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E-Rechnung, Arbeitsverträge, Mindestlohn: Was ist neu im Jahr 2025?

Das neue Jahr 2025 bringt einige Änderungen im Agrarbüro mit sich. Wir geben einen Überblick.

Lesezeit: 5 Minuten
  • Arbeitsverträge: Bislang mussten Arbeitgeber und -nehmer den Vertrag mit ihren Unterschriften unterzeichnen (Schriftform). Ab 1.1. ist auch die Textform möglich. Arbeitsverträge lassen sich nun z. B. durch eine einfache E-Mail ohne Unterschrift abschließen.

  • Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z. B. Rechnungen, Lohnlisten verkürzen sich von zehn auf acht Jahre.

  • CO2-Preis: Der Preis für ausgestoßenes Kohlendioxid steigt von 45 €/t auf 55 €/t. Diesel und Benzin werden dadurch um ca. 3 Ct/l teurer.

  • Elektronische Patientenakte: Ab dem 15.1. erhalten alle Krankenversicherte, auch die der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK), eine elektronische Patientenakte. Das passiert automatisch, es sei denn, man widerspricht. Sie enthält z.B. den Impfpass, E-Rezept, Medikamente, Befunde etc.

  • E-Rechnung: Am 1.1. beginnt der Übergang zur papierlosen Rechnungsstellung. Wenn Landwirte etwas kaufen, kann sich ihr Lieferant für die E-Rechnung entscheiden. Sie als Kunde haben dann keinen Anspruch mehr auf Papierrechnungen und benötigen daher mindestens eine E-Mail-Adresse. Sprechen Sie den Steuerberater an, wie Sie am besten vorgehen, Infos zu hilfreicher Software im Beitrag unten.

  • Führerschein: Bis zum 19.1.2025 mussten Fahrer die letzten rosa bzw. grauen Papier-Führerscheine in einen fälschungssicheren Scheckkarten-Führerschein umtauschen. Ab jetzt sind die ab 1999 ausgestellten Scheckkartenführerscheine mit dem Umtausch dran. Karten mit Ausstellungsdatum 1999 bis 2001 müssen Sie bis zum 19.1.2026 umtauschen.

  • GAP Stilllegung: Die Verpflichtung, 4 % der Ackerfläche stillzulegen (GLÖZ 8), entfällt ab 2025. Freiwillig stilllegen ist über ÖR1a möglich.

  • GAP Kleinerzeuger: Für Betriebe mit bis zu 10 ha landwirtschaftlicher Fläche gibt es ab 2025 keine Kontrollen und Sanktionen bei der Konditionalität mehr. In Deutschland betrifft das ein Viertel der Betriebe. Die Konditionalität umfasst Grundanforderungen an die Betriebsführung und die neun GLÖZ, z.B. Fruchtfolgeregelungen etc.

  • GAP Vereinfachungen GLÖZ: Biobetriebe profitieren von Ausnahmen vom Erosionsschutz (GLÖZ 5)beim Pflügen im Winter. Für alle Betriebe gilt bei der Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) kein feststehendes Datum mehr. Bei Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten (GLÖZ 6) und beim Fruchtwechsel (GLÖZ 7) soll zukünftig auf starre Datumsvorgaben verzichtet werden. Der Fruchtwechsel (GLÖZ 7) wird zudem auf zwei Vorgaben begrenzt: Fruchtwechsel auf Ackerflächen spätestens im dritten Jahr, auf mind. 33 % der Ackerfläche muss ein jährlicher Fruchtwechsel stattfinden. Alternativ muss bei gleicher Hauptkultur ein Zwischenfruchtanbau erfolgen. Mais-Mischkulturen gelten bei GLÖZ 7 im Jahr 2025 noch als eigene Hauptkultur, ab 2026 zählen sie zur Hauptkultur Mais. Wie bisher sind die Regeln zum Fruchtwechsel auch auf neuen Pachtflächen zu beachten.

  • GAP Ökoregelungen: Mit der Ökoregelung (ÖR) 1a (freiwillige Stilllegung) können Betriebe mit mehr als 10 ha nun 8 % der Ackerfläche stilllegen (Prämie abgestuft 1.300 bis 300 €/ha). Wie auch auf dem Acker darf jeder Betrieb 1 Hektar Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland anlegen (ÖR 1d), Prämie 900 €/ha. Darüber hinaus dann max. 6 % des förderfähigen Grünlands (Prämie 200 bis 900 €/ha). Je Fläche darf das Altgras max. 20 % einnehmen, immer begünstigungsfähig sind bis zu 0,3 ha Altgrasstreifen/-flächen. Mulchen ist ganzjährig untersagt, eine Beweidung oder Schnittnutzung ist nach dem 1.9. möglich. Sie müssen den Standort nicht mehr alle zwei Jahre wechseln.

