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topplus Überdimensioniertes STV-System

Ernte jetzt gemeinsam bewältigen – Agrarhandel wehrt sich gegen Kontrollfunktion

Während in Brandenburg bereits die ersten Mähdrescher unterwegs sind, herrscht immer noch Unklarheit darüber, wie sich die Händler hinsichtlich des Sortenschutzes gegenüber der STV absichern wollen.

Lesezeit: 2 Minuten

Inwieweit muss der Landhandel kontrollieren, ob die angelieferte Ernte gemäß den Sortenschutzbestimmungen produziert wurde? Diese Frage ergibt sich aus dem sogenannten Erntegut-Urteil des BGH und verursacht aktuell viele Diskussionen und Unsicherheiten.

Der Deutsche Bauernverband, der Deutsche Agrarhandel und der Deutsche Raiffeisenverband haben dazu jetzt eine gemeinsame Erklärung erarbeitet: In den Vordergrund stellen die drei Verbände dabei, dass das Vertrauen zwischen Landwirten und Mitarbeitenden der Erfassungsstellen unter dem Urteil nicht leiden darf. Folgende Punkte stellen die drei Verbände heraus:

  1. Die deutsche Landwirtschaft braucht eine leistungsfähige, innovative und mittelständisch geprägte Pflanzenzüchtung. Diese muss sich durch Lizenz- und Nachbaugebühren finanzieren. Jeder Landwirt, der Z-Saatgut verwendet, seinen Nachbau ordnungs- und fristgemäß meldet und/oder alternative Sorten anbaut, ist mit Blick auf das BGH-Urteil auf der sicheren Seite.

  2. Die Verbände halten es für kontraproduktiv, dass die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) das Erntegut-Urteil dazu verwendet, den Agrarhandel in eine Art Kontrollfunktion für die Züchter zu drängen. Der von der STV daraus abgeleitete bürokratische Aufwand in Handel und Landwirtschaft steht in keinem adäquaten Verhältnis zum angestrebten Nutzen.

  3. Die Verbände sind sich einig, dass die Landwirtschaft und der Handel auf Grundlage des Urteils Pflichten haben: Der Handel hat die Verpflichtung, sich adäquat bei der Landwirtschaft zu erkundigen, die Landwirtschaft im Gegenzug hat die Verpflichtung, sich gegenüber dem Handel zu erklären.

  4. Die Verbände sind sich ebenfalls darüber einig, dass Verstöße gegen das Sortenschutzrecht finanzielle Konsequenzen in Form von Ansprüchen seitens der STV und in der Folge auch seitens des Handels nach sich ziehen können.

  5. Das von der STV vorgeschlagene Datenbank-System ist für den angestrebten Zweck in der aktuell bekannten Form überdimensioniert und unverhältnismäßig. Zudem ist ein überstürzter und fehlerhafter Start unter Zeitdruck zur Ernte 2024 absehbar. Die Verbände appellieren an die Züchter, im Sinne einer weiterhin guten Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, Handel und Züchtung angemessen mit der Situation in der Ernte 2024 umzugehen und gemeinsam unbürokratische und umsetzungsfähige Alternativen zu finden.

  6. Die Verbände fordern sowohl Landwirtschaft als auch Handel auf, auch bei zu erwartenden Streitfällen mit der STV, zunächst gemeinsam in Gespräche einzutreten. Die Partnerschaft – ins-besondere während der herausfordernden Erntezeit – darf unter diesem Urteil nicht leiden.

 

 

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