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Baywa in Insolvenzgefahr Blauzungenkrankheit Afrikanische Schweinepest

topplus Leserfrage

Kann ich bei der Baywa eingelagertes Getreide zurückfordern?

Vor kurzem gab die Baywa ein Sanierungsgutachten in Auftrag. Viele Landwirte sind deshalb beunruhigt. Unsere Expertin erklärt, ob Sie bei der Baywa eingelagertes Getreide zurückfordern können.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Die Finanzsituation der Baywa bereitet mir Sorge. Ich habe dort Ware eingelagert. Eigentlich ist die Einlagerung nur eine Dienstleistung und die eingelagerte Ware ist weiterhin mein Eigentum, oder? Könnte ich dann in Falle einer Insolvenz mein Eigentum einfach „zurückholen“?

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Antwort:

Ob Sie Ihr Getreide im Falle einer Insolvenz zurückholen können, hängt von der genauen Ausgestaltung und dem Inhalt der Einlagerungsverträge mit der BayWa AG bzw. dem jeweiligen Vertragstypus ab. Im Wesentlichen bestehen dabei zwei Möglichkeiten, um welche Art von Verträgen es sich bei den Einlagerungsverträgen handeln kann: entweder ein Lagervertrag oder ein Sachdarlehen.

  1.  Der Lagervertrag ist im Handelsgesetzbuch geregelt (in § 467 HGB). Durch den Lagervertrag wird die BayWa AG als Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. Der Einlagerer, also Sie, wird wiederum verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. In diesem Fall verbleibt das Eigentum an dem eingelagerten Getreide grundsätzlich bei Ihnen. Zu beachten ist allerdings, dass das Getreide vor Ort nicht nach einlagerndem Landwirt separiert gelagert wird, sondern sich sämtliches Getreide diverser Landwirte in ein und demselben Silo bzw. mehreren Silos befindet. Die Landwirte haben daher in der Regel lediglich einen Miteigentumsanteil an dem Siloinhalt in Höhe des von ihnen eingebrachten Getreides (vgl. § 948 BGB). Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BayWa AG hätten Sie daher ein sogenanntes Aussonderungsrecht bezüglich des Miteigentumsanteils (gemäß § 47 InsO). Das heißt, im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BayWa AG können Sie dann vom bestellten Insolvenzverwalter die Herausgabe einer entsprechenden Menge des eingelagerten Getreides verlangen.

  2. Handelt es sich indes um einen Sachdarlehensvertrag, gestaltet sich die Lage etwas anders. Das Sachdarlehen ist im Bürgerliches Gesetzbuch geregelt (in § 607 BGB). Danach werden Sie als Darlehensgeber verpflichtet, der BayWa AG als Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen, also das Getreide. Der Darlehensnehmer ist sodann zur Zahlung eines Darlehensentgelts und zum Zeitpunkt der Beendigung des Sachdarlehensvertrags zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. Mit der Überlassung des Getreides geht das Eigentum daran auf die BayWa AG über. Sie als Landwirt haben lediglich einen Rückerstattungsanspruch gegen die BayWa AG, jedoch lediglich hinsichtlich Getreide gleicher Art und Güte. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BayWa AG fällt das überlassene Getreide in die Insolvenzmasse. Ihren vertraglichen Rückerstattungsanspruch können Sie – nach Umwandlung in eine Geldforderung in Höhe des Zeitwerts des Getreides nach § 45 S. 1 Insolvenzordnung (InsO) – lediglich als Insolvenzforderung mit Aussicht auf quotenmäßige Befriedigung (nach einem langen Insolvenzverfahren) zur Insolvenztabelle anmelden (§ 38 InsO).

Die Abgrenzung zwischen Lagervertrag und Sachdarlehensvertrag hat also eine große Bedeutung und kann im Einzelfall schwierig sein. Es bedarf stets der Prüfung der vertraglichen Grundlagen.

Unsere Expertin: Carola Fischer, Rechtsanwältin, Geiersberger, Glas & Partner mbB, Rostock, Mecklenburg-Vorpommern

 

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