen zudem eine weitere Ausnahmemöglichkeit in der Düngeverordnung. Diese lässt alternative Verfahren zu, sofern sie weniger oder vergleichbare Emissionen wie die bodennahe Technik erzeugen. Den Anstoß dazu gab das Projekt „AlterMin“ der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), das die Emis­sionen verschiedener Verfahren mit­einander verglich.

In dem Projekt untersuchten die Forscher die Ammoniakemissionen des Breitverteilers mit verdünnter Gülle, mit separierter Gülle, bei niedrigen Temperaturen und bei ­Regen. Die verdünnte Rindergülle wurde im Lager mit Wasser auf einen TS-Gehalt von 4,6 % verlängert – üblicherweise hat sie einen TS-Gehalt von 6 bis 10 %. Die Versuche bestätigen, dass ­geringere TS-Gehalte zu niedrigeren Emissionen führen – was grundsätzlich auch schon länger in der wissenschaftlichen Literatur bekannt ist. Allerdings ist zu beachten, dass das nur für Rindergülle gilt.

Die witterungsbedingten Parameter und auch die separierte Gülle führten in den Versuchen mit dem Breitverteiler hingegen nicht zu geringeren Emissionen und schieden als alternatives Verfahren aus. Eine Veröffentlichung zum Nachlesen der Projektergebnisse gibt es zurzeit noch nicht. Aktuell plant die LfL aber weitere Versuche mit Schweinegülle und Gärresten.

Die bisherigen Ergebnisse lieferten Bayern und auch Baden-Württemberg die Begründung, den Breitverteiler für verdünnte Rindergülle (TS-Gehalt < 4,6 %) auf Acker- und Grünland zu erlauben. Für Dünngüllen mit einem TS-Gehalt < 2 % galt hier zuvor schon eine Ausnahme. Nordrhein-Westfalen und Hessen haben sich entschieden, die Ausnahme für verdünnte Rindergülle auf Grünland zuzulassen – in NRW allerdings nur im Rahmen einer Probephase für ein Jahr, um die Auswirkungen in der Praxis zu prüfen.

Ob viele Landwirte auf diese Alter­native setzen werden, ist zurzeit aber noch offen. Denn um den TS-Gehalt der Gülle von durchschnittlich 6 bis 10 % auf unter 4,6 % herabzusenken, muss man oft 1 : 1 mit Wasser verdünnen.

Fazit

Wie die Grünlandbetriebe in der Praxis auf die neue rechtliche Situation reagieren werden, ob sie in neue Technik investieren, Ausnahmen nutzen oder lieber den Lohnunternehmer beauftragen, wird sich im Lauf der nächsten Monate zeigen.

Die Gülle-App

Düngerecht ist für viele Praktiker schwer durchschaubar. Bayern hat sich deshalb bislang als einziges Bundesland dazu entschieden, eine sogenannte GülleApp einzuführen. Sie soll die Landwirte unterstützen, die Regelungen auf ihren Betrieben umzusetzen. Die App enthält einzelschlagbezogene Informationen zu Sperrfristen- und Sperrfristverschiebungen, Wetterberichte sowie jeweils zutreffende Ausnahmen für den Breitverteiler. Die Angaben sind laut den bayerischen Behörden rechts­sicher und basieren u. a. auf Daten aus dem Agrarantrag, die sich in die App einlesen lassen.

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