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topplus Erntegut-Urteil

Die wichtigsten Antworten zu Fragen rund um die STV-Herkunftsnachweise

Die Pläne der STV für neue Nachweise der Saatgutverwendung und die Ankündigung des Handels, die Herkunft des Erntegetreides schriftlich abzufragen, hat die Landwirte verunsichert. Hier die Antworten.

Lesezeit: 7 Minuten

Der Bundesgerichtshof hat im Erntegut-Urteil (Az.: X ZR 70/22) den Sortenschutz gestärkt. Die Folgen treffen alle Landwirte, die Erntegut an den Landhandel liefern. Denn die Händler müssen schon ab dieser Ernte beim Ankauf von Getreide, Kartoffeln und Leguminosen sicherstellen, dass die Landwirte die Nachbaugebühr für das verwendete Saatgut entrichtet oder Z-Saatgut verwendet haben.

Verweigern sich Händler dieser Pflicht, laufen sie Gefahr, von der STV auf Unterlassung verklagt zu werden. Wie genau Landhändler dieser Herausforderung nachkommen können, sorgt derzeit für Diskussionen.

Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV), die auch die Gelder aus der Nachbaugebühr bei den Landwirten erhebt, lieferte am 3.6. mit der Vorstellung der Erntegut-Bescheinigung einen ersten Vorschlag, wie Händler das Urteil in der Praxis umzusetzen können. Wir haben die Fragen der Landwirte an die STV dazu weitergeleitet.

Antworten auf die drängendsten Fragen

Wir haben beim Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter nachgefragt. Hier die Antworten:

Frage: Ab 15. Juli können Landwirte die Erntegut-Bescheinigung der STV nutzen. Damit weisen sie beim Landhandel nach, dass sie den Sortenschutz erfüllt haben. Ist die Erntegut-Bescheinigung Pflicht?

Antwort: Nein. Letztendlich muss der Händler festlegen, welche Bescheinigung er von seinen Partnern fordert. Die STV Erntegut-Bescheinigung ist nur ein Weg.

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Frage: Ich gebe dem Landhandel eine Selbsterklärung, in der ich unterschreibe, dass ich den Sortenschutz eingehalten habe. Reicht das aus?

Antwort: Nein, eine Selbsterklärung des Landwirts reicht nicht aus, um die rechtmäßige Erzeugung des Ernteguts sicherzustellen. Wenn die STV bei der Überprüfung zum Schluss gelangt, dass die Nachbaugebühr nicht ordnungsgemäß gezahlt wurde, würde der betroffene Händler überprüft und ggf. aufgefordert werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die erste Unterlassungsverfügung je Sorte wäre nicht mit Kosten verbunden, im Wiederholungsfall ist eine Vertragsstrafe zu zahlen bzw. würde durch das Gericht ein Ordnungsgeld verhängt.

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Frage: Welche anderen Unterlagen zum Nachweis würde die STV bei einer Prüfung des Handels statt der Erntegut-Bescheinigung akzeptieren?

Antwort:

Es kommt auf den Erfolg der Maßnahme an, nicht auf den Grad der Bemühungen, die der Händler anstrengt, um die rechtmäßige Erzeugung des Ernteguts sicherzustellen. Denn der Unterlassungsanspruch ist ein verschuldensunabhängiger Anspruch. Nur wenn das Erntegut, das der Händler handelt rechtmäßig erzeugt worden ist, und dies durch die Maßnahme des Händlers sicher festgestellt werden konnte, handelt es sich um eine ausreichende Maßnahme. Andernfalls liegt eine Sortenschutzverletzung vor, mit der Folge, dass der Händler zur Unterlassung verpflichtet ist. 

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Frage: Wie funktioniert die STV Erntegut-Bescheinigung?

Antwort: Die Erntegut-Bescheinigung lässt sich nur online unter www.stv-bonn.de beantragen. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Variante 1): Eingabe von Ackerfläche in Hektar je Fruchtart, verwendete Mengen an Z-Saatgut je Sorte bzw. Nachbausaatgut. Dazu laden Sie das Flächenverzeichnis aus dem GAP-Antrag, Z-Saatgut-Kaufbelege und einen Nachweis über gezahlten Nachbau hoch.

  • Variante 2): Gleiche Angaben wie bei Variante 1, allerdings ohne Belege/Daten hochzuladen. Dafür müssen Sie einer nachträglichen stichprobenhaften Prüfung ihrer Angaben zustimmen. Die Stichprobengröße wird so bemessen sein, dass jeder teilnehmende Landwirt durchschnittlich alle 4-6 Jahre geprüft wird.

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Frage: Ich halte die Abgabe meiner Daten an die privatwirtschaftliche STV GmbH für sehr bedenklich. Für die Erntegut-Bescheinigung muss ich eine Datenschutzerklärung unterschreiben – was ist der Inhalt?

Antwort: Die Daten werden durch die STV ausschließlich zur Erstellung der Erntegut-Bescheinigung erhoben und verarbeitet. Die Datenschutzerklärung enthält eine genaue Beschreibung über die Verarbeitungszwecke sowie die jeweilige Rechtsgrundlage. Auch enthält die Datenschutzerklärung Angaben zu der Verarbeitungsdauer (Löschfristen), den Betroffenenrechten und nennt den Kontakt der Verantwortlichen.

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Frage: Die STV erhebt auch die Gelder für die Nachbaugebühr. Werden die Daten, die ich bei der Erntegut-Bescheinigung eingebe, mit dem Datenbestand für die Erhebung der Nachbaugebühr abgeglichen?

