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GLÖZ 8: Jetzt Zwischenfrüchte richtig säen

Wer in diesem Jahr GLÖZ 8 mit Zwischenfrüchten erfüllt, der muss jetzt handeln. Dabei gibt es einige Besonderheiten. Wir zeigen, was in diesem Herbst gilt.

Lesezeit: 3 Minuten

Im Frühjahr 2024 hatte die Europäische Kommission eine Ausnahmeregelung für GLÖZ 8 (Mindestanteil nicht-produktiver Flächen) beschlossen. Das ermöglicht es Landwirten in diesem Jahr, die 4 % Mindestfläche durch die Aussaat von Zwischenfrüchten im Herbst zu erfüllen.

Dadurch gewinnen die Betrieben insgesamt mehr Flexibilität beim Erfüllen von GLÖZ 8 – auch wenn es ein paar Besonderheiten gibt.

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Wie lassen sich Brachen durch Zwischenfrüchte und Leguminosen ersetzen?

Wie bisher gilt 2024: Jeder Betrieb muss mindestens 4 % nicht-produktive Ackerfläche vorhalten. Bislang war das ausschließlich durch Brachen und Landschaftselemente wie z.B. Hecken möglich. Durch die Ausnahmeflächen kommen nun Zwischenfrüchte und auch Leguminosen (als Hauptkultur dazu).

Sowohl Zwischenfrüchte als auch Leguminosen werden dabei voll angerechnet, d. h. 1 ha Zwischenfrüchte gilt genauso viel wie 1 ha Brache oder Leguminosen. Diese einzelnen Optionen lassen sich beliebig miteinander kombinieren. Vorgeschriebene Anteile von Zwischenfrüchten, Brachen, Landschaftselementen und Leguminosen gibt es nicht; es zählt nur, dass ihre Gesamtfläche mindestens 4 % der betrieblichen Ackerfläche umfasst.

  • Wer im Rahmen der Roten Gebiete zum Zwischenfruchtanbau verpflichtet ist, kann diese Flächen ebenfalls auf GLÖZ 8 anrechnen.

  • Die GLÖZ-8-Zwischenfrüchte kann man zudem auch zum Erfüllen der Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) und des Fruchtwechsels (GLÖZ 7) nutzen.

  • Nicht anrechenbar sind Flächen, die bereits im Rahmen der Öko-Regelungen oder von Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden.

  • Wer Zwischenfrüchte nach einer Leguminosenhauptfrucht anbaut, kann diese Fläche nicht doppelt für GLÖZ 8 anrechnen.

Betriebe mussten bereits im diesjährigen Agrarantrag angeben, welche Flächen sie vorhalten, um die GLÖZ-Vorgaben zu erfüllen. Bis zum 30. September lassen sich die beantragten Flächen aber noch bei der zuständigen Stelle ändern oder ergänzen, das Ergänzen von Bracheflächen ist nicht möglich.

Was ist beim Anbau der Zwischenfrüchte zu beachten?

In erster Linie ist wichtig, dass der Zwischenfruchtbestand nach den Regeln der guten fachlichen Praxis etabliert wird.

  • Welche Zwischenfrucht(-mischung) man aussät, spielt keine Rolle. Erlaubt sind sowohl Reinsaaten als auch Mischungen; Anbauer können sowohl auf winterharte als auch auf abfrierende Arten setzen.

  • Auch der Aussaattermin nach der Ernte der Hauptfrucht ist flexibel wählbar – solange bis Ende des Jahres ein etablierter Bestand auf der Fläche steht

  • Pflanzenschutzmittel sind in den GLÖZ-8-Flächen grundsätzlich untersagt – das gilt auch für Mittel aus dem ökologischen Landbau. Das Düngen ist im Rahmen der Düngeverordnung erlaubt.

  • Die Zwischenfrucht muss bis mindestens zum 31. Dezember 2024 auf der Fläche stehen bleiben – erst danach ist es erlaubt, den Bestand zu mulchen, zu walzen oder einzuarbeiten.

Was gilt für die vor- und nachfolgende Hauptkultur?

Welche Hauptkultur vor oder nach der anzurechnenden Zwischenfrucht steht, spielt grundsätzlich keine Rolle.

  • Es ist möglich, die Zwischenfrucht bereits durch eine Untersaat in die stehende Hauptfrucht zu etablieren, damit sie nach der Ernte der Hauptfrucht weiterwachsen kann. Das Pflanzenschutzverbot in der Zwischenfrucht tritt in diesem Fall erst nach der Ernte der Hauptfrucht in Kraft.

  • Nicht erlaubt ist, die für GLÖZ 8 angerechneten Zwischenfruchtflächen anschließend in eine Hauptfrucht zu überführen, z.B. im Fall von Ackergras.

Wie geht es 2025 weiter?

Die bisherige Ausnahmeregelung mit der Zwischenfrucht statt einer Brache für GLÖZ 8 gilt nur für das Antragsjahr 2024. Ab 2025 wird die ursprüngliche verpflichtende Stilllegung (GLÖZ 8) bis einschließlich 2027 voraussichtlich abgeschafft.

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