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Darf ich eine Straße für den Viehtrieb eigenmächtig sperren?

Viele Betriebe treiben Ihre Kühe regelmäßig auf die Weide. Ob Sie dazu einen Weg eigenmächtig sperren dürfen, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Hinter unserem Milchviehbetrieb führt eine öffentliche einspurige Teerstraße entlang, die nicht viel von Autos befahren, aber oft von Radfahrern und Fußgängern mit Hunden frequentiert wird. Zweimal täglich müssen unsere Kühe diese Straße überqueren, um auf die Weide und zurück zum Stall zu gelangen. Gelegentlich treiben wir auch Jungvieh oder Trockensteher über die Straße. Dazu sperren wir diese Straße quer und auch andere Straßeneinmündungen mit Litze ab. Dürfen wir das überhaupt? Wären auf der rechtlich sicheren Seite, wenn wir ein "Achtung Viehtrieb"-Schild anbringen?

Antwort:

Sie dürfen eine Straße, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, nicht einfach so sperren. Das gilt unabhängig davon, ob sich diese Straße im privaten oder öffentlichem Eigentum befindet. Sie müssten  zum Zwecke der vorübergehenden anlassbezogenen Sperrung wegen des Viehtriebs eine sogenannte „Gestattung“ beantragen. Diese würde Ihnen eine Sperrung zum Viehtrieb dann grundsätzlich erlauben können. Solche Gestaltungen gibt es beispielsweise auch zum Be- und Entladen von Erntewagen, die zu diesem Zweck auf dem öffentlichen Weg stehen müssen, weil beispielsweise das Gelände neben dem Weg stark abfällt.

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In der Regel wird dann in der Gestattung auch ausgeführt, wie Sie die Straße konkret sperren müssen. Hier einfach eine Litze zu spannen, birgt eine viel zu große Gefahr in sich, dass sich beispielsweise Radfahrer oder Fußgänger verletzen oder auch nur unverletzt stürzen könnten. Ob dann Ihre Betriebshaftpflichtversicherung eine solche eigenmächtige und letztlich illegale Sperrung im Schadensfalle deckt, ist mehr als fraglich.

Warnschild nicht ausreichend

Auf die konkrete Beschilderung, die auch allein nichts bewirken kann, kommt es tendenziell nicht an. Die Situation wäre im Übrigen auch nicht anders, wenn es sich um eine reine Anliegerstraße handelt.

Sprechen Sie Ihr Problem am besten behutsam mit dem zuständigen Ordnungsamt (Rathaus) an und versuchen Sie die Situation zu klären. In kleineren Orten gibt es manchmal eine Sammelzuständigkeit in der örtlichen Verwaltungsbehörde. Fragen Sie am besten zunächst nur mündlich an. Bei positiver Rückmeldung können Sie dann einen entsprechenden Antrag auf Gestattung stellen. Durch das behutsame Vorgehen können Sie einem sonst drohenden Verbot des Vertriebs und des Sperrens von öffentlichen Straßen entgegenwirken.

Alternativ wäre es auch möglich, dass Sie die Tiere mit erhöhter personeller Begleitung (erlaubt) über die Straße treiben. Dann besteht wenigstens keine Gefahr, dass sich jemand an der Absperrung verletzt, wenn er diese übersieht. Aber auch dieses Szenario sollten Sie mit der örtlich zuständigen Behörde abstimmen.

Unser Experte: Dr. Michael Schneider, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Agrarrecht, Reutlingen, Baden-Württemberg

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