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Ernte 2024 Vereinfachungen für 2025 Pauschalierung

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Erntegutbescheinigung: Was gilt denn nun?

Die Ernte läuft, aber weiterhin fragen sich viele Landwirte, wie mit der von den Züchtern verlangten Erntegutbescheinigung zu verfahren ist. Wir haben den aktuellen Stand zusammengefasst.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Erntefenster sind in diesem Jahr so eng wie lange nicht. Umso ärgerlicher, wenn man sich mit neuen Auflagen wie der Erntegutbescheinigung der Saatgut Treuhandverwaltung (STV) und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) herumschlagen muss. Viele Landwirte sind genauso verunsichert wie die aufnehmende Hand, was denn nun den richtigen Umgang mit der Bescheinigung betrifft. Denn die Meinungen gehen weit auseinander, ob und welche Verpflichtungen Handel und Erzeuger in der Sache haben.

Züchter bleiben hart

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Nach Auffassung von BDP und STV ist die Sache klar: Nach ihrer Einschätzung des Urteils vom Bundesgerichtshof (BGH) müssen Händler von Erntegut sicherstellen, dass dieses im Einklang mit den sortenschutzrechtlichen Bestimmungen erzeugt wurde. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung seien die Händler gehalten, beim Lieferanten Erkundigungen anzustellen und sich entsprechende Belege vorlegen zu lassen. Dazu hat die Saatgut-Treuhand seit dem 8. Juli eine entsprechende Eingabemaske auf ihrer Homepage freigeschaltet.

Angeboten werden zwei unterschiedlichen Varianten: Entweder belegen Landwirte ihre Angaben im Rahmen der Erntegut-Erklärung unmittelbar durch Übermittlung geeigneter Dokumente. Das können Z-Kaufbelege, Belege über Zahlung bzw. Meldung von Nachbau oder auch das GAP-Flächenverzeichnis sein. Alternativ können sich Landwirte gegen die Übermittlung dieser Dokumente entscheiden, erklären sich dann aber mit der Teilnahme an einer Stichprobenprüfung dieser Dokumente einverstanden.

Bauernverband: Bestätigung zur Einhaltung des Sortenschutzes reicht

Der Deutsche Bauernverband (DBV) teilt die strikte Interpretation der Züchter zum Ernteguturteil nicht. Gegenüber top agrar erklärt der Leiter des DBV-Fachbereich „Pflanzliche Erzeugung und Energie“, Johann Meierhöfer: „Nach unserer Auffassung hat der BGH den Handel dazu verpflichtet, sich in geeigneter Weise zu erkundigen, ob die sortenrechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Im Urteil ist dabei weder etwas zum Umfang noch zur Ausgestaltung der Erkundigungspflicht des Aufkäufers zu finden.“

Meierhöfer gibt außerdem zu bedenken, dass die Richter sehr wohl betonen, dass der Aufwand für die Beteiligten verhältnismäßig und zumutbar sein muss. „Daher empfehlen wir unseren Mitgliedern, grundsätzlich keine Erklärungen abzugeben, welche über die Bestätigung der Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Verpflichtungen hinausgehen“, so der DBV-Experte. Eine solche Bestätigung wäre ihm zufolge mit einem einfachen Zweizeiler schnell erledigt.

IG Nachbau und AbL befürchten Datenerfassungsfalle

Andere Agrarorganisationen raten sogar rundweg davon ab, die STV-Dokumente auszufüllen, so auch die Interessengemeinschaft Nachbau (IG Nachbau) und die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL). Warum, erklärt Geschäftsführer der IG Nachbau, Georg Janßen: „Die Erntegut-Bescheinigung des BDP und der STV ist eine Datenerfassungsfalle. BDP und STV wollen nicht nur umfassende Informationen über den An- und Nachbau von Ackerfrüchten einsammeln. Sie wollen auch die Nachweise über den Saat- und Pflanzguteinkauf der Landwirte und erhalten auf diesem Wege auch sensible Preisinformationen. Sie wollen auch detaillierte Angaben der Flächenbewirtschaftung aus dem Antrag über die Direktzahlungen haben, die der jeweilige Betrieb erhält“, vermutet der Landwirt.

Die alternative Möglichkeit zur Überprüfung der Unterlagen durch Kontrollen direkt auf den Betrieben sind laut Janßen ebenfalls nicht akzeptable, zumal diese Betriebskontrollen nach seiner Darstellung seit 2008 schon keine rechtliche Grundlage mehr haben.

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