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topplus Steuer-Trick für Vermieter

BFH lässt Vorsteuerabzug für Photovoltaikanlagen zu

Installieren Sie als Vermieter auf dem Wohnhaus eine PV-Anlage, können Sie ordentlich Steuern sparen – wenn Sie ein neues Urteil beachten.

Lesezeit: 2 Minuten

Wenn Sie als Vermieter Ihren Mietern Strom aus einer auf dem Gebäude installierten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) bereitstellen, können Sie die Vorsteuer auf die Anschaffung der Anlage geltend machen. Dann müssen Sie sich allerdings genau an die gesetzlichen Vorgaben halten. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass dies oft zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führt.

In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter eine PV-Anlage auf dem Dach eines Mietshauses montiert und versorgte die Bewohner gegen Bezahlung mit dem erzeugten Strom. Die zentrale Frage war, ob diese Stromlieferung als unselbstständige Nebenleistung der steuerfreien Wohnungsvermietung zu betrachten sei oder ob es sich um eine eigenständige Hauptleistung handelt, die umsatzsteuerpflichtig ist und damit den Vorsteuerabzug ermöglicht. Darauf weist der Informationsdienst „Steuern agrar“ hin.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zugunsten des Vermieters und erkannte die Stromlieferung als eigenständige Hauptleistung an. Ausschlaggebend war, dass der Vermieter neben dem Mietvertrag einen separaten Stromlieferungsvertrag abschloss. Dieser Vertrag war unabhängig vom Mietverhältnis und konnte eigenständig gekündigt werden, wodurch es den Mietern freistand, ihren Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen.

Laut BFH war es zudem nicht zu beanstanden, dass der Mieter im Falle der Kündigung des Stromvertrags die Kosten für eine mögliche Umrüstung des Stromzählers übernehmen musste. Somit durfte der Vermieter die Vorsteuer für die Anschaffung der PV-Anlage abziehen (BFH, Urteil vom 17. Juli 2024, Az.: XI R 8/21).

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