Zum Jahresende ist ein guter Zeitpunkt, um noch mal in Ruhe Ordnung bei der Pflanzenschutz-Dokumentation zu schaffen. Alle Pflanzenschutzmaßnahmen des laufenden Jahres müssen bis zum 31. Dezember dokumentiert sein. Wir zeigen, was nun zu beachten ist.
Welche Angaben gehören in die Pflanzenschutz-Aufzeichnungen?
Vorgegeben ist nicht die Form, aber der Inhalt der Aufzeichnungen. Pflicht sind folgende Angaben:
Name des Anwenders,
die behandelte Kultur,
die genaue Bezeichnung des Präparats,
die Aufwandmenge pro ha,
das Anwendungsdatum,
die behandelte Fläche.
Hinweis: Wer Kartoffellager und andere Lagerräume mit Pflanzenschutzmitteln behandelt, muss auch diese Maßnahme dokumentieren. Das Feld „Kulturpflanze“ muss in diesem Fall in den Unterlagen nicht ausgefüllt werden, schreibt die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft.
Auch wenn Dritte, wie z.B. Lohnunternehmer, den Pflanzenschutz auf Ihrem Betrieb übernommen haben, müssen Sie diese Maßnahmen aufzeichnen. Die Aufzeichnungen sind anschließend drei Jahre aufzubewahren.
Auch wenn es keine Pflicht ist, empfiehlt es sich zudem, die behandelten Schaderreger zu dokumentieren.
Wie dokumentiere ich teilflächenspezifischen Pflanzenschutz richtig?
Seit einigen Jahren sparen immer mehr Landwirte Pflanzenschutzmittel durch teilflächenspezifische Maßnahmen u.a. mit Applikationskarten und Smart Spraying oder Spot Spraying Technologien ein. Das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gibt im Folgenden einige Beispiele, wie man diese reduzierten Mengen richtig dokumentiert.
Beim teilflächigen Pflanzenschutz muss man den Mittelaufwand grundsätzlich wie bei einer vollen Applikation aufzeichnen und bei den entsprechenden Flächen den Hinweis „teilflächige Applikation vermerkten. Zudem sollte man den geschätzten Anteil der behandelten Fläche angeben. Ein Beispiel: Anwendungsfläche Hinterm dem Hof 7,5 ha, Spotspraying auf ca. 20 % der Fläche.“
Wer Biomasse- und andere Applikationskarten nutzt, die die Spritzbrühe z. B. auf Basis der Bestandesdichte umverteilen, darf die zugelassenen Aufwandmengen nirgendwo überschreiten. Dazu folgendes Rechenbeispiel des Pflanzenschutzamtes: „Das Fungizid Elatus Era hat eine max. Aufwandmenge in Winterweizen von 1,0 l/ha. Würde der Anwender nun eine Spritzbrühe mit 1,0 l des Mittels in 200 Liter Wasser pro ha ansetzen, darf die Ausbringmenge in keiner Teilfläche des Schlages 200 Liter pro ha übersteigen.“
Eine korrekte Alternative ist hier laut dem Pflanzenschutzamt eine Behandlung des Schlages mit 0,8 Litern Elatus Era pro ha in 200 Liter Wasser. Dazu gehört der Vermerk, dass der Schlag teilflächenspezifisch behandelt wurde (s.o.). Angeben sollte man auch den Heterogenitätsfaktor, z. B. 0,75 bis 1,25 (150 bis 250 Liter Wasser pro ha). Dabei ist auch die maximal zugelassene Wassermenge zu beachten.
Hinweis
Nicht alle Smart Sprayer oder nachgerüstete Düsen sind in das Verzeichnis für verlustmindernde Technik des JKI eingetragen. Hier muss man besonders auf die Abstandsauflagen achten. So besitzt z. B. der Ara Robotix aktuell keine der drei Abdriftminderungsklassen (50 %, 75 % oder 90 %).
Wie dokumentiert man Bandspritzen?
Wer Bandspritztechnik in seinen Reihenkulturen einsetzt, muss Folgendes beachten: „Die Maßnahme wird ebenfalls wie eine Flächenbehandlung dokumentiert, z. B. Einsatz von MaisTer-power mit 1,0 Litern pro ha.
Als Zusatz fügen Sie bitte hinzu: Einsatz nur auf 33 % der Fläche durch Bandspritztechnik: 25 cm Band und 75 cm Reihenabstand.“
Wie bringe ich Ordnung ins Pflanzenschutzmittellager?
Die dunklen Wintertage sind außerdem ein guter Zeitpunkt, um Ordnung im Pflanzenschutzmittellager schaffen:
In diesem Jahr sind einige Zulassungen ausgelaufen oder widerrufen worden. Nach dem Zulassungsende gilt in der Regel eine Abverkaufsfrist von maximal sechs Monaten sowie eine Aufbrauchfrist von maximal zwölf zusätzlichen Monaten für den Anwender. Nach einem Widerruf gelten oft davon abweichende, meist kürzere Fristen oder ein direktes Anwendungsverbot.
Nicht mehr zugelassene Mittel müssen fachgerecht entsorgt werden. Damit es bis dahin nicht zu Lager- und Anwendungsfehlern kommt, empfiehlt die LWK NRW, entsprechende Produkte separat im Lager aufzubewahren und eindeutig zu markieren, z. B. mit einem Zettel mit der Aufschrift „zum Entsorgen“.