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Erdkabel: Bundesverwaltungsgericht weist Klage von Landwirten ab

Der Ausbau der Stromnetze schreitet schneller voran. Jetzt haben Landwirte im Raum Gütersloh gegen die Verlegung von Höchstspannungskabel für Strom in der Erde geklagt.

Lesezeit: 2 Minuten

Jetzt ist es endgültig klar: Die Klage der Landwirte gegen die Höchstspannungs- Erdkabel bleibt erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig hat am 8.1.2025 drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt der 380-kV-Höchstspannungsleitung von Wehrendorf nach Gütersloh im Bereich der Stadt Borgholzhausen abgewiesen.

Die Landwirte waren vor allem wegen der Wärmeentwicklung der Leitungen im Boden vor Gericht gegangen. Bis heute sei nicht nachgewiesen, welche Auswirkungen "die Fußbodenheizung im Acker", wie einer der Landwirte die Kabel nennt, auf das Pflanzenwachstum habe.

Ein weiterer Grund für die Klage waren Befürchtungen, dass das Bodengefüge durch die große Baustelle Schaden nehmen könnte.

Der BVG gab den Planungen allerdings grünes Licht:

  • Die Leitung zwischen den Kabelübergabestationen Riesberg und Klusebrink darf auf einer Strecke von 4,2 km als Erdkabel geführt werden.

  • Ausschlaggebend ist dabei auch die nahe Wohnbebauung: Die Leitung nähert sich östlich der Stadt Borgholzhausen weniger als 400 m an Wohnbebauung im Innenbereich und weniger als 200 m an Wohnbebauung im Außenbereich an. Damit sind seien die Auslösekriterien des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnLAG erfüllt.

  • Bei einem Neubau als Freileitung durch höhere Masten würden die Wohnungen stärker als bisher belastet.

  • Das Erdkabel komme dem Schutz von Biotopen zugute.

  • Dem Bodenschutz und den Interessen der Landwirtschaft trage der Planfeststellungsbeschluss ausreichend Rechnung. Der Gesetzgeber erlaube die Führung von Höchstspannungsleitungen als Erdkabel und gebe damit zu erkennen, dass er vorübergehende Schädigungen des Bodens durch Bauarbeiten grundsätzlich für hinnehmbar erachtet.

  • Das planfestgestellte Bodenschutzkonzept stelle ausreichend sicher, dass die Böden nach der Bauphase sowohl in ihrer Struktur als auch in ihren Funktionen weitgehend wiederhergestellt werden.

  • Die Planfeststellungsbehörde durfte davon ausgehen, dass der die Erdkabel umgebende Flüssigboden nach seinen hydrogeologischen Eigenschaften dem Ursprungszustand möglichst nahekommt.

  • Nach Abschluss der Baumaßnahmen können die Flächen wieder bewirtschaftet werden; ausgeschlossen ist nur Vegetation, die tiefer als 1,10 m wurzelt.

  • Den Gefahren einer Bodenerwärmung sei der Planfeststellungsbeschluss ausreichend nachgegangen und durfte diese als gering einschätzen. Mögliche Unsicherheiten seien den Klägern zuzumuten, weil sie bei der vom Gesetz angestrebten Erprobung unvermeidbar sind und der Planfeststellungsbeschluss insoweit Entschädigungsansprüche regelt.

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