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Bundestagswahl 2025 Maul- und Klauenseuche Gülle und Wirtschaftsdünger

topplus Dünger, Steuern, HIT-Daten

Diese Fristen sind für Landwirte im Januar 2025 wichtig

Im Januar fordern Steuerumstellungen, Beitragszahlungen und Meldepflichten die Aufmerksamkeit von Landwirten. Welche Fristen sollte man beachten? Ein Überblick über wichtige Details.

Lesezeit: 7 Minuten

Das Jahr 2025 hat mit einer Reihe von Änderungen für die Landwirtschaft begonnen. Im Januar gibt es für Landwirtinnen und Landwirte folgende Fristen zu beachten:

Pauschalierung rückwirkend umstellen

Pauschalierer, die in die Regelbesteuerung wechseln wollen, können das rückwirkend

  • bis zum 10.1.2025 für das Jahr 2024 und

  • bis zum 10.1.2026 für das Jahr 2025

beim Finanzamt anmelden. Beachten Sie aber: Ein freiwilliger Wechsel zur Regelbesteuerung bindet Sie fünf Jahre lang an dieses Steuermodell. Ausnahme: Überschreitet Ihr Betrieb die Pauschalierungsgrenze von 600.000 € Umsatz pro Jahr, wird die Regelbesteuerung zwar verpflichtend. Wenn Sie die Grenze allerding wieder einhalten, ist eine Rückkehr zur Pauschalierung im Folgejahr möglich.

Weitere Informationen:

Großteil des Beitrags zur Berufsgenossenschaft fällig

Nach dem Versand der Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft im Juli/August sind zum 15. Januar 80 % des letzten Beitrages (Zahlungsart Überweisung) als Vorschuss zu zahlen. Erteilt man der Berufsgenossenschaft eine Einzugsermächtigung wird dieser Vorschuss auf zwei Raten zu je 40 % verteilt. Die Raten werden automatisch am 15. Januar und am 15. Mai eingezogen. Eine Spitzabrechnung erfolgt im August. Der ermittelte Restbetrag wird in beiden Fällen zum 15. September fällig.

Weitere Informationen:

Steuerliche Bestandsaufnahme anfertigen

Landwirte, die nach dem Kalenderjahr (01. Januar – 31. Dezember) wirtschaften, müssen eine Bestandsaufnahme auf den Stichtag 31. Dezember vornehmen. Dazu sind die Tierbestände sowie die Vorräte zu zählen und zu bewerten. Weitere Angaben werden oftmals direkt vom Steuerberater angefordert. Für die allermeisten Landwirte ist steuerlich jedoch das Wirtschaftsjahr (30.6.-1.7.) relevant, sie benötigen die Bestandsaufnahme erst im Juli.

Steuerbescheide gelten ab sofort vier Tage nach dem Versand als zugestellt – einen Tag später als bisher. Damit verschieben sich auch die Fristen für einen Einspruch.

Weitere Informationen:

Beginn des Stilllegungszeitraumes bei der Öko-Regelung 1

Zum 1. Januar hat bundesweit der Stilllegungszeitraum von Stilllegungen (Bracheflächen oder Blühstreifen und -flächen) begonnen, die über die Öko-Regelung 1(ÖR1) gefördert werden. Durch die Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung (GLÖZ 8) ab 2025 fällt auch die Einstiegshürde für die ÖR 1a weg.

Die zusätzliche ÖR 1a-Prämie kann 2025 bereits mit dem ersten Prozent Brache bzw. mit dem ersten Hektar im Betrieb beantragt werden. Für Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland gilt der Fördersatz für das erste Prozent (1300/ha) für den gesamten ersten stillgelegten Hektar.

Die freiwillige Brache darf im Frühling durch Aussaat begrünt werden. Die aktive Aussaat ist dort bis zum 31. März möglich. Neu ist 2025, dass die Saatgutmischung mindestens fünf krautartige zweikeimblättrige Arten enthalten muss. Sie kann zusätzlich auch weiterhin Gräser enthalten.

Beginn des Verzichts auf Pflanzenschutz bei der Öko-Regelung 6

Ab dem 1. Januar darf man auf den Flächen, die über die Öko-Regelung 6 (ÖR 6 ) „Reduktion von Pflanzenschutzmitteln“ gefördert werden, keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel mehr einsetzen.

Auf Flächen mit Sommergetreide, Körnerleguminosen Hackfrüchten, Sommer-Ölsaaten und Feldgemüse reicht der freiwillige Verzicht auf PSM bis zur Ernte bzw. frühestens am 31. August.

Auf Flächen mit Feldfutterbau (z.B. Gras, Klee, Luzerne) reicht der Verzicht auf PSM bis zum 15. November.

Frist für die Düngedokumentationspflicht verlängert

Die Verordnung zum Bürokratieabbau welche die Verlängerung der Dokumentationsfrist der Düngemaßnahmen umfasst tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Damit wird zum Start der Düngesaison die Aufzeichnungsfrist von 2 auf 14 Tage verlängert.

Die Einarbeitungsfrist für flüssige organische Düngemittel auf unbestelltem Ackerland verkürzt sich zum 1. Februar 2025 von bisher 4 Stunden auf dann nur noch eine Stunde.

Gleichzeitig erhöht sich auf Grünland die durch die DüV anzurechnende Mindestwirksamkeit für Rindergülle und flüssige Gärreste von 50 % auf 60 % und für Schweinegülle von bisher 60 % auf 70%. Die Mindestwirksamkeiten auf Grünland entsprechen damit für alle organische Düngemittel denen von Ackerland

Weiterhin gilt dann - wie bisher bei bestelltem Ackerland - auch für Grünland die Verpflichtung zur bodennahen und streifenförmigen Aufbringung.