Antwort: Nein, es gibt keinerlei Abgleich ohne ausdrückliche Zustimmung des Landwirts. Landwirte können auch eine Erntegut-Bescheinigung beantragen, wenn Sie kein Konto bei der STV für die Erhebung der Nachbaugebühr haben sollten.

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Frage: Kleinerzeuger müssen keine Nachbaugebühren bezahlen. Müssen sie Angaben über die Herkunft des Saatguts machen? Kann es sein, dass ein Händler trotzdem eine Erntegut-Bescheinigung fordert?

Antwort: Ja, auch beim Kauf von Erntegut von KLW ist der Handel verpflichtet sicherzustellen, dass die Ware rechtmäßig erzeugt wurde. KLW sind zwar von der Zahlungspflicht für die Nachbaugebühren befreit. Daraus allein ergibt sich für den Händler aber noch nicht zwingend, dass der KLW das Erntegut rechtmäßig erzeugt hat.

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Frage: Ich baue seit Jahrzehnten freie Sorten an, für die keine Nachbaugebühr anfällt. Kann ich eine Erntegut-Bescheinigung erhalten?

Antwort: Ja, Sie können die Menge des verwendeten Saatgutes unter Nennung der (freien) Sorte in das Formular eintragen.

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Frage: Ich habe für einige Bestände, die in diesem Jahr zu Ernte anstehen, Saatgut aus dem Vorjahr, also von 2022 verwendet. Muss ich für diese Lieferungen ebenfalls eine Erntegut-Bescheinigung beantragen? Es handelt sich ja um Saatgut, das vor dem Erntegut-Urteil gekauft wurde.

Antwort: Ja, der Handel muss die rechtmäßige Erzeugung des Ernteguts unabhängig vom Zeitpunkt der Erzeugung sicherstellen. Das Erntegut-Urteil des BGH hat kein neues Recht geschaffen, sondern bestehendes Recht bestätigt.

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Frage: Wegen der schlechten Preise habe ich noch reichlich Erntegut aus der Ernte 2023 im Lager. Brauche ich für diese Ware bei Verkauf z.B. im August 2024 einen Nachweis über den Sortenschutz, wie z.B. die Erntegut-Bescheinigung?

Antwort: s. Frage davor

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Frage: Welcher Anteil der Landhändler will von den anliefernden Landwirten die Vorlage der Erntegut-Bescheinigung fordern?

Antwort: Dies ist uns nicht bekannt.

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Frage: Die STV geht von einer „verschuldensunabhängigen Haftung“ des Händlers aus. Wie begründet sich das?

Antwort: Der Unterlassungsanspruch als Rechtsfolge einer Sortenschutzverletzung ist ein verschuldensunabhängiger Anspruch. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 (GemSortV) bzw. § 37 Abs. 1 Sortenschutzgesetz. Aus diesem Grund kommt es nicht auf den Grad der Bemühungen an, die ein Händler bei seiner Prüfung der rechtmäßigen Erzeugung des Ernteguts walten lässt, sondern ausschließlich auf das Ergebnis: handelt der Händler trotz Prüfung mit widerrechtlich erzeugtem Erntegut, begeht er eine Sortenschutzverletzung und ist zur Unterlassung verpflichtet.

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Frage: Landwirte fragen sich jetzt, wie weit sich die Nachforschungspflicht noch ausdehnt. Ist es denkbar, dass in Zukunft auch die Tierhalter, die Schweine mit eigenem Getreide mästen, beim Schlachthof Nachweis über den Sortenschutz führen müssen?

Antwort: Über zukünftige Entwicklungen dieser Art kann zu diesem Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden.

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Frage: Seit wann gibt es die Nachbaugebühr? Warum kommen die Züchter nicht mehr wie früher mit der Gebühr für die Z-Lizenz aus?

Antwort: Das Recht auf Nachbau (das sogen. Landwirtprivileg) wurde erstmals im UPOV Übereinkommen 1991 (Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtung) als Ausnahme vom Sortenschutzrecht unter der Maßgabe der Wahrung der berechtigten Interessen des Sortenschutzinhabers aufgenommen. Dies wurde in der Gemeinschaftssortenverordnung vom 27.07.1994 sowie dem Sortenschutzgesetz vom 19.12.1997 entsprechend umgesetzt. Mit der Nachbauausnahme und der Verpflichtung für den Landwirt eine Nachbaugebühr zu zahlen (mit Ausnahme der Kleinlandwirte), wurde dem Interesse der Landwirte an der Möglichkeit Nachbau zu betreiben in gleicher Weise Rechnung getragen, wie dem Interesse der Sortenschutzinhaber, an einem fairen Ausgleich für ihre Entwicklungsleistung.

Bis eine neue Sorte vermarktungsfähig ist, dauert es bis zu 15 Jahre, in denen die Pflanzenzüchter und Pflanzenzüchterinnen je nach Kulturart bis zu 5 Millionen Euro investiert haben. Diesem Entwicklungsprozess geht zudem ein ebenso langer Forschungszeitraum voraus.

Die zumeist klein- und mittelständischen Unternehmen der Pflanzenzüchtung in Deutschland sind auf die Refinanzierung dieser Entwicklungsleistung über die Nachbau- und Lizenzgebühren angewiesen, um den Züchtungsfortschritt für die Landwirtschaft auch zukünftig zu sichern.

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Frage: Was reichen Landwirte als Flächennachweis ein, die keinen GAP-Flächenantrag stellen?

Antwort: In solchen Einzelfällen kann der Landwirt auch andere geeignete Dokumente vorlegen, die die betriebliche Anbaufläche der betreffenden Fruchtart belegen. Da dies von Betrieb zu Betrieb sehr individuell ist, verbietet sich hier eine pauschale Aussage.

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