Die Frist rückt näher: Ab dem 1. Februar 2025 dürfen Landwirte Wirtschaftsdünger wie Gülle oder Gärreste aus Biogasanlagen auf Grünland nur noch bodennah mit Schleppschläuchen, Schleppschuhen oder Scheibeninjektoren ausbringen. Weil das viele Betriebe vor Herausforderungen stellt, lässt das NRW-Agrarministerium Ausnahmen zu:
Betriebe sind von der Pflicht zur streifenförmigen und bodennahen Aufbringung befreit, wenn sie weniger als 15 ha bewirtschaften und gleichzeitig diese Betriebsfläche zu mehr als 50 % in der Kulisse mit naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten liegt.
Das Bundesland Bayern ist Ende September mit einer weiteren Ausnahme vorgeprescht. Nach kurzer Diskussion zieht NRW jetzt nach. Heißt konkret:
Landwirte dürfen Rindergülle bis zu einem Trockensubstanzgehalt von 4,6 % weiter mit dem Breitverteiler ausbringen.
Die Ausnahme gilt erstmal befristet auf ein Jahr.
Sie gilt nur auf Grünland (Grünland, Dauergrünland, mehrschnittiger Ackerfutterbau) und nur für Rindergülle.
Betriebe müssen zu Jahresbeginn und mindestens 24 Stunden vor jeder Aufbringung mit Angabe der Flächen unter www.duengung-nrw.de anzeigen, dass sie die Ausnahme nutzen (formlose Anzeige online).
Der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband wertet die Regelung als Erfolg für Rinderhalter insbesondere in den Mittelgebirgen, kritisiert aber das Anzeigeverfahren.