Die möglichen Ausnahmen sind hier nachzulesen:

Sperrfrist Gülle endet

Bis zum 31. Januar läuft noch die durch die Düngeverordnung (DüV) festgelegte Sperrfrist für viele Düngemittel. Wenn die Witterung bis dahin passt, fällt damit für Landwirte und Lohnunternehmer der Startschuss für die ersten Düngemaßnahmen im Februar.

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) enthalten. Ebenso gibt es eine Sperrfrist für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM) sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost. Die Sperrfristen betreffen nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist oder Klärschlamm, sondern auch die mineralischen Dünger.

In einigen grünen Gebieten endet die dreimonatige Sperrfrist schon ab dem 16. Januar. Ausgebracht werden dürfen dort ab dann:

  • Festmist von Huf- und Klauentieren,

  • Kompost und

  • Dünger mit wesentlichem Phosphatgehalt.

Doch Achtung! Durch die nasse Witterung kommen viele Flächen wassergesättigt aus dem Winter. Auch nach Sperrfristende bleibt das Düngen auf allen wassergesättigten und überschwemmten Flächen, aber auch auf den gefrorenen und schneebedeckten Standorten verboten.

Nutztiere in der HIT- und Antibiotikadatenbank melden

Bis zum 14. Januar müssen Tierhalter wieder ihre Bestandsveränderungen und die verbrauchten Antibiotikamengen online melden. Zusätzlich zu den kontinuierlichen Meldungen von Bestandsveränderungen hat jeder Tierhalter gemäß der Viehverkehrsverordnung der zuständigen Behörde bis zum 14.01.2025 die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Tiere zu melden. Für die halbjährliche Meldepflicht des Antibiotikaeinsatzes ist der Hoftierarzt zuständig. Der Tierarzt kann diese Meldeverpflichtung an Dritte wie QS übertragen. Hat eine Nutzungsart keinerlei Antibiotika erhalten, muss der Tierhalter bis zum 14.01.2025 eine Nullmeldung abgeben.

Weitere Informationen gibt es hier:

Stichtagsmeldung bei der Tierseuchenkasse

Grundsätzlich sind alle Besitzerinnen und Besitzer von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, Geflügel (außer Tauben), Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln meldepflichtig Tierseuchenkasse. Hierbei ist unerheblich, zu welchem Zweck oder in welcher Anzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der genannten Tierarten. Der Stichtag (rund um den 1. Januar) und die Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland.

In Niedersachsen liegt zum Beispiel der Stichtag für die Meldung auf dem 3. Januar. Die Stichtagsmeldung muss dort innerhalb von zwei Wochen nach dem 3. Januar eines jeden Jahres bei der Tierseuchenkasse vorliegen, also spätestens am 17. Januar.

Die Meldung kann schriftlich mit der Bestandsmeldekarte oder auf der Homepage der jeweiligen Tierseuchenkasse der Bundesländer erfolgen.

ITW-Quartalsmeldung abgeben

Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen bis zum 10. Januar die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelaufzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.

Frosthilfen: Obst- und Weinbauen können Antrag stellen

Viele Obst- und Weinbauern haben im April 2024 durch Frost große Teile ihrer Produktion und damit auch ihres Einkommens verloren. Sie sollen nun entschädigt werden. Eine entsprechende hat die Bundesregierung im November 2024 beschlossen. Sie macht es möglich, dass 46,5 Mio. € diesen Bäuerinnen und Bauern zugutekommen.

Die Anträge dafür können noch bis zum 8. Januar 2025 bei den zuständigen Landesstellen gestellt werden. Berechtigt sind alle jene Betriebe, die durch den Frost einen Ertragseinbruch von mehr als 30 % erlitten haben und ein Schaden von mindestens 7500 € entstanden ist.

Informationen und eine Übersicht über die Anträge je nach Bundesland gibt es hier:

Förderung für klimaangepasstes Waldmanagement

Um Waldbesitzende zu unterstützen, hat die Bundesregierung die Zuwendung "Klimaangepasstes Waldmanagement" geschaffen. Im zweiten Jahr beantragt der Waldbesitzer das Auszahlen der Förderung durch eine Bestätigung der Zuwendungsvoraussetzungen. Das muss bis zum 15. Januar geschehen. Das dafür notwendige Dokument stellt die FNR zur Verfügung. Weitere Informationen gibt es bei der FNR unter folgendem Link: https://www.klimaanpassung-wald.de/faq-g

Letzte Möglichkeit den Führerschein umzutauschen

Bis zum 19. Januar 2033 müssen alle Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, in der EU umgetauscht werden. In Deutschland erfolgt der Umtausch schrittweise – je nach Geburts- oder Ausstellungsjahr. Für Landwirte, deren Führerschein vor 1999 ausgestellt wurde, zählt das Geburtsjahr: Wer 1971 oder später geboren ist, muss seinen alten Papier-Führerschein spätestens bis 19. Januar 2025 umtauschen. Bei Karten-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum vom 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 richtet sich die Frist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins. Dort endet die Frist für die ersten Jahrgänge allerdings erst 2026.

Weitere Informationen gibt es hier:

Sie wollen keine Frist verpassen? Wir haben alle Fristen für Landwirte nach Monaten sortiert:

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