Händler, die künftig Getreide, Leguminosen oder Kartoffeln kaufen, müssen im Blick haben, ob der Sortenschutz eingehalten wurde. Das ist die Quintessenz aus dem Erntegut-Urteil des Bundesgerichtshofes. Über Lösungen, wie der Handel das rechtssicher umsetzen kann, wird seit einigen Wochen hart gerungen. Die Saatguttreuhand-Verwaltungs GmbH (STV) schlug auf ihrer Pressekonferenz am 3.6.2024 zwei verschiedene Systeme vor, wie sie dem Landwirt eine sogenannte "Erntegut-Bescheinigung" ausstellen kann. Mit dieser bestätigt die STV dem aufkaufenden Händler, dass der Sortenschutz eingehalten wurde. Der Geschäftsführer der STV, Alois Mörtlbauer, stellte die Möglichkeiten vor:
Variante 1: Der Landwirt loggt sich auf der Seite der STV ein und macht Angaben zu Ackerfläche in ha und Fruchtart, verwendte Menge Z-Saatgut, verwendete Menge Nachbau und verwendete Menge freier Sorten. Hochladen muss man dazu das Flächenverzeichnis aus dem GAP-Antrag, Z-Saat-/Pflanzgut Kaufbeleg und/oder Nachbauerklärung.
Variante 2: Der Landwirt loggt sich auf der Seite der STV ein und macht Angaben zu Ackerfläche in ha und Fruchtart, verwendete Menge Z-Saatgut, verwendete Menge Nachbau und verwendete Menge freier Sorten. Anders als bei Variante 1 muss der Landwirt keine Daten hochladen. Voraussetzung ist, dass der Landwirt einer stichprobenartigen Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt zustimmt. Dann muss er ebenfalls das Flächenverzeichnis aus dem GAP-Antrag, den Kaufbeleg für Z-Saat-/Pflanzgut und/oder die Nachbauerklärung bereitstellen.
Die STV betont dabei, dass die Daten der Erntegut-Bescheinigung getrennt von den Daten zur Nachbaugebühr behandelt werden. Es sei daher möglich, auch wenn man keine Erklärung zur Nachbaugebühr abgegeben habe, eine Erntebescheinigung zu erwirken, so die stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e. V., Ulrike Amoruso-Eickhorn. Sorge vor kartellrechtlichen Verfahren hat Dr. Moritz von Köckritz, Syndikusrechtsanwalt der STV, nicht: „Wir haben verschiedene Fachanwälte befragt sehen dort keine Probleme.“
Auch andere Verfahren denkbar
Natürlich sei kein Landwirt an die Erntegutbescheinigung der STV gebunden, auch andere Verfahren, die Einhaltung des Sortenschutzes nachzuweisen, seien denkbar, so Moritz von Köckritz. Eine Selbsterklärung, in welcher der Landwirt bestätigt, den Sortenschutz eingehalten zu haben, sei aber aus seiner Sicht nicht ausreichend, so der STV-Syndikusanwalt: "Eine Selbsterklärung stellt kein Sicherstellen des Sortenschutzes durch den Handel dar, der verschuldensunabhängig für die Sortenschutzverletzung haftet."
Auf die fehlenden Nachbaugebühren wies Stephanie Franck, Vorsitzende des BDPs und Vorsitzende des STV-Verwaltungsrates hin: „Rein rechnerisch müssten wir 32 Mio. € Nachbaugebühren einnehmen, tatsächlich sind es aber nur 19 Mio. €,“ so Franck. Dieses Geld werde bei den Züchtern dringend gebraucht, z.B. für die Dinkel- und Erbsenzüchtung.
Abgabe Nachbauerklärung am 30.6.
Trotz der Diskussionen, wie sich die neue Rechtslage umsetzen lässt, bleibt es bei der nötigen Abgabe der Nachbauerklärung am 30.6.. "Das ist völlig unabhängig von der neuen Erntegut-Bescheinigung," so Ulrike Amoruso-Eickhorn vom BDP.