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topplus Z-Saatgut und Nachbau

FAQ: Sollten Landwirte die Erntegut-Erklärung unterschreiben?

Viele Betriebe haben Post bekommen: Der Landhandel fordert Landwirte auf, in einer Erntegut-Erklärung zu unterschreiben, dass Ware den sortenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Was ist zu tun?

Lesezeit: 3 Minuten

Vor der Ernte haben bereits viele Landhändler und Erfasser Erklärungen an die Landwirte verschickt. Es soll unterschrieben werden, dass die angelieferte Menge aus Z-Saatgut oder freien Sorten erzeugt bzw. bei Nachbau die Nachbaugebühr an die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) entrichtet wurde. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Streit um das Erntegut-Urteil:

Was ist der Hintergrund des Erntegut-Urteils?

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Das Urteil hat die STV erstritten. Der Bundesgerichtshof hat darin dem Handel eine Erkundigungspflicht hinsichtlich des Sortenschutzes auferlegt. Wie der Landhandel das genau umsetzen soll, steht aber nicht im Urteil. Mit der Folge, dass STV, Händler- und Agrarverbände jetzt darüber streiten, wie das Erntegut-Urteil auszulegen ist und welche Verfahren rechtssicher sind.

Wen betrifft das Erntegut-Urteil?

Betroffen sind Landwirte, die Getreide, Kartoffeln oder Leguminosen an einen Landhandel liefern. Zu erwarten ist, dass sich die meisten Händler bei ihren Zulieferern hinsichtlich der Einhaltung des Sortenschutzes absichern wollen.

Was gilt für Kleinlandwirte?

Auch bei Kleinlandwirten ist der Handel verpflichtet, die rechtmäßige Erzeugung der Ware sicherzustellen, so die STV. Und das, obwohl die Kleinlandwirte von der Zahlung der Nachbaugebühren befreit sind. 

Was gilt für Getreide aus der Ernte 2023?

Das Erntegut-Urteil des BGH hat bestehendes Recht bestätigt, insofern ist die Erklärung für alle angelieferte Ware nötig, so die STV.

Welche Bescheinigungen gibt es derzeit?

Der Handel legt selbst fest, welche Bescheinigung er von seinen Partnern abverlangt.

  • Viele fordern eine Selbsterklärung des Landwirts, in der er unterschreibt, dass der Sortenschutz eingehalten wurde. Aus Sicht des Deutschen Bauernverbandes (DBV), der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) und IG Nachbau (IGN) reicht das aus.

  • Der Raiffeisenverband empfiehlt Händlern, sich zusätzlich eine Vertragsstrafe unterschreiben zu lassen, falls die Auskunft des Landwirts falsch war. DBV, AbL und IGN raten von einer Unterschrift unter eine Vertragsstrafe ab.

  • Aus Sicht der STV reichen Selbsterklärungen des Landwirts in keiner Form aus. Sie kündigt an, Händler aufzufordern, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn diese bei einer Prüfung keine aus ihrer Sicht ordnungsgemäße Erntegut-Unterlagen vorlegen können. Die STV bietet eine eigene kostenlose Erntegut-Bescheinigung für Landwirte an.

Wo erhält man die Erntegut-Bescheinigung der STV?

Die Erntegut-Bescheinigung lässt sich nur online bei der STV beantragen, freigeschaltet wird die Seite ab dem 15. Juli. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Eingabe von Ackerfläche je Fruchtart, verwendete Z-Saatgutmenge je Sorte bzw. Nachbausaatgut oder freie Sorten; dazu Flächenverzeichnis aus dem GAP-Antrag, Z-Saatgut-Kaufbelege, Nachweis über gezahlten Nachbau.

  2. Die gleichen Angaben wie oben, allerdings ohne Belege bzw. Daten hochladen. Dafür müssen Landwirte alle 4 - 6 Jahre einer nachträglichen stichprobenhaften Prüfung zustimmen, so die STV.

Gleicht die STV die Daten aus der Erntegut-Bescheinigung mit den Angaben zur Nachbaugebühr ab?

Dazu teilt die STV mit: Nein, es gibt keinerlei Abgleich ohne ausdrückliche Zustimmung des Landwirts. Landwirte können auch eine Erntegut-Bescheinigung beantragen, wenn sie kein Konto bei der STV für die Erhebung der Nachbaugebühr haben sollten. Die Erntegutbescheinigung kann man auch erhalten, wenn man freie Sorten verwendet.

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