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topplus Wenn Aussamen droht

Zwischenfrüchte richtig beseitigen

Viele Zwischenfrüchte sind aktuell weit entwickelt, einige drohen auszusamen. In diesem Fall muss man den Bestand beseitigen. Wir zeigen, welche rechtlichen Vorgaben dabei zu beachten sind.

Lesezeit: 3 Minuten

Wer aktuell durch die Felder geht, kann immer wieder blühende Zwischenfruchtbestände sehen, vor allem Ölrettich und Senf. An der fortgeschrittenen Entwicklung der Zwischenfruchtbestände zeigt sich jetzt, dass das Jahr 2024 überdurchschnittlich warm war. Die regenreichen Bedingungen in Süden und Westen wirkten hier förderlich, sodass die Blüte Ende Oktober häufig vorangeschritten war oder die Pflanzen sogar schon erste Samenansätze bildeten.

Ist das der Fall, sollte man den Bestand beseitigen, damit die Samen keine Probleme in der Folgekultur bereiten. Das ist im Herbst grundsätzlich erlaubt, die Art und Weise des Umbruchs hängt allerdings von den rechtlichen Vorgaben der jeweiligen Region ab.

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Welche Einarbeitung möglich ist, gibt etwa die Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6 vor. Darüber hinaus müssen die Vorgaben der Düngeverordnung sowie abweichende Regelungen z. B. in Wasserschutzgebieten beachtet werden.

Düngeverordnung und GLÖZ beachten

Wer eine Zwischenfrucht anbaut, darf sie laut  Düngeverordnung  im Herbst düngen. Die vorgeschriebene Standzeit beträgt dann acht Wochen, danach kann die Zwischenfrucht eingearbeitet werden. Darüber hinaus besteht in den Roten Gebieten die Verpflichtung des Zwischenfruchtanbaus, sofern die folgende Sommerung im Frühjahr gedüngt werden soll.

In diesen Fällen darf die Zwischenfrucht erst nach dem 15. Januar umgebrochen werden. Allerdings ist das Mulchen, Schlegeln oder Herunterwalzen auch schon früher, nämlich bei der Samenbildung möglich.

Auch für die Agrarzahlungen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind Vorgaben zum Zwischenfruchtanbau zu beachten.

  • Wer seine Zwischenfrucht im Antragsjahr 2024 genutzt hat, um die Verpflichtungen für  GLÖZ 7 (Fruchtwechsel)  und  GLÖZ 8 (Brache)  zu erfüllen, muss sie nur noch bis zum 31. Dezember auf der Fläche stehen lassen und nicht mehr bis zum 14. Februar.

  • Wenn die Zwischenfrucht als Ersatz für die Brache (GLÖZ 8) genutzt wurde, darf man den Bestand 2025 nicht einfach in eine Hauptkultur oder Brache überführen. Hier ist ein Umbruch vorgeschrieben.

  • Auch die  Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6)  lässt sich durch den Anbau einer Zwischenfrucht erfüllen. Ein früher Umbruch mit nachfolgender Herbstfurche vor einer frühen Sommerung (vor 31. März) ist ab dem 15. November möglich.

  • Wird die frühe Sommerung jedoch pfluglos bestellt, darf die Zwischenfrucht jederzeit eingearbeitet werden.

  • Folgt eine späte Sommerung, darf der früheste Umbruch erst am 15. Januar erfolgen; auch hier ist ein flaches Einarbeiten jederzeit möglich. Achtung: In den Wasserschutzgebieten sind teils abweichende Termine zu beachten.

Zwischenfrucht günstig einarbeiten

Dr. Ulrich Lehrke von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen empfiehlt zum Beseitigen der Zwischenfrucht generell eine günstige Lösung, wie z. B. die Messerwalze oder eine Einarbeitung mit der Kurzscheibenegge. „Vor dem Einarbeiten ist Mulchen nur nötig, wenn sehr viel Biomasse auf der Fläche ist“, sagt er.

Zudem rät er dazu, die Verunkrautung im Auge zu behalten. Wenn nach dem Umbruch ein Auflaufen von Ausfallgetreide droht, könne auch ein flaches Einarbeiten mit dem Grubber oder der Scheibenegge sinnvoll sein. Wichtig ist aber, dass die Böden abgetrocknet oder gefroren und somit gut befahrbar sind, um Verdichtungen vorzubeugen.

Versuchsergebnisse aus Niedersachsen

Lehrke rät gerade bei früh gesäten Zwischenfrüchten auf schwereren Standorten eher zu einem frühzeitigen Einarbeiten. In niedersächsischen Versuchen wirkte sich das positiv auf die Folgekultur aus.

Laut dem Berater kam es zu einer frühzeitigen Mineralisation, aber kaum zu Nährstoffverlusten. Auf leichteren Standorten könne man mit dem Umbruch aber noch bis Anfang des Jahres oder bis zum zeitigen Frühjahr warten – solange in der Zwischenfrucht kein Aussamen droht.

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