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Wolf Maisernte Gülle und Wirtschaftsdünger

topplus Düngeverordnung

Was ist bei der Herbstdüngung zu beachten?

Im Herbst zu düngen ist nicht überall erlaubt. Wir geben einen Überblick, was jetzt zu beachten ist und welche Sperrfristen es gibt.

Lesezeit: 3 Minuten

Mit der Aussaat von Zwischenfrüchten und Winterungen stellen sich viele Praktiker die Frage, was in diesem Herbst beim Düngen gilt.

Grundsätzlich hat sich seit dem letzten Jahr nichts an den Vorschriften geändert, die bisherigen Düngeregeln für stickstoffhaltige Dünger (> 1,5 % N i.d. TM) gelten auch weiterhin in diesem Jahr. Hier ein Überblick über die aktuellen Fristen und Düngemengen für Grüne und Rote Gebiete.

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Wann darf man Stickstoffdünger im Herbst auf Acker und Grünland einsetzen?

Auf Ackerland gilt in den Grünen Gebieten generell: Nach der Ernte der letzten Hauptkultur ist erst einmal Schluss mit Stickstoff – und das bis zum 31. Januar des folgenden Jahres. Allerdings gibt es ein paar wenige Ausnahmen, die ausschließlich bei einer Getreidevorfrucht gelten:

Erlaubt ist die Herbstdüngung etwa, wenn man Zwischenfrüchte, Winterraps und Wintergerste ausgesät hat. Bei diesen drei Kulturen darf die Herbstdüngung aber nicht 60 kg N bzw. 30 kg Ammonium überschreiten (60/30-Regel) und muss bis spätestens zum 1. Oktober erfolgt sein. Beachten Sie dabei, dass diese Mengen von der im Frühjahr erlaubten Düngermenge abzuziehen ist.

Eine weitere Bedingung ist, dass Winterraps und die Zwischenfrüchte  bis zum 15. September ausgesät sein müssen; mit der Aussaat von Wintergerste lässt sich noch bis zum 1. Oktober warten. Später gesäte Bestände dürfen Sie nicht mehr düngen. Zwischenfrüchte mit einem Leguminosenanteil von >75 % darf man im Herbst generell nicht mehr düngen.

Was gilt für Grünland und für Futterbaubetriebe?

Wer bis zum 15. August zu Futterzwecken eine Zweitfrucht (z. B. Ackergras, Grünroggen) ausgesät hat, um sie noch in diesem Jahr zu ernten, darf bis in Höhe des N-Bedarfs düngen. Wer die Futterzweitfrucht zwischen dem 15. August und 15. September aussät, muss die 60/30-Regel beachten, die auch für Gerste und allgemeine Zwischenfrüchte gilt.

Die Sperrfrist auf mehrjährigem Ackergras und auf Grünland beginnt ab dem 1. November. Hier darf man zwischen dem 1. September und dem Beginn der Sperrfrist höchstens 80 kg Gesamt-N/ha an Stickstoffdüngern ausbringen.

Was ist beim Düngen von Festmist zu beachten?

Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost bilden im Düngerecht eine Ausnahme unter den organischen Düngern. Hier beginnt die Sperrfrist sowohl auf Ackerland als auch auf Grünland am 1. Dezember.

Eine festgelegte Menge, die sich z. B. nach einem Bedarf richtet, gibt es hierbei nicht. Doch Vorsicht: Ihren Festmist dürfen Sie nur auf bestellten Flächen ausbringen.

Was gilt im Roten Gebiet?

Auch in den Roten Gebieten ist die Stickstoffdüngung nach Ernte der Vorkultur grundsätzlich verboten. Die aus den Grünen Gebieten bekannten Ausnahmen nach einer Getreidevorfrucht gelten hier nur eingeschränkt. So ist die Herbstdüngung von Wintergerste hier komplett verboten.

Futterzwischenfrüchte, Raps, Grünland und mehrjähriges Ackergras dürfen bis zum 1. Oktober gedüngt werden – und zwar mit maximal 60 kg Gesamt-N/ha bzw. 30 kg Ammonium-N/ha. Auch hier ist die Düngermenge im nächsten Frühjahr anzurechnen.

Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen in den Roten Gebieten eigentlich gar nicht gedüngt werden. Eine einzige Ausnahme gibt es: Mit Festmist von Huf- und Klauentieren darf man maximal 120 kg N/ha düngen, bis die Sperrfrist am 1. November beginnt.

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