  • Bei ÖR 2 (Anbau vielfältiger Kulturen) gelten jetzt Mischkulturen mit feinkörnigen und grobkörnigen Leguminosen als verschiedene Hauptkulturen, ebenso wie Winter- und Sommermischkulturen. Dagegen zählen für ÖR 2 alle Mais-Mischkulturen zur Hauptfruchtart Mais. Bauen Sie z.B. Mais-Bohnengemisch und Energiemais in einem Betrieb an, zählt dies schon ab 2025 nur als eine Kultur für ÖR 2.

  • GAP Ohrmarkenverlust: Gekoppelte Prämien für Mutterkühe, Mutterschafe oder -ziegen fließen auch, wenn eine oder beide Ohrmarken fehlen, solange die Tiere identifizierbar sind. Die Stichtagsregelung und das Mindestalter für förderfähige Tiere entfallen.

  • GAP Mindesttätigkeit: Für alle Ackerland-, Dauerkultur- und Dauergrünlandflächen, die Sie nicht für die Erzeugung nutzen, müssen Sie ab 2025 nur noch alle zwei Jahre eine Mindesttätigkeit nachweisen. Dazu können Sie vor dem 16. November den Aufwuchs mähen und das Mähgut abfahren oder mulchen. Tabu ist dabei der Zeitraum 1. April bis 15. August.

  • GAP Witterungsextreme: Wenn z.B. Überschwemmungen, Trockenheit oder Fröste es unmöglich machen, einzelne GLÖZ-Standards einzuhalten, soll daran nicht die Agrarförderung scheitern.

  • Höfeordnung: Die neue nordwestdeutsche Höfeordnung bringt ab 2025 neue Regeln für Hofübergaben. Brandenburgs Höfeordnung wird nicht erneuert. In Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein beträgt der Hofeswert ab 2025 60 % des Grundsteuerwerts (statt 1,5 -facher Einheitswert). Damit fällt die gesetzliche Abfindung der weichenden Erben oft deutlich höher aus als bisher. Verbindlichkeiten können aber bis 80 % des Hofeswertes abgezogen werden. Weitere wichtige Punkte: Die Hofeigenschaft besteht ab 54.000 € Grundsteuerwert. Das Kostenprivileg bei den Notarkosten bleibt erhalten.

  • Kassensysteme: Direktvermarkter müssen ihre elektronischen Kassensysteme dem Finanzamt digital melden, egal ob gekauft, gemietet oder geleast. Ab 1.1. gibt es die Meldesoftware.

  • Kindergeld: Das Kindergeld steigt um 5 € auf 255 €/Kind.

  • Krankenkasse: Ab 2025 bemessen sich die LKK-Beiträge an einem Standardeinkommen statt wie bisher am korrigierten Flächenwert. Vor allem für Tierhalter könnte die LKK teurer werden.

  • Mindestlohn: Der Mindestlohn steigt von 12,41 € auf 12,82 €/Stunde.

  • Mindestlohn Azubis: Die monatliche Mindestvergütung für Azubis steigt auf 682 € für das erste, 805 € für das zweite und 921 € für das dritte Jahr.

  • Minijobgrenze: Wegen des gestiegenen Mindestlohns sind die Stunden für besser bezahlte Minijobber anzupassen, sonst fallen ggf. Steuern und Sozialabgaben an. Statt 538 € liegt die Verdienstgrenze jetzt bei 556 €/Monat.

  • Pachtverträge: Die Schriftform entfällt, die Textform reicht aus. Das bringt neue Risiken, vor allem für Verpächter.

  • Pauschalierungssatz: Ab 1.1. sinkt der Pauschalierungssatz auf 7,8 %.

  • Pflegeleistungen: 4,5 % mehr Pflegegeld, ein höherer Entlastungsbeitrag, mehr Geld für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab dem 1.7.2025.

  • Sachbezugswerte: Für volljährige Beschäftigte, Azubis und Familienangehörige setzen Sie ab 2025 für freie Komplettverpflegung 333 €/Monat an. Pro Tag entspricht ein Frühstück 2,30 €, ein Mittag- oder Abendessen je 4,40 €. Freie Unterkunft für Volljährige kostet 282 €/Monat, für Azubis 239,70 €.

  • Soziale Konditionalität: Voraussetzung für die Auszahlung der EU-Prämien ist ab 2025 die Einhaltung des Arbeitsrechts, wenn Betriebe Arbeitnehmer beschäftigen. Dazu gehören auch Minijobber, Saisonarbeitskräfte oder angestellte Familienangehörige.

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